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Erbrecht | 03.07.2018

Erbschein

Wann brauche ich einen Erbschein und wie er beantragt wird

Der Erbschein legitimiert den Erben im Rechts­verkehr

Der Erbe benötigt einen Erbschein in der Regel, um seine Erben­stellung gegenüber Behörden, Banken, Versicherungen, Vermietern, dem Grund­buchamt oder sonstigen Dritten nach­zuweisen. Neben der Person des Erblassers und der Angabe des Erben gibt der Erbschein auch Auskunft über den Umfang der Erbschaft und ggf. vorhandene Verfügungs­beschränkungen (z. B. durch ein Testament).

Grund­sätzlich gilt die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins. Die Angaben im Erbscheins­antrag müssen also stets wahrheits­gemäß und korrekt sein. Anderenfalls macht sich der Antragsteller, der seine Angaben durch eine eides­stattliche Erklärung absichern muss, möglicher­weise strafbar.

Das Gesetz formuliert es so:

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. (§ 2365 BGB)

Den Erbschein beantragen

Ausgestellt wird der Erbschein vom Nachlass­gericht. Das Nachlass­gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes den letzten „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte, also wo er sich zuletzt dauerhaft aufgehalten hat.

Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Antrags­berechtigt sind Grund­sätzlich der oder die Erben. Daneben kommen auch noch andere Personen in Betracht, wie z. B. ein Nachlass­verwalter, Testaments­voll­strecker oder Betreuer des Erben.

Der Antrag kann bei der Geschäfts­stelle des Nachlass­gerichts gestellt werden. Alternativ kann die Antrag­stellung auch bei einem Notar vorgenommen werden, oder Sie beauftragen einen Rechtsanwalt, der die Antrag­stellung für Sie vorbereitet und Sie im Verfahren vertritt.

Nötige Unterlagen für die Beantragung eines Erbscheins

Für die Antrag­stellung benötigen Sie:

  • den Personal­ausweis des Antrag­stellers
  • die Sterbe­urkunde des Erblassers
  • eine eides­stattliche Versicherung, dass es keinen offenen Prozess über das Erbrecht gibt
  • eine eides­stattliche Erklärung, dass die Angaben im Antrag richtig sind

Wenn der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) getroffen hat, dann müssen zusätzlich folgende Dokumente eingereicht werden:

  • Testamente und Erb­verträge des Erblassers (Auch frühere Testamente und Erb­verträge sind einzureichen. Falls vorhanden, sind dem Nachlass­gericht auch Entwürfe und frühere Fassungen zur Verfügung zu stellen.)
  • eine eides­stattliche Versicherung, dass keine weiteren Verfügungen von Todes wegen bekannt sind

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, dann gilt die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB). In diesem Fall sind bei der Antrag­stellung vorzulegen:

  • Personenstands­urkunden (Familien­stammbuch, Geburts­urkunden, Heirats­urkunden, Scheidungs­urkunden)
  • eine eides­stattliche Versicherung, dass keine Verfügungen von Todes wegen bekannt sind
  • falls nötig, eine eides­stattliche Versicherung über den Güterstand der Ehe des Erblassers

Bei der Antrag­stellung ist auch der Wert des Nachlasses anzugeben, da das Gericht die Kosten für den Erbschein anhand dessen festsetzt. Anzugeben ist die Höhe des Nachlass­werts nach Abzug aller Verbindlichkeiten.

So vermeiden sie Fehler bei der Antragstellung

Ein Erbe anzutreten ist meistens nicht nur ein von Trauer über­schatteter Prozess. Es gilt darüber hinaus, vieles zu beachten und zahlreiche Dokumente zu beschaffen und einzureichen. Damit es später nicht zu Unstimmig­keiten oder Problemen kommt, ist es ratsam, einen Anwalt mit dieser Aufgabe zu betrauen. Wir stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung.

Lassen Sie sich in einem kostenlosen Erst­gespräch von uns beraten.

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