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Kaufrecht und Vertragsrecht | 28.11.2018

VW-Abgas­skandal

Was bedeutet das neue “VW-Urteil” des Land­gerichts Augsburg?

LG spricht Käufer eines VW Golf Schadens­ersatz zu – ohne Zahlung einer Nutzungs­entschädigung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Michael Winter

Wie auf FOCUS-Online bereits am 22.11.2018 berichtet, hat das Landgericht Augsburg erstmals die Volkswagen AG dazu verurteilt, ein Fahrzeug zurückzunehmen, ohne dass der Kläger eine Entschädigung für gefahrene Kilometer zahlen musste.

An dieser Stelle meinem Kollegen Klamert meine Gratulation zu diesem Erfolg.

Begründet hat das Landgericht kurz und präzise mit einem Hinweis auf ein Urteil des europäischen Gerichts­hofs, welches zum sogenannten „Quelle-Backofen-Set“ erging.

EuGH: Nutzungsentschädigung im Gewährleistungsfall unzulässig

Zusammen­fassend hält der europäische Gerichtshof fest, dass ein Käufer, der im Rahmen eines geschlossenen Vertrags bei Auftreten eines Mangels keine Reparatur, sondern die Lieferung einer mangel­freien Ersatzsache verlangt, keine Nutzungs­entschädigung zu zahlen hat, wenn sein Anspruch berechtigt ist.

Bisher wurde diese Rechtsprechung offen­sichtlich ausschließlich auf Verträge angewandt, die nicht widerrufen oder aus sonstigen Gründen rück­abgewickelt wurden.

LG überträgt EuGH-Urteil auf den Fall der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung

Das Landgericht Augsburg hat nunmehr erstmals diese Rechtsprechung auch auf den Fall der vorsätzlich sitten­widrigen Schädigung übertragen, was sich meines Erachtens nach durchaus hören lässt.

Wenn schon demjenigen Verkäufer, der eine mangelhafte Ware liefert, ohne den Käufer hiermit vorsätzlich schädigen zu wollen, keinen Nutzungs­ersatz verlangen darf, um wie viel mehr muss dies erst für denjenigen Verkäufer gelten, der (und im VW-Skandal kann man mit gutem Recht behaupten, dass einige kriminelle Energie eingesetzt wurde) seinen Käufer vorsätzlich und in sittenwidriger Weise schädigt?

Welche Folgen sind aus der Entscheidung zu ziehen?

1. Ich habe sofort im Rahmen der zahlreichen, von mir geführten Gerichts­verfahren weitere Rechtsaus­führungen an die zuständigen Land­gerichte gesandt.

2. Ich weise in jedem neu hinzu­kommenden Verfahren bereits außer­gerichtlich (und später natürlich auch gerichtlich) auf diesen neuen und zutreffenden Rechts­aspekt hin.

3. Ich gehe davon aus, dass in Verfahren, in denen Ansprüche aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung geltend gemacht werden, nun auch andere Land­gerichte die obigen Erwägungen in ihre Entscheidungen einbeziehen werden.

4. Ich vergesse jedoch keinesfalls, dass im Falle von Leasing­fahrzeugen/ kreditfinanzierten Fahrzeugen, jederzeit die Möglichkeit besteht, den Widerruf eines solchen Kredit- oder Leasing­vertrages zu erklären, so dieser Formfehler (z.B. im Bereich der Widerrufs­erklärung) enthält.

5. Die gilt im Übrigen für jegliches Fahrzeug (egal ob Diesel oder Benziner, egal ob von den Skandalen betreffend oder nicht!).

6. Die einzige Voraussetzung ist ein beim Kauf abgeschlossener Kredit- oder Leasing­vertrag, der fehlerhaft ist – mag er auch schon vor langer Zeit erfüllt worden sein.

7. Hängt ein solcher Vertrag bei einer Privat­person (einem sog. „Verbraucher“) mit dem Kaufvertrag über ein Fahrzeug zusammen (wurde also beispiels­weise der Kredit- oder Leasing­vertrag mit der Bank des Herstellers abgeschlossen oder vom Händler beim Kauf eine Bank empfohlen), liegt ein sogenanntes „verbundenes Geschäft“ vor, bei dem sich ein Verbraucher im Falle von Formfehlern nicht nur vom Kredit- oder Leasing­vertrag lösen kann, sondern gleich­zeitig ebenfalls von dem zugrundeliegenden Kaufvertrag.

8. Auch bei dieser Konstellation ist es möglich, unter Verweis auf die obigen Argumente bei vor dem 13.06.2014 geschlossenen Verträgen die Nutzungs­entschädigung zu ersparen – bei Verträgen, die nach diesem Datum abgeschlossen wurden, ist in der Rechtsprechung derzeit (ohne auf obige Argumente zurück­greifen zu müssen) noch umstritten, ob überhaupt Nutzungs­entschädigung geschuldet wird oder nicht.

9. Momentan ist also jedem Fahrzeug­besitzer zu raten, einmal seine eigenen Unterlagen durch­zusehen und zu überlegen, von welchem der ihm zustehenden Rechte er Gebrauch machen möchte.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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