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Internetrecht und Wettbewerbsrecht | 15.01.2016

Internet

Wettbewerbsverstoß bei Facebook: Unternehmer haftet für privaten Facebook-Post seines Arbeitnehmers

Dies gilt auch für die private Facebook-Seite

(Landgericht Freiburg, Beschluss vom 31.07.2013, Az. 12 O 83/13)

Arbeitgeber können auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn ein Mitarbeiter des Unternehmens auf seiner privaten Facebook-Seite einen Wettbewerbsverstoß begeht!

Was ist passiert?

Ein Arbeitnehmer des beklagten Autohauses hatte über seinen privaten Facebook-Account für einen Sonderverkauf von Neuwagen geworben. Er stellte hierfür vielzählige Informationen ein und postete u.a. auch ein Foto von sich und den Fahrzeugen im Verkaufsraum des Autohauses. In den Angaben waren zudem auch die Preise der jeweiligen Kfz angegeben. Die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV zum Kraftstoffverbrauch und zur CO2-Emmission fehlten hingegen.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt/ Main sah hierin einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Pkw-EnVKV und nahm den Arbeitgeber (!) u.a. auf Unterlassung in Anspruch.

Die Entscheidung

Das LG Freiburg (Az. 12 O 83/13) schloss sich der Ansicht der Wettbewerbszentrale an und gab der Klage statt. Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Angaben der Pkw-EnVKV bei dem streitgegenständlichen „Neuwagen-Angebot“ hätten angegeben werden müssen.

Dem Unterlassungsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass der Eintrag von dem privaten Account des Mitarbeiters erfolgte. Für die Adressaten war das Angebot ausschließlich als ein solches des Autohauses zu erkennen. Das Foto der Pkw in den Verkaufsräumen des Autohauses und auch die Angabe der geschäftlichen Telefonnummer des Mitarbeiters begründen die Zuordnung zum Geschäftsbetrieb. Das Gericht führte hierzu aus: „Auch wenn sich die Werbeaktion des Mitarbeiters in einem privaten Bereich abspielt, geht es um die Förderung des Warenabsatzes eines fremden Unternehmens, in das der Mitarbeiter eingegliedert ist und für welches er mit der streitigen Anzeige wirbt. Dass der Mitarbeiter damit auch seine eigenen Verdienstmöglichkeiten erweitern will, ist für die Zurechnung seines Handelns ohne Bedeutung.“

Den Wettbewerbsverstoß musste sich der Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 2 UWG auch zurechnen lassen. § 8 Abs. 2 UWG lautet „Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.“

Zweck dieser Reglung ist es, dass sich Unternehmen nicht hinter ihre Mitarbeiter verstecken können sollen wenn es um Verstöße geht, die auch dem eigenen Unternehmen dienen.

Der Verstoß war auch nicht deswegen zu verneinen, weil der Eintrag nur für die „Freunde“ des Mitarbeiters zugänglich war. Entscheidend ist allein, dass die Veröffentlichung zum Zweck des Warenabsatzes erfolgte. „Auch wenn sich die Werbeaktion des Mitarbeiters in einem privaten Bereich abspielt, geht es um die Förderung des Warenabsatzes eines fremden Unternehmens, in das der Mitarbeiter eingegliedert ist und für welches er mit der streitigen Anzeige wirbt. Dass der Mitarbeiter damit auch seine eigenen Verdienstmöglichkeiten erweitern will, ist für die Zurechnung seines Handelns ohne Bedeutung.“

Fazit

Nach der Entscheidung des LG Freiburgs, besteht für Unternehmen die Gefahr, dass sie für Wettbewerbsverstöße ihrer Mitarbeiter haften müssen, selbst wenn sie keine Kenntnis von deren Aktivitäten haben. Die Haftung auf Unterlassung ist verschuldensunabhängig, sodass ein Entlastungsbeweis nicht möglich ist. Es spielt auch keine Rolle, ob der Eintrag vom privaten Account aus erfolgte. Arbeitgeber und Unternehmer sollten zur Risikominimierung von daher entsprechende Richtlinien und Anweisungen gegenüber ihren Mitarbeitern erklären und diese für das Haftungsrisiko sensibilisieren. Nicht geeignet scheint hingegen, das Unternehmen aus dem Social Media Bereich komplett herauszunehmen. Plattformen wie Facebook, Xing und Co. bieten vielmehr einen effektiven Kommunikationskanal zu potenziellen Kunden. Die Nutzung kann bei Beachtung der rechtlichen Vorgaben eine kostengünstigen Marketingstrategie begründen!

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