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Vertragsrecht | 08.08.2011

Branchenbuchabzocke

Weiter Unklarheit: Urteil zur Gewerbeauskunft Zentrale vom OLG Düsseldorf lässt auf sich warten

Mündliche Verhandlung erst im Februar 2012

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Das Landgericht Düsseldorf ( Urteil vom 15.04.2011 - 38 O 148/10 -) hat entschieden, dass Formulare der Gewerbeauskunft Zentrale irreführend sind und nicht weiter verwendet werden dürfen. Hiergegen hat die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, die das Portal gewerbeauskunft-zentrale.de betreibt, Berufung zum OLG Düsseldorf eingelegt.

Wie jetzt bekannt wurde, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die mündliche Verhandlung auf Februar 2012 terminiert.

Weiterhin herrscht Unklarheit über täuschenden Charakter der Formulare

Damit wird - wie es zum derzeitigen Zeitpunkt aussieht - noch länger Unklarheit herrschen, ob die von der Gewerbeauskunft Zentrale verwendeten und beanstandeten Formulare irreführend sind. Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ist wegen der Berufung bisher nicht rechtskräftig geworden.

Urteil des AG Köln vom 06.06.2011

Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 06.06.2011 - 114 C 128/11) hatte im Juni ein Unternehmen zur Zahlung der Eintragungskosten in das Branchenbuch der Gewerbeauskunft Zentrale verurteilt. Es entschied, dass das beklagte Unternehmen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt getäuscht worden sei.

Unsere Kanzlei hat an anderer Stelle schon darauf hingewiesen, dass dies die bisher einzig bekannte Entscheidung ist, in der die Gewerbeauskunft Zentrale erfolgreich ihre Forderung einklagen konnte.

Diese Entscheidung darf keinesfalls so verstanden werden, dass auch andere Gerichte in vergleichbaren Sachverhalten der Gewerbeauskunft Zentrale Recht geben werden. Wie andere Gerichte entscheiden, kann nicht vorhergesagt werden.

Urteil des AG Düsseldorf vom 30.06.2011 - Az. 28 C 15346/10

In einem andern Fall hat ein Unternehmen erfolgreich Feststellungsklage gegen die Gewerbeauskunft Zentrale erhoben und feststellen lassen, dass keine Verpflichtung besteht, auf das zum damaligen Zeitpunkt verwendete Formular Zahlung zu leisten.

In diesem Fall gab es allerdings eine Besonderheit: Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.06.2011 - 28 C 15346/10 - ) entschied, dass es keinen wirksamen Vertragsschluss gebe. Der Kunde habe zwar das Eintragungsformular der Gewerbeauskunft Zentrale unterschrieben und zurückgesendet - jedoch zu spät. In dem Formular war dem Kunden eine Frist zur Rücksendung gesetzt worden. Der Kunde hatte das Formular erst nach Ablauf dieser Frist an die Gewerbeauskunft Zentrale gefaxt.

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte also nicht darüber zu entscheiden, ob das von der GWE Wirtschaftsinformations GmbH verwendete Formular irreführend ist oder die GWE arglistig getäuscht hat.

Wie soll man sich jetzt verhalten?

Wenn Sie sich von der GWE getäuscht fühlen und ungewollt einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen haben und nunmehr Rechnungen oder Mahnungen erhalten, empfehlen wir Ihnen, die Rechtslage durch einen Anwalt Ihres Vertrauens prüfen zu lassen.

Rechtsanwaltsgebühren für die Abwehr eines solchen Anspruchs der GWE sind überschaubar

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