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Glücksspielrecht und Schadensersatzrecht | 07.01.2020

PayPal

Zahlungen bei illegalem Online­glücks­spiel: Mitwirkungs­verbot gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV

PayPal zum Schadens­ersatz verurteilt

Mit dem durch unsere Anwalts­kanzlei erstrittenen Urteil hat das LG Ulm am 16.12.2019 völlig zu Recht bestätigt, dass es sich bei dem Mitwirkungs­verbot an Zahlungen im Zusammenhang mit illegalem Online­glücks­spiel gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV um ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB handelt. Der Verstoß gegen dieses Verbots­gesetz hat nach Auffassung des LG Ulm für die Zahlungs­dienst­leister zivil­rechtliche Konsequenzen. Demzufolge hat das LG Ulm den Zahlungs­dienst­leister PayPal zum Schadens­ersatz von 9.662,23 Euro verurteilt.

Mit diesem Urteil hat das LG Ulm nicht nur die große Bedeutung des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV unter­strichen, sondern insbesondere zu der bisherigen negativen Rechtsprechung aus München ein Pendant geschaffen.

LG verneint Abhängigkeit des Mitwirkungsverbots von Tätigkeit der Glücksspielaufsichtsbehörde

Entgegen der Auffassung der Rechtsprechung aus München sieht das LG Ulm keine Abhängigkeit des Mit­wirkungs­verbots nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV von der Tätigkeit der Glücks­spiel­auf­sichts­behörde gemäß §§ 9 GlüStV ff.:

Insgesamt folgt aus dem eindeutigen Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, Finanz­trans­aktionen schon im Vorfeld von illegalem Glücks­spiel ein­zu­dämmen, und aus der Systematik des Gesetzes, dass § 4 Abs. 1 S. 2 GlückStV eine zivil­rechtliche Verbotsnorm darstellt, die keine weiteren Voraus­setzungen aufgrund der öffentlich-rechtlichen Regelung in § 9 GlückStV hat (ebenso AG Leverkusen, WM 2019, 1304; AG Münch, Urt. 21.2.2018, Az. 158 C 19107/17, Rn. 18 – juris; Maier, EWiR 2019, 451 (452); Rock, ZfWG 2019, 412 (413); a.A. OLG München, Verf. 6.2.2019, Az. 19 U 793/18, Rn. 6 – juris; LG Düsseldorf, Urt. 10.10.2019, Az. 8 O 398/18 – juris; LG Wuppertal, Urt. V. 30.10.2019, Az. 3 O 384/18; Neuhof, WuB 2019, 546 (549)). Die Gesetzes­materialien können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen, insbesondere, da es sich um einen Staats­vertrag handelt, der keinen einheitlichen Gesetz­gebungs­prozess hatte. So weicht auch die Rechts­ansicht der Landes­regierung Nieder­sachsen von den Gesetzes­materialien ab (vgl. LT (Nieder­sachsen)-Drucks. 18/3543, Bl. 373f.).“ (LG Ulm, Urteil vom 16.12.2019 – 4 O 202/18)

Auch das Argument des LG München, dass die Schadens­ersatz­pflicht von Zahlungs­dienst­leistern den Spielern „Glücks­spiel ohne Reue“ ermöglicht, überzeugt das LG Ulm nicht, da es schlichtweg mit dem Sinn und Zweck nicht vereinbar ist:

