wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Mietrecht | 01.07.2019

Mieterrechte bei Wohnungssanierung

Vermieter will Bad sanieren: Darf der Mieter während der Badsanierung auf Kosten des Vermieters ins Hotel ziehen?

Hotelübernachtung bei Unbewohnbarkeit der Mietwohnung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Stephan Imm

Manche Sanierungsmaßnahmen beeinträchtigen die Wohnqualität so stark, dass der Mieter mit dem Gedanken spielt, sich vorübergehend ein Hotelzimmer zu nehmen. Muss der Mieter die Hotelkosten selbst tragen, oder kann er vom Vermieter die Bezahlung des Hotelzimmers verlangen?

Sanierungsmaßnahmen in der Wohnung sind für den Mieter zunächst einmal eine lästige Störung seiner Wohnqualität. Jedoch muss er Maßnahmen „dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen)“. Dies regelt § 555 a BGB. Der Vermieter muss die Maßnahmen allerdings rechtzeitig ankündigen, sofern es sich nicht um unaufschiebbare Arbeiten handeln, die sofort ausgeführt werden müssen.

Aufwendungsersatzanspruch des Mieters

Im Gegenzug hat der Mieter gemäß § 555 a Absatz 3 BGB Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die er infolge der Erhaltungsmaßnahmen machen muss, gegen den Vermieter. Dieser muss die Aufwendungen in angemessenem Umfang erstatten und auf Verlangen des Mieters sogar einen Vorschuss darauf leisten.

Vermieter muss Hotel bei Unbewohnbarkeit der Wohnung zahlen

Zu den notwendigen Aufwendungen gehören die Kosten für ein Hotel oder eine Ersatzwohnung, sofern die Wohnung aufgrund der durch den Vermieter ausgeführten Bauarbeiten unbewohnbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die mit den Arbeiten einhergehenden Beeinträchtigungen so schwerwiegend und für den Mieter unzumutbar sind, dass ihm der Aufenthalt in der Wohnung nicht mehr möglich ist.

Der Mieter muss sich um die Ersatzwohnung bzw. das Hotel selbst kümmern. Der Vermieter braucht ihm entsprechende Räumlichkeiten nicht von sich aus zu beschaffen.

Anspruch auf angemessene Ersatzwohnung

Zum Streit führt dabei regelmäßig die Frage, ab wann der Mieter eine Unbewohnbarkeit der Wohnung mit der Folge des Aufwendungsersatzanspruchs für Hotelkosten für sich reklamieren kann. Häufiger Streitpunkt ist auch die Höhe der Kosten, die der Vermieter zu erstatten hat. Die Ersatzwohnung und damit die Aufwendungen für die Miete müssen immer in angemessenem Verhältnis zur Qualität der Mietwohnung stehen. Luxusunterkünfte sind je nach Art der Mietwohnung in der Regel nicht von dem Ersatzanspruch gedeckt.

Mietminderung statt Aufwendungsersatz

Alternativ zum Hotelaufenthalt auf Kosten des Vermieters kann der Mieter die Miete mindern – je nach Beeinträchtigung des Wohnwerts um bis zu 100 %. Nicht möglich ist es hingegen, die Miete aufgrund der Bauarbeiten vollständig zurückzubehalten und zugleich die Kosten für Ersatzwohnung oder Hotelaufenthalt vom Vermieter zu verlangen.

Anspruch auf Vorschusszahlung

§ 555 a Absatz 3 BGB räumt dem Mieter das Recht ein, einen Vorschuss auf die Hotelkosten vom Vermieter zu verlangen. Verweigert der Vermieter die Bezahlung eines solchen Vorschusses, hat der Mieter sogar das Recht, dem Vermieter und dessen Handwerkern den Zugang zu der Wohnung zu verweigern, so dass die Sanierungsarbeiten nicht ausgeführt werden können. So hat der Mieter ein recht effektives Mittel in der Hand, um den Vermieter zur Bezahlung der ihm entstehenden Aufwendungen zu bewegen. Besteht währenddessen der zu behebende Mietmangel fort, kann der Mieter zusätzlich die Miete mindern, sofern alle Mietminderungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.8 (max. 5)  -  17 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Stephan Imm auf ...
Bild von Rechtsanwalt Stephan Imm
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!
Teuer eingetragen in ein Branchenbuch, das keiner kennt? Wir helfen Ihnen!Anzeige

#2941

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d2941
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!