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Schadensersatzrecht | 04.05.2023

Abgas­skandal

BGH erklärt Klausel in Mercedes-Kredit­verträgen für unzulässig

Schadenersatzansprüche gegen Mercedes jetzt möglich

Laut einer Klausel in den Darlehens­verträgen der Mercedes-Benz Bank treten Autokäufer beim Abschluss des Kredits das Recht ab, Ansprüche gegen Daimler geltend zu machen. Das betrifft auch Schaden­ersatz­klagen im Diesel­skandal.

Diese Klausel hat der Bundes­gerichts­hof (BGH) nun in seinem Urteil vom 24.04.2023 (Az.: VIa ZR 1517/22) für unzulässig erklärt und macht damit den Weg für Schaden­ersatz­klagen frei.

Klausel in Darlehensvertrag: Kreditnehmer tritt sämtliche Ansprüche gegen Daimler ab

Warum die Klausel gekippt wurde, hat allerdings laut der Vorsitzenden Richterin Eva Menges nichts mit der Diesel-Problematik selbst zu tun. Die betreffende Klausel sei zu weit gefasst und daher insgesamt unwirksam. Diesel-Klägern dürfte das jedoch egal sein, denn ihren Schaden­ersatz­klagen gegen Daimler steht nun nichts mehr im Weg.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger für sein Auto eine Finanzierung bei der Mercedes-Benz Bank abgeschlossen. Eine Klausel in dem Kredit­vertrag besagte, dass der Darlehens­nehmer als Sicherheit u. a. gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegen Daimler „gleich aus welchem Rechtsgrund“ an die Bank abtrete.

Später forderte der Kläger von der Mercedes-Benz Group, ehemals Daimler, Schaden­ersatz, weil sein Auto vermeintlich mit diversen unzulässigen Abschalt­einrichtungen ausgestattet war und deshalb beim Fahren mehr giftige Abgase ausstieß als zulässig.

Der Fall landete schließlich vor dem Oberlandes­gericht Stuttgart. Die Richter wiesen die Klage ab, weil die Klausel im Finanzierungs­vertrag dem Käufer untersage, auf Schaden­ersatz zu klagen. Das sah der Bundes­gerichts­hof anders. Der Kläger habe etwaige Ansprüche nicht wirksam abgetreten, so die obersten Zivil­richter.

BGH erklärt Klausel für unzulässig

Die Begründung, warum die Klausel de facto unzulässig ist, hat dabei nichts mit dem Diesel-Abgas­skandal zu tun. Vielmehr läge es daran, dass die Klausel ganz unter­schiedliche Forderungen umfasse, heißt es in der Urteils­begründung. Nach Auffassung der Richter beinhalte das auch die Abtretung von Ansprüchen, die Verbrauchern entstehen, wenn sie nach Abschluss eines Darlehens­vertrags von ihrem Widerrufs­recht Gebrauch machen möchten. Das benachteilige die Verbraucher auf gesetzes­widrige Weise. Zwar ging es im vorliegenden Fall nicht um einen Widerruf des Autokredits, doch die Klausel sei unabhängig davon unwirksam, so der Senat.

Gemäß Feststellungen in dem Urteil des Ober­landes­gerichts Stuttgart ist die beanstandete Klausel „regelmäßig“ in den Darlehens­bedingungen der Mercedes-Benz Bank zu finden. Ob Mercedes dadurch bewusst Klagen im Abgas­skandal vermeiden wollte, ist nicht geklärt. Fakt ist aber, dass das BGH-Urteil jetzt unzähligen Kredit­nehmern den Weg für Schaden­ersatz­ansprüche gegen die Mercedes-Benz Group freimacht. Die Klage wurde an das OLG Stuttgart zurück­verwiesen, das nun klären muss, ob sie inhaltlich berechtigt ist.

Andere Autobanken sind von dem BGH-Urteil wahrscheinlich nicht betroffen, da eine solche Klausel zur Abwehr von Schaden­ersatz­klagen bisher nur bei der Mercedes-Benz Bank entdeckt wurde. Dennoch ist das BGH-Urteil mit Blick auf andere Autobanken insofern zu begrüßen, als dass es ein klares Zeichen setzt und somit eine mögliche Nachahmung von vorneherein verhindert.

EuGH: Schadenersatzansprüche schon bei fahrlässigem Handeln des Autoherstellers

Schaden­ersatz­klagen gegen Mercedes im Abgas­skandal blieben bislang erfolglos. Denn anders als VW konnte Mercedes keine Betrugs­absicht nachgewiesen werden. Ist vorsätzliches Handeln nicht nach­zuweisen, können laut BGH-Recht­sprechung auch keine Schaden­ersatz­ansprüche geltend gemacht werden.

Doch auch das könnte sich bald ändern. Ein Grundsatz­urteil des Europäischen Gerichts­hofs (EuGH) vom 21. März 2023 macht die Durch­setzung von Schadens­ersatz­ansprüchen nun deutlich einfacher. Den Herstellern muss demnach nur noch Fahrlässigk­eit nachgewiesen werden. Konkret heißt das, dass Autokäufer auch dann schon entschädigt werden, wenn der Hersteller lediglich fahrlässiger­weise eine unzulässige Abgas­technik eingebaut hat. Nun muss abgewartet werden, wie der BGH diesen Beschluss für die deutsche Rechtsprechung umsetzt. Eine Verhandlung zu diesem Thema ist für den 8. Mai angesetzt.

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