„Dieses Argument betrachtet jedoch allein die Folgen eines Verstoßes. Auszugehen ist aber von dem Fall, dass der Finanz­dienst­leister diese Transaktionen gerade unterbindet. Nach dem Argument des LG München I müsste auch ein Casino, das einen Spieler trotz Sperr­vertrag spielen lässt, den Einsatz nicht zurück­gewähren, da dieser bei Umgehung der Sperre ja einen „Freibrief“ hätte. Der BGH hat logischer­weise umgekehrt entschieden (BGH, Urt. 15.12.2005, Az. III ZR 65/05). Denn der Gesetzgeber will die Finanz­trans­aktionen gerade von Anfang an verhindern. Dabei darf nicht der Fall betrachtet werden, was die Folgen sind, wenn diese doch, entgegen dem gesetzlichen Verbot, stattfindet. Denn das Gericht hat nicht zu beurteilen, ob der Gesetzgeber durch das Gesetz seine Zielsetzung erreicht. Vielmehr muss der Zweck des Gesetzes, also die Zahlungen zu unterbinden, erreicht werden. Das Argument des LG München I hätte zur Folge, dass die Finanz­trans­aktion gerade wirksam sein soll, damit der Spieler sie nicht vom Finanz­unter­nehmen ersetzt verlangen kann. Das Gesetz bestimmt aber, dass sie nicht wirksam sein soll. Das Argument des LG München I kann daher jedenfalls dann nicht gelten, wenn das Finanz­unter­nehmen nicht gutgläubig ist (dazu im Weiteren). In diesem Fall ist die Auffassung des LG München I mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen.“ (LG Ulm, Urteil vom 16.12.2019 – 4 O 202/18)

Wirtschaftliche Lukrativität des Geschäftsfeldes wird durch Sanktionen gegen Null sinken

Es liegt auf der Hand, dass die Zahlungs­dienst­leister bei derartigen Sanktionen des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV (Schadens­ersatz­pflicht, die deutlich die Gebühren pro Transaktion übersteigt) aus dem Geschäft aussteigen werden. Die wirtschaftliche Lukrativität des Geschäfts­feldes wird daher gegen Null sinken, sodass es Online­zahlungs­möglich­keiten für Online­glücks­spiel einfach nicht mehr geben wird. Demzufolge wird es auch kein Online­glücks­spiel mehr geben, sodass der Zweck des Glücksspiel­staats­vertrages erreicht wird.

Darüber hinaus ist das LG Ulm der Auffassung, dass bei Zahlungs­dienst­leistern im Lichte des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV eine Kontroll­pflicht auf Zahlungen besteht. Im Hinblick auf PayPal ist die Erfüllung dieser Pflicht unproblematisch, da PayPal unmittelbar Akzeptanz­verträge mit den Online­glücks­spiel­anbietern geschlossen hat:

„In Abwägung der vertraglichen Verpflichtung und der Dienst­leistungs­freiheit des Zahlungs­dienst­leisters und des legitimen Interesses des Gesetz­gebers, Online­glücks­spiel schon durch Unterbinden der Zahlungs­ströme zu bekämpfen, ist ein Ausgleich dadurch möglich, dass vom Zahlungs­dienst­leister eine Kontroll­pflicht auf Zahlungen besteht, die im Zusammenhang mit Glücks­spiel stehen können. Dies ist der Beklagten hier unstreitig möglich, da sie eine Zahlung nicht an eine anonyme Kontonummer sendet, sondern den Zahlungs­empfänger und dessen Geschäfts­feld kennt, da sie mit diesem einen Akzeptanz­vertrag geschlossen hat.“ (LG Ulm, Urteil vom 16.12.2019 – 4 O 202/18)

PayPal zu Schadensersatz verpflichtet

Indem PayPal und andere Zahlungs­dienst­leister keine Vorsorge zur Erfüllung dieser Kontroll­pflicht getroffen haben, müssen sie dem Spieler den Schaden in der Höhe der Verluste ersetzen.

Das Urteil des LG Ulm ist deshalb zu begrüßen, da es sich mit der Systematik, dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie auch mit den Argumenten der bisherigen Rechtsprechung intensiv auseinander gesetzt hat.

Wir kämpfen gerne für Sie, Ihr verspieltes Geld zurückzuholen, indem wir z. B. zivil­rechtlich gegen Zahlungs­dienst­leister vorgehen.

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