Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss.
Unbeschadet dessen müssen unrichtige oder irreführende Angaben zur Vertriebsprovisionen generell unterbleiben oder rechtzeitig richtig gestellt werden.
Aufklärungspflicht auch bei Kapitalanlagen in Form von Eigentumswohnungen
Diese Rechtsprechung gilt unabhängig davon, welche Kapitalanlage vermittelt wird. Sie gilt insbesondere auch für die Vermittlung von Kapitalanlagen in Form einer Eigentumswohnung. Auch bei Eigentumswohnungen lassen Vertriebsprovisionen von über 15 % auf eine geringere Werthaltigkeit schließen, weshalb die Gewährung derartiger Provisionen einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand darstellen, über den aufgeklärt werden muss. Für das Bestehen der Aufklärungspflicht kommt es nicht darauf an, ob die Anlage mittels eines Prospekts vertrieben wurde. Die Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers oder Anlageberaters über die an ihn von dem Verkäufer bezahlte Innenprovision besteht unabhängig hiervon.
Aufklärungspflicht besteht mit und ohne Prospekt
Der Anlageberater bzw. Anlagevermittler ist stets zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind. Er kann sich zur Erfüllung dieser Pflichten eines Prospekts bedienen, muss dies aber nicht. Existiert kein Prospekt, hat der die Pflicht durch eine eigenständige Aufklärung zu erfüllen.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Anlegerinteressen bundesweit.