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Bauplanungsrecht und Baurecht | 16.06.2017

Versorgung mit Lösch- und Trinkwasser

Wer baut, hat Ärger: Erschließung mit Trinkwasser nicht gesichert

Bauvorhaben ohne gesicherte Erschließung des Grundstücks mit Trinkwasser bauplanungs­rechtlich unzulässig

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Jürgen Feick

Das Bau­gesetzbuch (BauGB) verlangt für die bauplanungs­rechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens auch, dass die Erschließung des Vorhabens gesichert ist. Das gilt sowohl für die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) als auch für das Bauen im Außenb­ereich (§ 35 BauGB).

Nach einer Entscheidung des Sächsischen Ober­verwaltungs­gerichts ist ein Vorhaben (Haus mit Einlieger­wohnung) bauplanungs­rechtlich unzulässig, wenn die Erschließung mit Trinkwasser nicht gesichert ist. Im entschiedenen Fall bestand deshalb kein Anspruch auf den beantragten Bau­vorbescheid (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 06.07.2015 - 1 A 730/12).

Erschließungsmaßnahmen müssen nicht schon bei der Stellung des Bauantrags verwirklicht sein

Interessant an diesem Fall ist, dass die erforderlichen Erschließungs­maßnahmen (hier die Versorgung des Grundstücks mit Lösch- und Trinkwasser) nicht schon bei der Stellung des Bauantrags oder, wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt, bis zu dessen Abschluss ver­wirklicht sein müssen. Gesichert ist die Erschließung in diesem Sinne bereits dann, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchs­abnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Soweit ersichtlich ist das auch in der Rechtsprechung des Bundes­verwaltungs­gerichts geklärt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.05.2010 - BVerwG 4 C 7.09).

Erschließungsangebot muss der Gemeinde vorliegen

Die Erschließung muss auch nicht notwendig von der Gemeinde, sondern darf auch durch den Bauherrn oder einen Dritten vorgenommen werden. Von einer gesicherten Erschließung ist nicht erst dann auszugehen, wenn der Bauherr oder Dritte die Erschließungs­aufgabe vertraglich übernommen haben. Vielmehr genügt es, dass der Gemeinde ein zumutbares Erschließungs­angebot vorgelegen hat. Ein solches Angebot hat eine Ersetzungs­funktion. Schon mit seiner Hilfe kann sich der Bauherr laut Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit verschaffen, das Genehmigungs­hindernis der fehlenden Erschließung zu überwinden.

Bauherr muss konkrete Realisierung der Erschließungsmöglichkeit darlegen

In dem vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall genügte es für die Annahme einer gesicherten Erschließung im Hinblick auf die Versorgung mit Trinkwasser nicht, dass der Bauherr die Möglichkeit hatte, eine Haus­anschluss­leitung her­zustellen, da er hierfür Grund­stücke Dritter in Anspruch nehmen und sich von diesen jeweils ein Leitungs­recht hätte einräumen lassen müssen. Erforderlich sei vielmehr, dass er eine konkrete Realisierung dieser Erschließungs­möglichkeit darlege, den Verlauf der geplanten Haus­anschluss­leitung bezeichne und das Ein­verständnis der von der Leitungs­führung betroffenen Grund­stücks­eigentümer glaubhaft mache. Dazu war der Bauherr offen­sichtlich nicht willens oder in der Lage. Sein Vorhaben war deshalb bauplanungs­rechtlich nicht zulässig und der beantragte Bau­vorbescheid nicht zu erteilen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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