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Arbeitsrecht | 06.01.2023

Inflations­ausgleichs­prämie

Bis zu 3.000 Euro steuerfrei für jeden Arbeit­nehmer

30 Fragen und Antworten zur Inflations­ausgleichs­prämie

Fachbeitrag von Dr. Uwe P. Schlegel

Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Geldbetrag von bis zu 3.000,00 Euro gewähren.

Mit der Inflations­ausgleichs­prämie als Teil des dritten Entlastungs­pakets wird dies durch die Bundes­regierung - wie schon bei der Corona-Prämie - erneut ermöglicht. ETL-Rechts­anwalt und Arbeitsrecht­experte Dr. Uwe P. Schlegel beantwortet in einem regelmäßig aktualisierten FAQ-Dossier (https://www.etl.de/aktuelles/inflationsausgleichspraemie-fragen-und-antworten) die wichtigsten Fragen rund um diese Prämie. Im Folgenden eine kurze Auswahl aus dem Beitrag.

Bis wann kann die Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden?

Der Begünstigungs­zeitraum für die Inflations­ausgleichs­prämie - abgekürzt auch IAP - ist bis zum 31.12.2024 befristet. Bis dahin sind Zahlungen des Arbeit­gebers auf die Prämie möglich, grund­sätzlich steuer- und abgabenfrei. Es gilt das sog. Zufluss­prinzip (ebenso Hick in DB 2022, 2766).

Steht Arbeitnehmern ein Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie zu?

Nein, das ist nicht der Fall. Es handelt sich in um eine freiwillige Zahlung des Arbeit­gebers. Ein rechtlicher Anspruch des Arbeit­nehmers auf die Zahlung einer Inflations­ausgleichs­prämie besteht grund­sätzlich nicht. Das kann aber unter dem Gesichts­punkt des sog. Gleich­behandlungs­grundsatzes anders sein (siehe dazu nachfolgend Frage 5). Auch kann sich der Arbeitgeber dem Arbeit­nehmer gegenüber natürlich zur Zahlung der Prämie arbeits­vertraglich verpflichten.

Muss der Arbeitgeber allen seinen Mitarbeitern die Inflationsausgleichsprämie in gleicher Höhe zahlen?

Nein, das muss der Arbeitgeber nicht. Lediglich im Rahmen des sog. Gleich­behandlungs­grundsatzes ist das anders. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber aus sachlichem Grund eine unterschiedlich hohe Zahlung, ggf. bei einigen Arbeit­nehmern auch gar keine Prämie leisten darf bzw. leisten muss. So kann der Arbeitgeber insbesondere nach der Einkommens­höhe des jeweiligen Arbeit­nehmers unter­scheiden und nur Arbeit­nehmern bis zu einem bestimmten Einkommen die Prämie gewähren, den anderen Arbeit­nehmern hingegen nicht.

Schwieriger wird das, wenn der Arbeitgeber nach Kriterien unter­scheidet, die zwar grund­sätzlich geeignet sein können, eine unter­schiedliche Behandlung einzelner Arbeit­nehmer zu recht­fertigen, so zum Beispiel eine Staffelung nach den durch den jeweiligen Arbeit­nehmer erzielten Arbeits­ergebnissen. Hier fragt sich, ob damit auch eine unterschiedlich hohe Zahlung der Inflations­ausgleichs­prämie sachlich gerechtfertigt werden kann. Das erscheint zweifelhaft, denn bei der steuer- und abgaben­freien Prämie geht es ja in erster Linie - wie der Name der Prämie dies anzeigt - um einen Ausgleich für inflations­bedingt gestiegene Lebens­haltungs­kosten. [...]

Kann die Inflationsausgleichsprämie eine Gehaltserhöhung ersetzen?

Faktisch ja, rechtlich nein. Schuldet der Arbeitgeber eine Gehalts­anpassung nach oben (etwa wegen einer den Arbeitgeber bindenden Tariflohn­erhöhung), kann die Inflations­ausgleichs­prämie die Gehalts­erhöhung nicht ersetzen. Eine vom Arbeitgeber nicht geschuldete Gehalts­erhöhung kann natürlich durch die Zahlung einer Inflations­ausgleichs­prämie „faktisch“ ersetzt werden. Es darf dann aber keinerlei Hinweise darauf geben, dass die Prämie (temporär) an die Stelle einer Gehalts­erhöhung getreten ist.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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