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Bankrecht und Verbraucherrecht | 03.02.2020

Über­weisung

Widerruf eines Zahlungs­auftrags: Kein Erstattungs­anspruch bei verspätetem Widerruf

Über­weisung kann nach Eingang des Auftrages bei der Bank grund­sätzlich nicht mehr widerrufen werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Widerruf von Überweisungen? Geht das? Häufig werden - namentlich Überweisungen - an die Hausbank versehentlich erteilt. In anderen Fällen erfolgte die Über­weisung zunächst gewollt, sollte dann aber gestoppt werden. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Widerruf eines Zahlungs­auftrags möglich ist

Hiermit hatte sich jüngst auch der BGH zu beschäftigen (BGH, Urt. v. 19.03.2019, XI ZR 280/17). Gemäß § 675 n Abs. 1 Satz 1 BGB wird der Zahlungs­auftrag wirksam, wenn der dem Zahlungs­dienst­leister, in der Regel einer Bank, zugeht.

Kein Widerruf nach Eingang bei der Bank möglich

Nach der herrschenden Auffassung im Schrifttum setzt der Zugang gemäß den zu § 130 Abs. 1 S. 1. BGB entwickelten Grund­sätzen voraus, dass der Zahlungs­auftrag so in den Macht­bereich des Zahlungs­dienst­leisters gelangt, dass unter normalen Verhältnissen damit zu rechnen ist, er könne vom Inhalt der Erklärung Kenntnis erlangen, so der BGH in seiner Entscheidung. Abweichend hiervon wird vereinzelt vertreten, dass lediglich der Eingang des Auftrags beim Zahlungs­dienst­leister - in der Regel bei Ihrer Bank – erforderlich sei.

Wir helfen Ihnen gerne!

Sollten Sie Ihre Anweisung widerrufen wollen, so ist Eile geboten. Für den Fall, dass Ihre Bank sich weigert, der Anweisung Folge zu leisten und den an­gewiesenen Betrag Ihnen zu erstatten, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dies gerade auch dann, wenn der Zahlungs­empfänger Ihnen den Betrag nicht rück­überweist.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann berät Kunden in Bank­rechts­streitigkeiten bundesweit.

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