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Arbeitsrecht | 27.03.2019

Malerkasse

Eine Sozialkasse speziell für das Maler- und Lackierer­handwerk: Die Malerkasse

Information rund um die Malerkasse

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Die Malerkasse ist eine Sozialkasse speziell für das Maler- und Lackierer­handwerk. Sie umfasst eine Urlaubkasse („Gemeinnützige Urlaubs­kasse für das Maler-Lackierer­handwerk e.V.“) und eine Altersvorsorgekasse („Zusatzversorgungskasse des Maler-Lackierer­handwerk VVaG“).

Betriebe, für die Beitrags­pflicht zur Malerkasse besteht, müssen für jeden Arbeit­nehmer in jedem Monat zusätzlich zu den sonstigen, regulären Sozial­versicherungs­beiträgen noch einen Beitrag an die Malerkasse entrichten. Dieser Beitrag ist reine Arbeitgebersache.

So funktioniert die Malerkasse

  • Im Gegenzug zu den Beiträgen erstattet die Malerkasse Arbeit­gebern die Aufwendungen für Urlaubs­entgelt und Urlaubsgeld (“Urlaubsvergütung”) ihrer Arbeit­nehmer.
  • Außerdem erhalten Arbeit­nehmer, für die Beiträge bezahlt wurden, eine zusätzliche Alters- oder Erwerbs­minderungs­rente.
  • Schließlich bietet die Malerkasse eine betrieblichen Alters­versorgung („Maler-Lackierer-Rente“) an, diese ist allerdings freiwillig.

Einzahlung ist Pflicht

Beitrags­pflicht und Aufgaben der Malerkasse sind in drei Tarif­verträgen geregelt:

  • RTV Maler-Lackierer (Rahmen­tarif­vertrag für die gewerb­lichen Arbeit­nehmer im Maler- und Lackierer­handwerk)
  • TZA Maler-Lackierer (Tarif­vertrag über eine zusätzliche Alters­versorgung im Maler- und Lackierer­handwerk)
  • VTV Maler-Lackierer (Tarif­vertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler und Lackierer­handwerk)

2017 wurden diese Tarif­verträge durch ein Gesetz (das SOKA-SiG II) für allgemein­verbindlich erklärt. Damit gilt eine Beitrags­pflicht für alle Betriebe, die in Deutschland (außer dem Saarland) zu mehr als 50 Prozent der Gesamt­arbeitszeit Tätigk­eiten des Maler- und Lackiererhandwerks ausführen.

Aber: Selbst wenn ein Handwerks­betrieb „Tätigk­eiten des Maler- und Lackiererhandwerks“ ausführt, muss genau geprüft werden: Welchen Anteil haben welche Tätigk­eiten an der Gesamt­arbeitszeit? Für wen muss bezahlt werden? Fällt der Betrieb womöglich unter eine andere Sozial­kassen­pflicht?

Der konkrete Fall zählt.

Höhe der Beiträge hängt von der Tätigkeit ab

Für gewerbliche Arbeit­nehmer müssen monatlich derzeit 14,3 Prozent des Bruttolohns bezahlt werden (12,3 Prozent als Beitrag für die Maler-Urlaubs­kasse, 2 Prozent als Beitrag für die Zusatzversorgungskasse.)

Für technische, kaufmännische und leitende Angestellte müssen nur 2 Prozent des Bruttolohns bezahlt werden. Bei ihnen fällt kein Urlaubskassen-Beitrag an.

Beitragspflichtig sind alle Arbeitnehmer

Für versicherungs­pflichtig beschäftigte Arbeit­nehmer, also neben Gesellen beispiels­weise auch für Lager­arbeiter, Fahrer oder Bürokräfte. Beitrags­pflichtig sind auch Teilzeit­kräfte, 450-Euro-Kräfte, beschäftigte Rentner und sozial­versicherungs­pflichtig tätige Familien­angehörige. Ob für einen Gesellschafter Beiträge anfallen, hängt von den Umständen ab.

Kein Beitrag zur Malerkasse muss dagegen für kurzfristig geringfügig beschäftigte Aushilfen, für noch nicht volljährige Arbeit­nehmer, für Azubis sowie für Schüler und Studenten entrichtet werden, die als Praktikanten oder Aushilfen im Betrieb sind.

Leistungen der Urlaubskasse

Arbeit­nehmer des Maler- und Lackiererhandwerks haben während ihres Urlaubs Anspruch auf Urlaubs­entgelt (ihren regulären Arbeitslohn) plus zusätzlich 15 Prozent Urlaubsgeld.

Urlaubs­entgelt und Urlaubsgeld werden vom Arbeitsgeber ausbezahlt, und zwar auch für solche Urlaubs­ansprüche, die der Arbeit­nehmer bei einem anderen Arbeitgeber des Maler- und Lackiererhandwerks, während einer Langzeit-Erkrankung oder für Schlechtwetterzeiten ohne Berufs­ausübung angesammelt hat. Diese Kosten erstattet die Urlaubs­kasse der Maler und Lackierer dem Arbeitgeber anschließend. Die Malerkasse organisiert also eine Art branchenweites Umlageverfahren für Urlaubs­entgelt und Urlaubsgeld.

Beitragspflicht hängt von der Gesamtarbeitszeit der Tätigkeiten ab

Das hängt zunächst einmal davon ab, ob der Betrieb zu mehr als 50 Prozent der Gesamt­arbeitszeit „Tätigk­eiten des Maler- und Lackiererhandwerks“ ausführt und von den oben erwähnten Tarif­verträgen erfasst wird. Zu diesen Tätigk­eiten gehören gemäß RTV Maler-Lackierer neben klassischen Tätigk­eiten eines Malers unter anderem auch das Autolackieren, das Verputzen, Entrostung und Eisenanstrich, die Montage von Wärmedämmverbundsystemen, Betonschutzarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, Bodenbeschichtungen, Bodenbelagsarbeiten und selbst Gerüstbau.

Allerdings muss wirklich präzise fest­gestellt werden, was genau in welchem Umfang getan wurde. Zudem kann die Innungsmitgliedschaft eines Betriebs von Bedeutung sein, oder die Frage, ob der Betrieb industriell statt handwerklich arbeitet. Nur mit Blick auf alle Details lässt sich entscheiden, ob Sozial­kassen­beiträge bezahlt werden müssen und wenn ja, an welche Sozialkasse.

Denn hier gibt es einige Über­schneidungen. Statt der Malerkasse kann unter Umständen auch die SOKA-BAU oder sogar die SOKA Gerüst einschlägig sein. Doppelt muss man allerdings nie bezahlen.

Übrigens können selbst Unternehmen anderer Branchen eine Beitrags­pflicht zur Malerkasse haben: dann, wenn eine selbstständige Betriebs­abteilung für Maler- und Lackierertätigkeiten existiert.

Haben Sie Fragen? Rechtsanwalt Meides hat die Antworten

Die Beiträge zur Malerkasse machen schnell beträchtliche Summen aus. Rechtsanwalt Dr. Meides hat sich als Fachanwalt für Arbeits­recht seit vielen Jahren auf Sozial­kassen­recht spezialisiert. Er weiß bei Rechts­fragen zu Forderungen der Malerkasse Rat.

Ein Fachbeitrag von

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