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Bankrecht und Verbraucherrecht | 24.06.2019

Darlehens­verträge

Widerruf von Darlehens­verträgen: Fehlerhafte Berechnung des effektiven Jahres­zinssatzes recht­fertigt Widerruf

Verbraucher sollten ihre ab dem 11.06.2010 geschlossenen Darlehens­verträge auf Widerruf­barkeit überprüfen lassen

Die Rechtsprechung zum Widerruf von Darlehens­verträgen ab dem 11.06.2010 befindet sich im Fluss. Langsam kommt die Rechtsprechung von Ober­landes­gerichten zu den viel­fältigen Rechts­fragen. So hat das OLG Köln am 26.03.2019 – 4 U 102/18 – entschieden, dass die fehlerhafte Berechnung des effektiven Jahres­zinssatzes durch die Bank zum Widerruf der Willens­erklärung auf den Abschluss eines Darlehens berechtigt.

Grundlagen für die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes

Gemäß Art. 247 § 9 EGBGB a.F. in Verbindung mit Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. (aktuell Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in Verbindung mit Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ist die Angabe des effektiven Jahres­zinses eine Pflicht­angabe. Wie dieser effektive Jahreszins­satz zu berechnen ist, ist in der Anlage 1 zu § 6 Preis­angaben­verordnung (PAngV) geregelt. Demnach müssen der Berechnung für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standard­monate zugrunde gelegt werden. Ein Standard­monat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.

Legt das Kredit­institut der Berechnung dagegen 30 Tage je Monat bzw. 360 Tage pro Jahr zugrunde, ist die Berechnung des effektiven Jahres­zinssatzes fehlerhaft.

Fehlerhafte Pflichtangabe gleichbedeutend mit fehlender Pflichtangabe

Nach Auffassung des OLG Köln steht eine fehlerhafte Pflicht­angabe einer fehlenden Pflicht­angabe gleich, da durch die fehlerhafte Pflicht­angabe der Informations­zweck gleichermaßen wie bei einer fehlenden Angabe verfehlt wird. Wir zitieren das OLG Köln:

„(2.3.1.2) Diese fehlerhafte Angabe ist wie eine fehlende zu behandeln. Zwar könnte der Wortlaut der Vorschrift des § 492 Abs. 6 BGB, die für die Nachholung der nach Abs. 2 erforderlichen Informationen daran anknüpft, dass diese nicht oder nicht vollständig erfolgt sind, dafür sprechen, dass dem Beginn der Wider­rufs­frist lediglich das gänzliche Fehlen einer oder mehrerer Pflicht­angaben entgegensteht. Der beabsichtigte Informations­zweck wird aber bei einer fehler­haften Angabe gleichermaßen verfehlt wie bei einer fehlenden. Eine fehlerhafte Information birgt sogar die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers. Daher beginnt die Wider­rufs­frist auch bei einer fehler­haften Angabe erst dann, wenn die Information ordnungs­gemäß nachgeholt wurde (h. M., vgl. Schürn­brand, a. a. O., § 495 Rn. 10: Kaiser in Staudinger, BGB, Neu­bearbeitung 2012, § 355 Rn. 55, m. w. Nachw.; Weidenkaff in Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 495 Rn. 3).“ (OLG Köln, Urteil vom 26.03.2019 – 4 U 102/18 -, Hervor­hebung durch den Unter­zeichner)

Effektiver Jahreszinssatz stellt besonders wichtige Information dar

Weiterhin betont das OLG Köln, dass die Angabe des effektiven Jahres­zinssatzes für den Verbraucher eine besonders wichtige Information darstellt. Denn diese Information soll dem Darlehens­nehmer einerseits die Gesamt­belastung vor Augen führen und ihm anderer­seits einen aussage­kräftigen Preis­vergleich mit den anderen Kredit­angeboten ermöglichen.

„(2.3.1.3) Soweit an eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift bei einer aus der Sicht des Verbrauchers gänzlich untergeordneten Informations­pflicht­verletzung, die auf seine Willens­bildung vernünftigerweise keinen Einfluss haben konnte, zu denken sein könnte (vgl. Schürn­brand, a. a. O.), kommt dieser Gedanke vorliegend nicht zum Zuge. Denn bei der Angabe des effektiven Jahres­zinses handelt es sich um eine besonders wichtige Information im Rahmen der Pflicht­angaben für den Darlehens­nehmer. Diese Information soll ihm einerseits die Gesamt­belastung aus der Darlehens­aufnahme vor Augen führen und ihm einen aussage­kräftigen Preis­vergleich mit den Angeboten anderer Kredit­institute ermöglichen, während die Mitteilung des Sollz­inssatzes hierfür keine geeignete Grundlage bildet (vgl. etwa Schürn­brand in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 491a Rn. 19).“ (OLG Köln, Urteil vom 26.03.2019 – 4 U 102/18)

Wir helfen Ihnen gerne!

Vor dem Hintergrund dieser verbraucher­freundlichen Rechtsprechung des OLG Köln sollten die Verbraucher­darlehens­verträge ab dem 11.06.2010 auf Widerruf­barkeit genau geprüft werden. Ein Blick in Ihre eigenen Finanzierungs­unterlagen lohnt sich also! Gerne prüfen wir Ihre Verträge und damit auch Ihre Ansprüche und setzten diese für Sie durch. Lassen Sie sich in einem kostenlosen Erst­gespräch von uns beraten.

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