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Arbeitsrecht | 11.01.2019

Zuweisung von Telearbeit

Kein Kündigungs­grund: Kündigung wegen Verweigerung angeordneter Telearbeit unwirksam

Ablehnung der Home-Office-Tätigkeit keine beharrliche Arbeits­verweigerung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Gerd Klier

Der Arbeitgeber darf dem Arbeit­nehmer nicht aufgrund seines arbeits­vertraglichen Weisungs­rechts Telearbeit einseitig zuweisen. So ist der Arbeit­nehmer arbeits­vertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. So hat das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 10.10.2018 zum Akten­zeichen 17 Sa 562/18 gemäß der Presse­mitteilung des Landes­arbeits­gerichts Berlin-Brandenburg vom 18.12.2018 entschieden.

Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

Vorliegend beschäftigte der Arbeitgeber den Arbeit­nehmer als Ingenieur. Im Arbeits­vertrag waren keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts enthalten. Trotzdem hat der Arbeitgeber dem Arbeit­nehmer nach einer Betriebs­schließung angeboten, seine Tätigkeit im „Home-Office“ im Rahmen von Telearbeit zu verrichten. Der Arbeit­nehmer war nicht bereit, im „Home-Office“ Telearbeit zu arbeiten. Somit kündigte der Arbeitgeber das Arbeits­verhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeits­verweigerung.

Auf die Kündigungs­schutz­klage des Arbeit­nehmers wurde die Kündigung vom Arbeits­gericht für unwirksam gehalten.

Der Arbeitgeber war damit nicht einverstanden und legte Berufung beim Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg ein. Er war weiter der Ansicht, der Arbeit­nehmer hätte Telearbeit leisten müssen. Das Landes­arbeits­gericht hat die Kündigung ebenfalls für unwirksam gehalten.

LAG: Keine arbeitsvertragliche Pflicht zur Telearbeit

Der Arbeit­nehmer sei nämlich arbeits­vertraglich nicht verpflichtet gewesen, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Zwar hat der Arbeitgeber nach § 106 Gewerbe­ordnung ein arbeits­vertragliches Weisungs­recht, jedoch umfasse dieses arbeits­vertrag­liche Weisungs­recht nicht die Zuweisung von Telearbeit. Die Umstände der Telearbeit unterschieden sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einer Betriebs­stätte zu verrichten seien, so das Landes­arbeits­gericht. Hierbei spiele es keine Rolle, dass Arbeit­nehmer zum Beispiel zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein könnte. Dieses Argument des Arbeit­gebers konnte das Landes­arbeits­gericht nicht zu einer anderen Entscheidung bewegen. Es besteh kein arbeits­vertrag­liche Weisungs­recht Telearbeit verrichten zu müssen.

Anders wäre die Entscheidung ausgefallen:

Wenn jedoch im Arbeits­vertrag auch die Telearbeit bereits vereinbart wurde, dann ist der Arbeit­nehmer auch zur Ausführung dieser Telearbeit verpflichtet.

Mehr Informationen finden Sie unter www.kuendigungsschutz-arbeitnehmer.de

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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