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Erbrecht | 26.01.2016

Erbschein

Wer trägt die Kosten eines Erb­scheinsverfahrens?

OLG Schleswig verneint Abhängigkeit zwischen Kosten­übernahme und Obsiegen oder Unterliegen in Erb­scheinsverfahren

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Sebastian Trappe

In streitigen Erb­scheinsverfahren stellt sich regelmäßig die Frage, ob der letztlich unter­legenen Partei die außer­gerichtlichen Kosten der obsiegenden Partei aufzuerlegen sind. Während nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der frei­willigen Gerichts­barkeit) nur ausnahms­weise eine Erstattung der außer­gerichtlichen Kosten stattfand (Billigkeits­entscheidung nach § 13a FGG), wurde das Kostenrecht mit dem neuen Verfahrens­recht für die Angelegenheiten der frei­willigen Gerichts­barkeit zum 1. September 2009 reformiert.

Kosten des Verfahrens werden nach billigem Ermessen auferlegt

Ausgangs­norm für Die Festsetzung der Kosten ist § 80 FamFG: Die Regelung definiert, was genau Kosten im Sinne des FamFG sind.

Kosten sind demnach

a) die Gerichts­kosten (Gebühren und Auslagen)

und

b) die zur Durch­führung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

Unter letztere können insbesondere auch die den Beteiligten entstandenen Rechts­anwaltskosten fallen, so denn die Vertretung eines Rechtsanwalt „erforderlich“ war (vgl. Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 80 Rn. 28).

In § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG ist nun geregelt, dass das Gericht den Beteiligten die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen auferlegen kann.

Streitfrage im Erbscheinsverfahren

Da es sich bei § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG um eine Ermessens­vorschrift handelt, streiten sich die Gemüter, in welchen Fällen es denn nun geboten erscheint, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen. Hier wird – mit gewichtigen Argumenten – die Ansicht vertreten, maß­gebliches Kriterium sei bei streitigen Erb­scheinsverfahren allein der Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Verfahrens­beteiligten (vgl. Kuhn, ErbR 2014, 108; ders., ErbR 2015, 417).

Kostenentscheidung richtet sich nicht allein nach dem Maßstab des Obsiegens oder Unterliegens

Nach Auffassung des OLG Schleswig richte sich die zu treffende Kosten­entscheidung nicht allein nach dem Maßstab des Obsiegens oder Unterliegens. Insbesondere könnten nach Ansicht des OLG Schleswig Erb­scheinsverfahren nicht als „vermögens­rechtliche Auseinander­setzungen“ gesehen werden, da es nicht darum gehe, einem Beteiligten zu einer bestimmten vermögens­werten Position (sprich: zu seinem Erbe), sondern unabhängig von den Anträgen und Auffassungen der Beteiligten dem letzten Willen des Erblassers zur Durchsetzung zu verhelfen.

Aus diesem Grunde hält es das OLG Schleswig für „unpassend“, Erfolg oder Misserfolg eines Antrags einem Obsiegen und Unterliegen im Zivil­rechtsstreit gleich­zustellen und zum vorrangigen Maßstab der Kosten­entscheidung zu machen. Das Gericht hat allerdings die Rechts­beschwerde zum BGH zugelassen.

Fazit: Solange nicht höch­strichterlich geklärt ist, nach welchen Kriterien bei streitigen Erb­scheinsverfahren die Kostenfrage zu entscheiden ist, bleibt das Kosten­risiko nur schwer ein­schätzbar, zumal die Frage von den Beschwerde­gerichten unterschiedlich beurteilt wird.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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