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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 24.04.2018

Bauspar­verträge

Unzulässige Kündigung von Bauspar­verträgen: Neue Versäumnisurteile gegen Aachener Bausparkasse

Kündigung der Bausparverträge wegen behaupteter Störung der Geschäftsgrundlage unwirksam

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Philipp Neumann, Maître en Droit

Mit Versäumnis­urteilen haben zwei Abteilungen des Amts­gerichts Aachen am 3. April 2018 (Az. 106 C 156/17) und am 27. März 2018 (Az. 105 C 164/17) fest­gestellt, dass die Bauspar­verträge der von den ARES Rechts­anwälten vertretenen Kläger durch die Kündigungen der Aachener Bauspar­kasse wegen einer behaupteten Störung der Geschäfts­grundlage nach den §§ 313, 314 BGB nicht beendet worden sind.

Die Aachener Bauspar­kasse scheut offenbar eine inhaltliche Befassung der Gerichte mit der Frage, ob die behaupteten Kündigungs­rechte wegen einer Störung der Geschäfts­grundlage überhaupt bestehen und erschien deshalb nicht zu den Gerichts­terminen vor dem Amtsgericht Aachen. Bei einem Versäumnis­urteil besteht die Besonderheit, dass sich das Gericht in seiner Entscheidung nur mit dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt befassen muss, ohne den Vortrag der Beklagten in die Prüfung mit einzubeziehen.

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Aachener Bausparkasse verhindert ausführlich begründete Entscheidungen

Ganz offen­sichtlich lässt sich die Aachener Bauspar­kasse lieber im Einzelfall verurteilen, statt das Gericht über die Einzel­heiten der Kündigung entscheiden zu lassen. „Die Strategie der Aachener Bauspar­kasse lässt sich nur damit erklären, dass man ausführlich begründete Entscheidungen der Gerichte verhindern will, um nicht weitere Bausparer zu ermutigen, sich gegen die rechts­widrig erklärten Kündigungen zur Wehr zu setzen. Genau dies sollten betroffene Bausparer allerdings tun und sich durch die nun ergangenen Entscheidungen bestärkt sehen.“ erklärt Rechtsanwalt Simon Bender. Ob die Bauspar­kasse gegen die Versäumnis­urteile Einspruch einlegen wird, bleibt noch abzuwarten.

LG verneint Kündigungsrecht nach §§ 313, 314 BGB

In einem vormals von der Kanzlei ARES Rechts­anwälte geführten Verfahren vor dem Landgericht Aachen hatte das Landgericht mit Urteil vom 18.07.2017 – Az. 10 O 158/17 bereits klargestellt, dass für die Aachener Bauspar­kasse kein Kündigungs­recht nach §§ 313, 314 BGB besteht.

ARES Rechtsanwälte vertritt betroffene Bausparer deutschlandweit

Die Kanzlei ARES Rechts­anwälte vertritt von Kündigungen der Aachener Bauspar­kasse betroffene Bausparer in einer Vielzahl von Verfahren sowohl außer­gerichtlich als auch gerichtlich deutschland­weit. Seit Beginn der Kündigungsw­elle befasst sich die auf das Bank- und Kapital­anlage­recht spezialisierte Kanzlei ARES Rechts­anwälte mit der Abwehr von Kündigungen durch Bauspar­kassen.

Für eine unverbind­liche Einschätzung Ihres Falles nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf

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