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Schadensersatzrecht | 12.01.2023

Ent­schädigung

Datenleck: Mastercard bietet Kunden bis zu 300 Euro Ent­schädigung an

Chancen auf Schadens­ersatz steigen enorm

Fachbeitrag von Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer

Das Kredit­karten­unternehmen Mastercard bietet betroffenen Kunden des Datenlecks aus dem Jahr 2019 als Kompensation bis zu 300 Euro an.

Derzeit unterbreitet Mastercard per Mail Vergleichs­angebote. Die angeschriebenen Kunden hatten über juristische Dienst­leister Ansprüche gegen Mastercard geltend gemacht. Im Herbst 2019 waren 90.000 Daten von Mastercard-Kunden durch ein Datenleck an die Öffentlichkeit geraten. Das Angebot gilt nach Medien­berichten für 2000 geschädigte Opfer. Nehmen sie das Angebot an, verpflichten sie sich im Gegenzug, auf eine Klage zu verzichten und auf Einhaltung einer Stillschweige­vereinbarung.

Klageweg prüfen - Verjährung droht

Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer zeigt das Vorgehen klar, dass Mastercard eine höchst­richterliche Auseinander­setzung meidet. Die Kanzlei bietet für Mastercard-Kunden eine kostenlose Erst­beratung im Online-Check (https://www.dr-stoll kollegen.de/abgasskandal/klageweg-pruefen an. Ende 2023 verjähren die Ansprüche von Betroffenen. Mehr Infos zum Thema Datenleck gibt es auf unserer speziellen Website (https://www.dr-stoll-kollegen.de/datenlecks)

Risiko des Datenlecks bei Mastercard tragen die Kunden

Auf den ersten Blick ist für Kunden von Mastercard noch nicht viel passiert. Das Problem für Kunden muss im Kontext mit anderen Datenlecks gesehen werden. Die Gefahr ist groß, dass es mit Hilfe von SMS, E-Mail oder Malware zu Betrugs­versuchen kommt. Da es auch zum großen Datenklau beispiels­weise bei Social-Media-Accounts wie Facebook (https://www.dr-stoll-kollegen.de/facebook-datenleck) gekommen ist, wächst das Risiko, dass Kriminelle weitere personen­bezogene Daten miteinander verknüpfen und zum Schluss die Identität von Verbrauchern übernehmen und im Namen der Geschädigten Geschäfte abschließen.

Bereits jetzt werden die Mails von Banken täuschend echt kopiert. Wer da im Eifer des Tages­geschäfts die falsche Taste drückt, kann große Probleme bekommen. Die Gefahr eines Datenlecks liegt in dem Kontroll­verlust über die eigenen Daten. Sind diese Daten einmal weg, sind sie für Kriminelle jederzeit benutzbar. Die Gefahr liegt also in der Zukunft.

Was lässt sich über das Datenleck bei Mastercard berichten?

  • Beim Kredit­karten­riesen Mastercard war es 2019 zu einem erheblichen Datenleck gekommen. Rund 90.000 Kundendaten kursierten im Netz.
  • Betroffen von dem Leck soll das Bonus­programm „Priceless Specials“ gewesen sein. Beim Bonus­programm erhalten Kunden Rabatte von verschiedenen Unternehmen wie Sixt, Tui und Jochen Schweizer.
  • Die Kredit­karten­nummern waren vollständig einzusehen. Ablaufdatum und Prüfnummer sollen allerdings nicht geleakt worden sein. An die Öffentlichkeit gelangte auch der vollständige Name, Wohnort mit Adresse, Geburts­datum, E-Mail-Adresse und die Telefon­nummer.
  • Mastercard wies die Schuld für das Datenleck einem Dritt­anbieter zu. Betroffene Kunden sollten lediglich verdächtige Zahlungen melden, um Schäden durch die betrügerische Verwendung von Daten zu verhindern.
  • Damit ließen sich mehrere Tausend Betroffene jedoch nicht beruhigen und verklagten Mastercard auf Schadens­ersatz.
  • Das Landgericht Karlsruhe wies eine Klage jedoch ab. Ein betroffener Mastercard-Kunde wollte Schadens­ersatz in Höhe von 5000 Euro. Das Gericht wertete das Datenleck als Bagatell­schaden. Ähnlich sah es das Oberlandes­gericht in Stuttgart. Bevor Verfahren vor dem Bundes­gerichts­hof landen konnten, vergleicht sich Mastercard aktuell nach Medien­berichten mit den Klägern. Der Revisions­antrag soll zurückgezogen worden sein.

Fazit

Für die betroffenen Verbrauchern stellt das Mastercard-Leck eine Daten­katastrophe und klaren Verstoß gegen den Datenschutz dar. Mastercard versucht mit den Vergleichs­angeboten das Thema unter den Teppich zu kehren. Die europäische Datenschutz­grund­verordnung (DSGVO) gewährt in Artikel 82 Absatz 1 eine Ent­schädigung für immaterielle Schäden. Deutsche Gerichte legen die Gesetz­gebung aktuell großzügig aus.

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sich demnächst äußern. Die Ent­schädigung soll eine abschreckende Wirkung haben. Sie ist abhängig von der Art, Schwere, Dauer des Datenschutz­verstoßes und den Grad des Verschuldens. Am OGH in Wien ist einem Kläger mit Urteil vom 23. Juni 2021 ein Schadens­ersatz in Höhe von 500 Euro zugesprochen worden. Kein Wunder also, dass Mastercard versucht, eine Klagewelle ein­zu­dämmen.

Mastercard-Kunden ist ein Schaden durch das Datenleck entstanden

Mastercard-Nutzer haben ein Recht darauf zu erfahren, ob sie vom Datenleck betroffen sind. Das Unternehmen muss ihnen nach Artikel 15 der europäischen Datenschutz­grund­verordnung (DSGVO) darüber Auskunft erteilen. Innerhalb eines Monats muss das Unternehmen Auskunft erteilen. So sieht es Artikel 12 DSGVO vor.

Letztlich ist aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer den Betroffenen ein sogenannter immaterieller Schaden entstanden. Die Gefahr, Opfer von Kriminellen zu werden, ist enorm gestiegen. Auch ein Identitätsd­iebstahl ist im Bereich des Möglichen. Erste Gerichte haben beispiels­weise Facebook zur Zahlung von Schmerzens­geld in erster Instanz verurteilt, weil der Social-Media-Riese die Daten seiner Kunden besser hätte schützen müssen. (https://www.dr-stoll-kollegen.de/facebook-datenleck) Grundlage dafür ist Artikel 82 DSGVO.

Die Verordnung sieht bei schuld­haften Verstößen bei den Geschädigten einen Anspruch auf ein „angemessene Schmerzens­geld“. Dr. Stoll & Sauer bietet für Mastercard-Kunden eine kostenlose anwaltliche Erst­beratung im Online-Check (https://www.dr-stoll kollegen.de/abgasskandal/klageweg-pruefen) an. Hier kann die Betroffenheit vom Datenleck gecheckt werden. Wir zeigen Möglichkeiten auf, gegen Mastercard juristisch vorzugehen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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