wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Verbraucherrecht und Wettbewerbsrecht | 04.05.2017

Werbung mit Garantien

Werbung mit 40 Jahre Garantie oder lebenslanger Garantie – Wie darf rechtlich geworben werden?

Die rechtlichen Fallstricke bei der Werbung mit Slogans wie “lebenslange Garantie” oder “endlose Garantie”

Je nach Art der Produkte halten diese mehr oder weniger lang. Bauprodukte sind in der Regel länger haltbar als technische Maschinen oder feinmechanische Waren. Um die Produkte besser vermarkten und verkaufen zu können, werben viele Unternehmen mit Slogans wie “lebenslange Garantie” oder “endlose Garantie”.

Hintergrund

Zunächst ist grundlegend die (freiwillige) Garantie von der (gesetzlichen) Gewährl­eistung zu unter­scheiden. In der Praxis wird beides gerne synonym verwendet. Rechtlich bestehen zwischen Garantie und Gewährl­eistung jedoch erhebliche Unterschiede.

Die Gewährl­eistung steht dem Kunden kraft Gesetz zu, falls das Produkt oder die Leistung mangelhaft ist. Die Gewährl­eistung kann, wenn überhaupt, nur zeitlich verkürzt werden. Die eigentlichen Ansprüche hat der Gesetzgeber aber fest­geschrieben. Gegenüber Verbrauchern gilt das sogar verschärft.

Die Garantie ist hingegen eine freiwillige Zusage des Garantiegebers (Verkäufer, Hersteller oder ein sonstiger Dritter) und besteht zusätzlich neben (!) der Gewährl­eistung. Wurde also eine Garantie auf das Produkt gegeben, kann der Kunde bei Mängeln sowohl seine Gewährl­eistungsr­echte als auch die Rechte aus der Garantie geltend machen!

Da die Garantie freiwillig ist, können auch bestimmte Bedingungen an die Geltend­machung geknüpft werden (z.B. “regelmäßige Wartung beim Garantie­geber”)

Werbung mit Garantie

Ist die Garantie somit freiwillig, müsste doch eigentlich eine “lebenslange Garantie” zulässig sein und entsprechend beworben werden können? Schließlich besteht Vertrags­freiheit.

Eigentlich! Denn auch bei der Werbung wird der Unterschied zwischen Gewährl­eistung und Garantie wieder relevant. Mit der Gewährl­eistung darf nicht geworben werden. Das wäre eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Garantie hingegen kann wirksam beworben werden.

Bei der Gestaltung der Werbung mit einer Garantie ist dann jedoch im Hinblick auf die Dauer Vorsicht geboten.

Der Bundes­gerichts­hofs (BGH Az. I ZR 221/05) hat entschieden, dass die Werbung mit einer 40-jährigen Garantie (nur) zulässig ist, wenn das Produkt auch tatsächlich eine solche Lebensdauer haben kann.

Praxistipp: langlebige Produkte wie Dachziegel, Steinmaterial etc. können somit durchaus auch mit einer Garantie von 40 Jahren beworben werden, wenn sie tatsächlich so lange halten können. Bei kurzlebigen Produkten hingegen, wäre die Werbung mit einer solch langen Garantie unzulässig.

Achtung: Das war nicht immer so. Zuvor ging die Rechtsprechung davon aus, dass die Werbung für eine Garantie mit einer längeren Frist als 30 Jahre (max. Verjährungsf­rist nach dem BGB) unzulässig ist. Das ist jedoch im Hinblick auf langlebige Produkte nunmehr anders!

Und was ist mit der “lebenslangen Garantie”? Hierzu hat der BGH, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Rechtlich ist hier jedoch Vorsicht geboten. Die Grundsätze zur Werbung mit einer Garantie von 40 Jahren sind nicht eins zu eins auf die lebenslange Garantie übertragbar.

Zum einen ist es rechtlich (zu) unbestimmt, wie lang “lebenslang” tatsächlich ist. Zum anderen aber auch deshalb, weil “lebenslang” beim Kunden in der Regel für eine Zeit weit über 40 Jahre verstanden wird. Und ob der Unternehmer auch tatsächlich sicher­stellen kann, dass das Produkt so lange hält, dürfte in den meisten Fällen mehr als fraglich sein.

Fazit

Gewährl­eistung und Garantie sind zwei unter­schiedliche Anspruchs­grundlagen für Kunden. Beide haben rechtlich nichts miteinander zu tun. Das wirkt sich auch auf die Werbung aus. So darf mit der Gewährl­eistung nicht geworben werden. Die Garantie hingegen kann als wirksames Werbemittel eingesetzt werden. Hierbei ist dann aber insbesondere darauf zu achten, dass die Dauer der Garantie auch der tatsächlichen Lebensdauer des Produkts entsprechen kann. Zudem sollte die Garantie mit einem festen Zeitraum benannt und unbestimmte Begriffe sollten vermieden werden.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  7 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#4059

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d4059
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!