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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 20.04.2017

Darlehens­widerruf

„Ewiges Widerrufs­recht“: Darlehens­verträge der Waiblinger Kreis­spar­kasse und anderer Sparkassen auch heute noch widerrufbar

Dies gilt für Baudarlehen, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Top-Chance für Darlehens­nehmer der Waiblinger Kreis­spar­kasse (und anderer Sparkassen bundesweit): Bei Baudarlehen, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 bei der Kreis­spar­kasse Waiblingen und bei anderen Sparkassen geschlossen wurden, kann auch heute häufig noch ein sogenanntes „ewiges Widerrufs­recht“ bestehen!

Widerrufsfrist wurde vielfach rechtswidrig deklariert

In einer Vielzahl von Darlehens­verträgen wird der Beginn der Wider­rufs­frist rechts­widrig wie folgt dekliniert: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Verfahrens, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahres­zinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichts­behörde) erhalten hat.“

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Selbst ein etwaig vorhandener Verweis im Rahmen der Darlehens­verträge auf die AGB, die ihrerseits auf das Preis-Leistungs­verhältnis Bezug nehmen, ist nicht ausreichend, zumal diese Formulare eben nicht Teil der Vertrags­urkunde oder des Darlehens­antrags sind, wie es aber die Widerrufs­belehrung voraussetzt.

Unter Verweis auf die Entscheidung des BGH (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15), und unter Bezugnahme auf die in der Muster­widerrufs­belehrung nicht vorgesehenen Pflicht­angaben in einem von der hiesigen Kanzlei in einem vergleichbaren Fall der fehler­haften Benennung von Pflicht­angaben verklagten Hamburger Sparkasse kommt z.B. die 6. Zivilkammer des Land­gerichts Hamburg zu der Auffassung, die Widerrufs­belehrung sei irre­führend, weil sie den Fristlauf für die Ausübung der Wider­rufs­frist nicht hinreichend deutlich definiert.

Zum rechtlichen Hintergrund:

Es handelt sich bei „der zuständigen Aufsichts­behörde“ eben gerade nicht um gesetzlich vorgesehene „Pflicht­angaben“ nach § 492 Abs. 2 BGB. Vielmehr ist von vertraglich vereinbarten Angaben auszugehen, ohne dass sich für den Darlehens­nehmer die zuständige Aufsichts­behörde aus der Vertrags­urkunde selbst ermitteln lässt. Dies vorausgeschickt, hat die Kreis­spar­kasse Waiblingen wie auch eine Vielzahl anderer Sparkassen häufig nicht alle Voraus­setzungen erfüllt, um das von ihr selbst vorgegebene Kriterium des Fristlaufs/Frist­beginns wirksam in den Vertrag miteinzubeziehen.

Ziel des Widerrufs

Ziel des erklärten Widerrufs ist die sofortige Entlassung aus dem hoch verzinsten Altvertrag ohne Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung, verbunden mit der Möglichkeit der Refinanzierung zu Rekordtief­zinsen bei einer Drittbank und die Geltend­machung einer Nutzungs­entschädigung auf erbrachte Zins- und Tilgungs­leistungen i.H.v. 2,5 Prozent­punkten über Basis­zinssatz.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann vertritt Darlehensnehmer bundesweit

MPH Legal Services – Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht – vertritt Darlehens­nehmer bundesweit erfolgreich gegenüber Sparkassen, privaten Kredit­instituten und Genossenschafts­banken in Darlehens­widerrufs­fällen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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