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Versicherungsrecht | 06.03.2018

Private Unfall­versicherung

Wichtiges zur privaten Unfall­versicherung: Ärztliche Feststellung der In­validität muss die Unfall­bedingtheit der Erkrankung umfassen

Attest sollte alle Beschwerden und daraus resultierenden Dauer­schäden widergeben

In den Bedingungen privater Unfall­versicherungen ist geregelt, dass 1. die In­validität innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Unfall eingetreten und 2. diese von einem Arzt schriftlich fest­gestellt worden sein muss.

Auch wenn der konkrete Zeitraum, innerhalb dessen die In­validität eingetreten und ärztlicher­seits fest­gestellt sein muss, in den Bedingungen eines jeden Versicherungs­vertrages unterschiedlich gestaltet sein kann, so sind sie doch in sämtlichen Verträgen für den Anspruch des Versicherungs­nehmers bzw. Versicherten von immenser Bedeutung. Werden die Fristen nicht eingehalten, so hat der Betroffene regelmäßig keinen Leistungs­anspruch.

Ärztliche Bescheinigung muss bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen

Für den Anspruch des Versicherungs­nehmers bzw. Versicherten auf Leistungen aus der Unfall­versicherung ist allerdings nicht nur entscheidend, dass dem Versicherer innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist irgendeine ärztliche Bescheinigung über die Unfall­folgen vorgelegt wird. Vielmehr müssen bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllt sein, wie das Oberlandes­gericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 13. Februar 2017 (I-4 U 1/17) unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts­hofes und anderer Oberlandes­gerichte nochmals bestätigt hat.

Ärztlicherseits angenommene Ursache unerlässlich

Zwar seien an die ärztliche Feststellung keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie brauche keinen bestimmten Invaliditäts­grad zu benennen und auch nicht auf einer qualifizierten ärztlichen Diagnose zu beruhen. Unerlässlich für die Feststellung sei dagegen, dass sich aus ihr die ärztlicher­seits angenommene Ursache (nämlich: der Unfall!) und die Art ihrer Auswirkungen ergebe. Denn die Invaliditäts­bescheinigung solle dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungs­fall nachzugehen und seine Leistungs­pflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen.

Ausgrenzung von Spätschäden verhindern

Zugleich solle sie eine Ausgrenzung von Spät­schäden ermöglichen, die in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar seien und die der Versicherer deshalb von der Deckung ausnehmen wolle. Die „Feststellung“ im Sinne dieser Regelung erfordere, dass sich aus ihr ergebe, dass eine bestimmte körperliche Beeinträchtigung auf einem bestimmten Unfall beruhe und innerhalb der vereinbarten Frist nach dem Unfall zu un­veränderlichen Gesundheits­schäden geführt habe. Es genüge also nicht allein die Feststellung eines Dauer­schadens unabhängig von der Frage der Kausalität.

Versicherer muss auf Fristen hinweisen

Angesichts der Wichtigkeit der vertraglich geregelten Fristen in der privaten Unfall­versicherung ist der Versicherer allerdings verpflichtet, den Versicherungs­nehmer nach Anzeige des Unfalls auf genau diese Fristen hinzuweisen. Fehlt es an diesem Hinweis, so kann sich der Versicherer nicht auf Fristablauf berufen und allein deswegen geltend gemachte Leistungen ablehnen.

Ärztliche Feststellung der Invalidität ist ein Muss

Aber Vorsicht: Das Erfordernis der ärztlichen Feststellung der In­validität bleibt dennoch bestehen, nur die vertraglich geregelten Fristen gelten dann nicht mehr! Dies musste auch der Kläger in dem vor dem Oberlandes­gericht geführten Verfahren leidvoll erfahren. Er hatte eine den oben dargelegten Anforderungen entsprechende ärztliche Feststellung der In­validität zu keinem Zeitpunkt vorgelegt und verlor den Prozess deswegen.

Daher der Hinweis: Vertrauen Sie Ihre Rechte nur einem einschlägig qualifizierten Fachanwalt an!

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