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Kaufrecht und Vertragsrecht | 28.06.2017

Autokredit

KFZ-Finanzierung widerrufen: Wie spare ich bei der Auto­finanzierung?

Bei Verbraucher­darlehens­verträgen besteht grund­sätzlich Recht auf Widerruf des Kredits innerhalb von 14 Tagen

Durch den Widerruf der eigenen KFZ-Finanzierung lässt sich einiges an Geld sparen. Auch kann der Widerruf des eignen Autokredits eine Möglichkeit darstellen, das erworbene Fahrzeug kostengünstig zurück­zugeben.

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Der Widerruf von Kredit­verträgen war in den vergangenen Jahren ein beliebtes Mittel, um den oftmals viel zu teuer gewordenen Kredit wieder loszuwerden. Dabei stand insbesondere die Immobilien­finanzierung im Mittelpunkt der Wider­rufs­welle. Mehr zu diesem Thema können Sie hier erfahren.

Ebenso interessant aber ist das Wider­ruf­recht bei Darlehens­verträgen, die zur Finanzierung des eigenen Automobils aufgenommen wurden. Auch Leasing­verträge sind hier interessant. Lesen Sie hierzu auch den folgenden Beitrag.

Das Widerrufsrecht

Bei Verbraucher­darlehens­verträgen hat der Verbraucher grund­sätzlich das Recht, den Kredit innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Wird der Verbraucher hierüber nicht ausreichend belehrt, dann beginnt diese Frist nicht zu laufen und der Verbraucher kann den Vertrag auch noch Jahre später widerrufen. Auch der Widerruf eines bereits beendeten Darlehens­vertrages ist möglich.

Was ist der Vorteil eines solchen Widerrufs?

Der Vorteil eines Widerrufs ist, dass der Darlehens­vertrag nicht weiter­besteht, sondern rück­abgewickelt werden muss.

Für KFZ-Darlehen ist dabei zu unter­scheiden, ob es sich bei der KFZ-Finanzierung um ein sogenanntes verbundenes Geschäfte handelt oder nicht.

Kein verbundenes Geschäft

Wenn der Darlehens­vertrag und der Kaufvertrag über das KFZ nicht besonders eng miteinander verbunden sind, dann liegt eine einfache KFZ-Finanzierung vor.

Der Widerruf des Darlehens­vertrages führt dann auch nur zur Rück­abwicklung des Kredites. Der Vorteil liegt dann darin, dass der Verbraucher zwar das Darlehen zurück­zahlen muss, er aber im Gegenzug auch seine Leistungen nebst Nutzungs­ersatz zurückerhält.

Dadurch steht der Verbraucher besser, als bei einer normalen Ablösung des Darlehens, bei der einfach die noch offene Restschuld zurück­gezahlt wird.

Einfach gesagt, man zahlt weniger zurück, als man eigentlich müsste.

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Bei einem verbundenen Geschäft (Regelfall)

Von verbundenen Geschäften spricht man, wenn der Darlehens­vertrag und der Kaufvertrag besonders eng miteinander verbunden sind.

Dies ist immer dann der Fall, wenn der Darlehens­vertrag vollständig der Finanzierung des KFZ diente und beide eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegen­leistung des Verbrauchers finanziert oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehens­geber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehens­vertrags der Mitwirkung des Unter­nehmers bedient.

Gemeint ist der Fall, in dem der Verbraucher noch im Autohaus auch zugleich den Finanzierungs­antrag stellt. Die Bank trägt dann in der Regel denselben Namen wie der Auto­hersteller (Audi Bank, Seat Bank, BMW Bank etc.) aber auch die großen Konsumer-Banken mischen hier mit (z.B. Santander Consumer Bank AG).

Wird hier der Darlehens­vertrag widerrufen, dann ist auch zugleich der Kaufvertrag nichtig. Die Folge ist dann, dass der Verbraucher nicht das Darlehen zurück­zahlen muss (es sei denn, man begrenzt den Widerruf auf den Darlehens­vertrag), sondern der Verbraucher muss dann das Fahrzeug an die Bank zurück­geben nebst Nutzungs­ersatz. Im Gegenzug erhält der Verbraucher dennoch seine Leistungen auf das Darlehen wieder nebst Nutzungs­ersatz.

Solange die eigenen Ansprüche rechnerisch höher liegen als der Nutzungs­ersatz für das Fahrzeug, kann der Verbraucher das Fahrzeug zurück­geben und erhält noch Geld wieder.

Je nach Geltungs­zeitraum bestimmter gesetzlicher Vorschriften kann auch in Betracht kommen, dass der Verbraucher überhaupt keinen Nutzungs­ersatz zahlen muss. Der Verbraucher hat dann das Fahrzeug unentgeltlich genutzt.

Ein netter Nebeneffekt ist auch, dass eine Raten­schutz­versicherung zu dem Darlehens­vertrag ebenfalls nichtig wird, denn vielen Verbrauchern ist die seinerzeit abgeschlossene Raten­schutz­versicherung ein Dorn im Auge.

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Eine Überprüfung des Kreditvertrages kann sich lohnen

Grund­sätzlich sind hiervon zunächst sämtliche Autokredite betroffen. Ob ein Widerrufs­recht im Einzelfall besteht, kann ein Fachanwalt für Bankrecht prüfen. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns an unter 0214 - 90 98 400 und vereinbaren Sie einen kosten­freien Termin für eine Erst­beratung.

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