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Strafrecht | 05.02.2016

Haus­durch­suchung

Wohnungs­durch­suchung wegen angeblicher „Gefahr im Verzug“ muss ohne richterliche Anordnung nicht zugestimmt werden

Betroffene sollten bei Unkenntnis über die Rechtslage Durch­suchung nicht einfach zustimmen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Kolja Zaborowski

Auch wenn die Polizei mit dem Anfordern einer richterlichen Anordnung für eine Wohnungs­durch­suchung droht und sich durch selbst­bescheinigte „Gefahr im Verzug“ Zutritt zur Wohnung verschaffen möchte, müssen Betroffene einer Durch­suchung ohne eine solche richterliche Anordnung nicht ohne Weiteres zustimmen.

Polizei droht mitunter nur mit richterlichem Durchsuchungsbeschluss

Was macht der Polizei­beamte, wenn er gern in einer Wohnung schnüffeln möchte, für die er aber keinen vorlegen kann? Richtig – er droht ein bisschen, dass er den ja nur mal eben Rucki-Zucki anfordern bräuchte oder er bescheinigt sich mal eben selbst die erforderliche „Gefahr im Verzug“, um Einmarschieren zu dürfen.

Betroffene stimmen Durchsuchungsmaßnahme häufig aus Angst freiwillig zu

Leider, leider knicken die meisten Betroffenen unter dieser aufgebauten Drohkulisse ein und stimmen dann teils aus Unkenntnis über die Rechtslage, teils aus purer Überforderung in dieser psychischen Ausnahme­situation einer Durchsuchungs­maßnahme freiwillig zu.

Umso erfreuter bin ich als Anwalt, wenn ich beim Aktenstudium auf Betroffene treffe (hier ein Vater des Beschuldigten) die offenbar ihre Rechte kennen und nicht alles als Gottgegeben hinnehmen, was der Beamte da behauptet:

Betroffene sollten Maßnahme selbstbewusst entgegen treten

Wenn man sich der Maßnahme selbst­bewusst entgegen stellt (natürlich ohne körperlichen Widerstand zu leisten) ist es dann nämlich auf einmal doch nicht mehr ganz so einfach: es wird aufgeregt telefoniert, weder ein Staats­anwalt, noch ein Richter werden erreicht und am Ende sind erstmal zwei Stunden ins Land gezogen in denen nicht geschnüffelt wurde (und in der Zeit der Betroffene vielleicht mal einen Straf­verteidiger angerufen hat, um sich über die Rechtslage zu informieren).

Beauftragtem Verteidiger bleibt bei ordnungsgemäßer Durchsuchung zumindest Zeit zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme

Fairerweise muss man noch erwähnen, dass die Maßnahme in dem obigen Fall später dann tatsächlich doch noch durch­geführt wurde, aber immerhin kann der beauftragte Verteidiger so zumindest hinterher die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen und gegebenenfalls der Verwertung der aufgefundenen Beweis­mittel widersprechen. Wenn alles freiwillig mitgemacht und herausgegeben wird, vergibt man diese manchmal doch wichtige Chance.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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