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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 17.05.2019

Unternehmer­kredite

BGH kippt Bearbeitungs­entgelte auch in Darlehens­verträgen mit Unter­nehmern

Banken dürfen von Unter­nehmern bei Abschluss eines Darlehens­vertrages keine zusätzlichen „Bearbeitungs­entgelte“ verlangen

Durch Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB) pauschal vereinbarte Bearbeitungs­gebühren sind in Verbraucher­darlehens­verträgen unwirksam. Der Bundes­gerichts­hof hatte am 04.07.2017 (- XI ZR 562/15 - und - XI ZR 233/16 -) entschieden, dass dies ebenfalls für Unter­nehmer­darlehens­verträge gilt. Mehr Informationen und einen Musterbrief zu diesem Thema finden Sie hier.

Mit seinem Urteil vom 19.02.2019 - Az.: XI ZR 562/17 - hat der Bundes­gerichts­hof seine Rechtsprechung zu Bearbeitungs­gebühren in Unternehmer­darlehens­verträgen fortgeführt und bestätigt, dass eine Bank auch von einem Unternehmer keine pauschale Bearbeitungs­gebühr verlangen kann.

Streit über „Sonstige Kosten“ in Darlehensverträgen

Die Bank hatte im vorliegenden Fall mit dem Unternehmer 2 Darlehens­verträge geschlossen. Unter der Über­schrift „Sonstige Kosten“ befand sich folgende Vertrags­klausel:

„Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheiten­bestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehens­nehmer. Dies sind:

  • Entgelt für individuell erbrachte Beratungs­leistung in Höhe von … EUR;

…“

Unter der Über­schrift „Besondere Ver­einbarungen“ fand sich folgende Formulierung:

„Für individuell erbrachte Beratungs­leistungen berechnet die Sparkasse ein einmaliges Entgelt in Höhe von … EUR (0,5 % vom Darlehens­nennbetrag). … Das Entgelt wird bei vorzeitiger Rück­zahlung des Darlehens nicht – auch nicht teilweise – erstattet.“

Entgelte nicht direkt als Bearbeitungsgebühren deklariert

In den Vertrags­urkunden war somit nicht ausdrücklich festgehalten, dass die Bank dem Unternehmer die Entgelte als Bearbeitungs­gebühren in Rechnung gestellt hatte.

Die Bank berechnete dem Unternehmer einmal 2.500 Euro und ein weiteres Mal 2.075 Euro. Zu Unrecht, wie der Bundes­gerichts­hof feststellte. Die AGB, aufgrund derer die Bank die insgesamt 4.575 Euro verlangt hatte, sind unwirksam und die Bank daher zur Rück­zahlung verpflichtet.

Unklar blieb welche Leistung vergütet werden soll

Der Wortlaut der Klausel kann zwar dahingehend verstanden werden, dass das umstrittene Entgelt für eine „individuelle Beratungs­leistung“ verlangt wurde. Da jedoch keine weitere Konkretisierung im Hinblick auf die „individuelle Beratungs­leistung“ erfolgt, bleibt letztlich unklar, welche Beratungs­leistung vergütet werden soll.

Aus diesem Grund kann die Klausel auch dahingehend verstanden werden, dass die streit­befangenen Entgelte für „Sonstige Kosten“, mithin „alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheiten­bestellung entstehenden Kosten“ verlangt wurden. Somit kann es sich bei dem strittigen Entgelt auch um ein einmaliges Entgelt für den Abschluss und Vollzug des Darlehens­vertrages handeln. Dann gilt es jedoch als Bearbeitungs­gebühr, die eine Bank grund­sätzlich nicht verlangen kann.

Im Zweifelsfall Auslegung zugunsten des Kunden

Bestehen Zweifel bei der Auslegung einer Klausel, so gehen diese Zweifel zulasten des Verwenders der AGB. In einem solchen Fall ist also von einer für den Verwender ungünstigen Auslegung der Klausel auszugehen. Im vorliegenden Fall musste daher angenommen werden, dass es sich um Entgelte für Abschluss und Vollzug der beiden Darlehens­verträge, sprich um Bearbeitungs­gebühren handelte.

Rückforderung von Kredit-Bearbeitungsgebühren

Bearbeitungs­gebühren benachteiligen jedoch den Darlehens­nehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Bank muss daher die Bearbeitungs­gebühren an den Unternehmer zurück­zahlen.

Wir haben schon eine Vielzahl solcher Verfahren geführt und wissen, dass die Banken in der Regel versuchen, ihre Bearbeitungs­gebühren damit zu begründen, dass irgendeine Art von Sonder­leistung bei Vertrags­abschluss erbracht wird (besonderer Prüfungs- und Beratungs­aufwand bei der Kredit­vergabe). In der Regel behaupten die Banken auch, eine berechnete Einmal­gebühr sei im Einzelfall aus­gehandelt worden. Insbesondere wenn es sich um ein sehr hohes Bearbeitungs­entgelt handelt, soll es sich um eine Individual­vereinbarung handeln. Tatsächlich versteckt sich hinter solchen Sonder­gebühren meistens eine Bearbeitungs­gebühr, die die Bank erstatten muss.

Überprüfung der Darlehensverträge kann durchaus lohnenswert sein

In den von uns vertretenen Fällen wurden von den Unter­nehmern Bearbeitungs­gebühren in Höhe von 42.500 Euro oder sogar 128.000 Euro verlangt. Auch derart hohe Bearbeitungs­gebühren sind von den Banken zu erstatten.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin für eine kostenlose Erst­beratung bei uns.

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