wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche

Erbrecht | 14.09.2017

Erben­gemein­schaft

Was Erben über die Erben­gemein­schaft wissen sollten

Erben­gemein­schaften können sowohl durch gesetzliche Erbfolge als auch durch ein Testament entstehen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangs­gemein­schaft. Rein kommt man ohne eigenes Zutun, raus dagegen nur schwer.

Wer Miterbe geworden ist – sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge, oder weil das Testament es so vorsieht – sollte auf einiges gefasst sein. Hier die wichtigsten Punkte:

Die Erbquote

Die Quoten der einzelnen Miterben sind bei der gesetzlichen Erbfolge vergleichsweise einfach zu ermitteln. Gibt es ein Testament, kann es komplizierter werden. Verteilt ein Erblasser zum Beispiel Vermögensw­erte durch eine letztwillige Verfügung an seine Kinder, muss unter Umständen eine Auslegung des letzten Willens ergeben, ob eine Erben­gemein­schaft vorliegt und wie die Erbquoten sind.

Der Erbschein

Die Erbquoten werden im Erbschein ausgewiesen. Zuständig für die Ausstellung des Erbscheins ist das Nachlass­gericht. Miterben haben dabei verschiedene Möglichkeiten einen Erbschein gemeinsam oder einzeln zu beantragen.

Auskunft

Miterben haben untereinander keinen allgemeinen Auskunfts­anspruch. Das Gesetz verpflichtet einzelne Miterben nur in besonderen Fällen dazu, die anderen über den Nachlass aufzuklären. Dieser ungleiche Wissens­stand führt häufig zu Konflikten.

Verwaltung des Nachlasses

Da in der Miterben­gemeinschaft alles allen gemeinsam gehört (Gesamthands­gemeinschaft) müssen die Erben sich bezüglich aller den Nachlass und seiner Vermögenswerte betreffenden Maßnahmen abstimmen. Es gilt die einfache Stimmen­mehrheit anhand der Erbquoten. Bei unterschiedlichen Interessen kommt es schnell zu Blockaden.

Verkauf von Vermögenswerten

Noch schwieriger ist die Rechtslage, wenn Gegenstände aus dem Nachlass verkauft werden sollen. Hierzu bedarf es der Zustimmung aller Erben – unabhängig von der Erbquote. Das Erpressungs­potential ist also enorm.

Auflösung bzw. Auseinandersetzung

Zur Auflösung der Erben­gemein­schaft müssen sich die Miterben darüber einigen, wer welchen Nachlass­wert erhält. Ohne Einigung kann die Auseinander­setzung auch zwangsweise durch­geführt werden. Das bedarf jedoch der vollständigen Liquidierung der Erbschaft, zum Beispiel durch Teilungs­versteigerung von Immobilien, und wird in der Praxis kaum bis zum Ende durch­gezogen.

Ein Fachbeitrag von

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#4585

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d4585
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!