wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 31.05.2019

Kündigung von Spar­verträgen

Sparkassen dürfen teure Prämien­spar­verträge nach 15 Jahren kündigen

Sparkasse steht mit Erreichen der höchsten Prämien­stufe aufgrund einer AGB-Klausel ordentliches Kündigungs­recht zu

In den 1990er-Jahren und zu Beginn der 2000er-Jahre haben viele Verbraucher mit ihrer Sparkasse Spar­verträge nach dem „S-Prämien­sparen flexibel“-Modell abgeschlossen. Bei diesem Modell zahlt die Sparkasse, neben einer festen Verzinsung des angesparten Kapitals, erstmals nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne (in der Regel drei Jahre) zusätzlich eine Prämie in Höhe von 3 % der im ab­gelaufenen Sparjahr eingezahlten Beträge.

Werbung

Die durch die Sparkasse zu leistende Prämie steigt mit zunehmender Vertrags­laufzeit. Letztendlich hat die Sparkasse mit dem Ablauf des 15. Sparjahres 50 % der geleisteten jährlichen Spar­beiträge als Prämienz­ahlung zu entrichten.

„S-Prämiensparen flexibel“-Sparverträge zu teuer für Sparkassen

Angesichts des derzeitigen, anhaltenden Niedrig­zins­niveaus sind diese „S-Prämien­sparen flexibel“-Spar­verträge für konservative Kapital­anleger durchaus attraktiv. Für die Sparkassen hingegen sind diese Alt­verträge zu teuer geworden, was zu einer Vielzahl von Kündigungen geführt hat.

Widerspruch von Kündigungen wegen Sparverlauf über einen Zeitraum von 25 Jahren

Die Spar­verträge enthielten in der Regel keine fest vereinbarte Vertrags­laufzeit. Zudem war in den Werbeflyern zu den „S-Prämien­sparen flexibel“-Spar­verträgen eine Muster­rechnung zum Sparverlauf über einen Zeitraum von 25 Jahren dargestellt. Viele Verbraucher wider­sprachen deshalb der Kündigung ihres Spar­vertrages.

BGH: Kündigung der Sparverträge nach 15 Jahren zulässig

Mit Urteil vom 14. Mai 2019 - Az.: XI ZR 345/18 - hat der Bundes­gerichts­hof entschieden, dass den Sparkassen, aufgrund der in ihren allgemeinen Geschäfts­bedingungen enthaltenen Klausel zur ordentlichen Kündigung, ein ordentliches Kündigungs­recht jedenfalls mit Erreichen der höchsten Prämien­stufe, in der Regel also mit Ablauf des 15. Sparjahres, zusteht.

Nur erreichen der höchsten Prämienstufe mit dem 15. Sparjahr zugesagt

Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass durch die Gewährung einer ansteigenden Prämie bis zum 15. Sparjahr ein besonderer Anreiz für den Sparer gesetzt worden ist und die Verträge so zu verstehen sind, dass es der Sparer allein in der Hand haben soll, den Vertrag bis zum Erreichen der höchsten Prämien­stufe fortzusetzen.

Werbung

Recht auf Kündigung nach Erreichen der höchsten Bonusstufe

Nach Erreichen der höchsten Bonusstufe kann die Sparkasse dann jedoch Gebrauch von ihrem ordentlichen Kündigungs­recht machen. Weitere Ausschluss­gründe für das in den AGB der Sparkasse enthaltene ordentliche Kündigungs­recht liegen nicht vor.

Wir helfen Ihnen gerne!

Grund­sätzlich empfiehlt es sich, vor Abschluss eines Darlehens- oder auch Spar­vertrags einen Fachanwalt hinzuziehen, um die Konditionen des Vertrags genau prüfen zu lassen. Wir verfügen in diesem Bereich über weitreichende Erfahrung und stehen Ihnen gerne für eine Beratung bzw. Prüfung Ihres Vertrags zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein kostenloses Erst­gespräch.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#6514

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d6514
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!