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Kapitalanlagenrecht | 02.02.2016

Aktien­reform

Was ändert sich durch die Ende 2015 in Kraft getretene Aktien­rechts­reform?

Wesentliche Änderungen im Überblick

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Markus H. Schneider

Zum 31. Dezember 2015 ist die Aktien­rechts­reform in Kraft getreten, wobei sich die Änderung der Fälligkeit der Dividenden erst zum 1. Januar 2017 auswirkt.

Diese Aktien­rechts­reform bringt folgende wesentliche Änderungen mit sich:

Flexiblere Gestaltung der Finanzierungsmöglichkeiten

Bislang war es nicht möglich, regulatorisches Kernkapital durch Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugs­aktien zu bilden, da der Vorzug zwingend als nachzahlbare Vorabdividende galt. Die Neufassung des § 139 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht den Vorzug nicht mehr zwingend als Vorabdividende. Dieser kann nunmehr auch als erhöhter Gewinn­anteil in Form einer Vorab- oder Zusatz­dividende ausgestattet werden.

Umgekehrte Wandelschuldverschreibungen nunmehr möglich

Das bisherige Recht zu den sogenannten Wandel­schuld­verschreibungen verhinderte gleichfalls die Bildung von Kern- oder Grund­kapital. Das Gesetz sah bislang lediglich ein Umtausch­recht des Gläubigers vor, nicht aber ein solches der Gesellschaft. § 192 Abs. 1 AG ermöglicht nunmehr umgekehrte Wandel­schuld­verschreibung. Hierdurch kann die Gesellschaft einen sogenannten „dept-to-equity swap“ erreichen. Dies eröffnet in Krisen­situationen die Möglichkeit, Verbindlichkeiten in Eigen­kapital umzuwandeln. Nur unter begrenzten Voraus­setzungen soll allerdings das bedingte Kapital für die umgekehrte Wandel­anleihe die Hälfte des Grund­kapitals überschreiten dürfen, § 192 Abs. 3 Satz 3 AktG.

Beteiligungsverhältnisse werden transparenter

Die Beteiligungs­verhältnisse bei nicht börsen­notierten Aktien­gesellschaften werden transparenter. Bisher konnten Erwerber von Inhaber­aktien unterhalb der Schwelle der Mitteilungs­pflichten der §§ 20 und 21 AktG unter Umständen ihre Gesellschafter­stellung verbergen. Das führt auf internationalem Parkett zu erheblicher Kritik, da auf diese Weise bei nicht börsen­notierten Gesellschaften mit Inhaber­aktien der Gesellschafter­bestand nicht komplett erkennbar war.

Zwar bleibt weiterhin das Wahlrecht der nicht börsen­notierten Gesellschaften zwischen Namens- und Inhaber­aktien bestehen. Allerdings ist künftig die Ausgabe von Inhaber­aktien damit verbunden, dass Einzel­verbriefungs­ansprüche ausgeschlossen werden und die Hinterlegung einer Sammel­urkunde bei einer Wert­papier­sammel­bank oder einem vergleichbaren ausländischen Verwahrer zwingend ist, § 10 Abs. 1 AktG. Das versetzt etwa Ermittlungs­behörden in die Lage, sich Informationen über die Identität der Aktionäre zu verschaffen.

Weitere Änderungen

  • Die Dreiteilbarkeit der Anzahl der Aufsichtsrats­mitglieder ist teilweise abgeschafft. Gemäß § 94 Satz 3 AktG ist die Dreiteilbarkeit nur noch erforderlich, wenn mit­bestimmungs­rechtliche Vorgaben dies erfordern.
  • Der Dividenden­anspruch ist erst am dritten auf die Haupt­versammlung folgenden Geschäftstag fällig, wenn nicht die Haupt­versammlung selbst oder die Satzung eine spätere Fälligkeit bestimmen, § 58 Abs. 4 Satz zwei AktG. Diese Regelung gilt aber erst ab dem 1. Januar 2017.
  • Bei Einberufung einer Hauptversammlung auf Verlangen einer Minderheit wird die Vorbesitzzeit (90 Tage) vom Zeitpunkt des Zugangs des Einberufungs­verlangens zurück­gerechnet. Außerdem muss der Antragsteller die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands oder des Gerichts über den Antrag im Besitz halten, § 122 AktG.
  • Für Aufsichtsrats­mitglieder, die auf Veranlassung einer Gebiets­körper­schaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt wurden, kann eine Berichts­pflicht, die keiner Verschwiegenheits­pflicht unterliegt, auf Gesetz, Satzung und Rechts­geschäft begründet sein (§ 394 Satz 3 AktG).

Beschlussmängelrecht soll vollständig überarbeitet werden

Nicht gebannt mit der Aktien­rechts­reform ist indes das Phänomen der nachgeschobenen Nichtigkeits­klagen bei Gesellschafter­beschlüssen.

Mit der Reform sollte die Nichtigkeits­klage einer relativen Befristung unterworfen werden. Geplant war, dass wenn gegen einen Beschluss der Versammlung eine Beschluss­mängel­klage erhoben, weitere Nichtigkeits­klagen gegen den Beschluss innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des ursprünglichen Beschluss­mängel­verfahrens erhoben werden müssen.

Die vorgesehene Neuregelung ist komplett entfallen. Allerdings soll das vollständige Beschluss­mängel­recht nunmehr überarbeitet werden.

EU-Aktionärsrichtlinie soll Missbrauch bei Transaktionen zwischen börsennotierten und ihnen nahestehenden Unternehmen verhindern

Problematisch ist zudem weiter die bestehende Regelung der Transaktionen eines börsen­notierten Unternehmens mit nahestehenden Unternehmen und nahestehenden Personen. Um Missbrauch zu verhindern soll die EU-Aktionärs­richtlinie diese Fragen insbesondere durch Einführung von Bekanntmachungs- und Zustimmungs­erfordernissen neu regeln.

Bundestag will auf Einführung europaweit einheitlicher Stichtagsregelungen hinwirken

Ein weiteres Problem bleibt die Stichtags­regelung zur Bestimmung der teilnahme- und stimm­berechtigten Aktionäre. Vorgesehen war eine Frist von 21 Tagen vor einer Haupt­versammlung. Da den innerhalb der EU enorm unterschiedlichen Regelungen hiermit eine weitere Stichtags­regelung hinzugefügt worden wäre, hat der Bundestag beschlossen, europaweit auf die Einführung einer einheitlichen Stichtags­regelung hinzuwirken.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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