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Gesellschaftsrecht | 18.09.2019

Trennung vom Geschäfts­führer

Geschäfts­führer-Abberufung, Geschäfts­führer-Kündigung und Amts­nieder­legung

Wenn sich die Gesellschafter vom Geschäfts­führer trennen, können kleinste Verfahrens­fehler zu beachtlichen Vermögenss­chäden bei der GmbH führen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Wenn es zwischen dem Management und den Gesellschaftern in einer GmbH zu einem handfesten Konflikt kommt und die Auseinander­setzungen nicht einvernehmlich gelöst werden können, folgen in aller Regel Zwangs­maßnahmen gegen die Geschäfts­leitung. Das Spektrum der Maßnahmen hängt vom jeweiligen Konflikt in der Gesellschaft ab. Oft ergreift die Gesellschafter­versammlung zwangsweise Maßnahmen gegen einen Geschäfts­führer in Form der Abberufung des Geschäfts­führers, der Kündigung des Geschäfts­führer­vertrags sowie der Frei­stellung von seiner Geschäfts­führer­tätigkeit. In zugespitzten Fällen muss der Geschäfts­führer sogar mit Schadens­ersatz­klagen und Strafan­zeigen seitens der GmbH rechnen.

Bei unlösbaren Streitig­keiten zwischen GmbH und Management ist das periodisierte Unternehmens­ziel die Trennung vom Geschäfts­führer. Bei der Trennung ist - aus rechtlicher Sicht - zu beachten, dass die Organ­stellung des Geschäfts­führers sowie der Geschäfts­führer­vertrag beendet werden. Die Geschäfts­führer­organstellung und der Geschäfts­führer­vertrag sind rechtlich selbständig. Eine Kündigung des Geschäfts­führer­vertrags hebt die Organ­stellung des Geschäfts­führers nicht auf (wenn nicht aus­nahmsweise eine vertragliche Kopplung vorliegt).

Geschäftsführerabberufung beendet die Organstellung

Anders als ein gewöhnlicher Arbeit­nehmer unterhält der Geschäfts­führer regelmäßig zwei Rechts­verhältnisse zum Unternehmen. Neben dem (1.) Geschäfts­führer­vertrag besteht das (2.) Organschafts­verhältnis, das durch die Geschäfts­führer­bestellung durch die Gesellschafter­versammlung beschlossen wird. Die Organ­stellung des Geschäfts­führers, die sich im Handels­register eingetragen findet, wird durch einen Beschluss der Gesellschafter­versammlung, den sogenannten Abberufungs­beschluss, beendet. Für die Abberufung bedarf es eines Beschlusses mit der einfachen Mehrheit der Gesellschafter­stimmen. Die Abberufung bedarf keiner Begründung, es sei denn, dass die Abberufung durch einen Vertrag im Interesse des Geschäfts­führers erschwert wurde. In der Praxis kommen solche den Geschäfts­führer schützenden Regelungen in der Weise vor, als der Geschäfts­führer nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann (§ 38 Abs. 2 GmbHG).

Soll ein Geschäfts­führer aus wichtigem Grund abberufen werden, ist bei einem Gesellschafter-Geschäfts­führer, der an der Gesellschafter­versammlung mit teilnimmt zu berücksichtigen, dass dieser nicht an der Beschluss­fassung seiner außerordentlichen Abberufung mitstimmen darf. Der Gesellschafter-Geschäfts­führer unterliegt bei der Abstimmung über seine außer­ordentliche Abberufung einem Stimmverbot. Daher können solche Abberufungs­beschlüsse mit weniger als 50 % aller Gesellschafter­stimmen möglich werden.

Als wichtige Gründe für die Abberufung nach § 38 Abs. 2 GmbHG anerkannt werden grobe Pflicht­verstöße des Geschäfts­führers oder die Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäfts­führung.

Kündigung des Geschäftsführervertrags durch die Gesellschafterversammlung

Neben dem Beschluss der Abberufung ist bei einer Trennung vom Geschäfts­führer der Geschäfts­führer­vertrag zu kündigen. Die Kündigung des Geschäfts­führer­vertrags erfolgt nicht etwa durch einen anderen Geschäfts­führer der GmbH. Anders als die Kündigung von gewöhnlichen Arbeits­verträgen erfolgt die Kündigung von Geschäfts­führer­verträgen durch die Gesellschafter­versammlung mittels eines Gesellschafter­beschlusses. In der Praxis wird allerdings oft missachtet, dass die Geschäfts­führer-Kündigung Angelegenheit der Gesellschafter­versammlung ist.

Wird der Geschäfts­führer­vertrag durch einen anderen Geschäfts­führer und damit das falsche Organ gekündigt, ist die Kündigung unwirksam und der Geschäfts­führer behält grund­sätzlich seinen Anspruch auf Geschäfts­führer­vergütung - im Zweifel über Jahre hinweg - und der Gesellschaft kann ein hoher finanzieller Schaden entstehen.

Bei der ordentlichen Kündigung wird der Geschäfts­führer­vertrag unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Kündigungs­frist beendet. Hat sich der Geschäfts­führer etwas zu Schulden kommen lassen, wird auch eine außer­ordentliche Kündigung des Geschäfts­führer­vertrags denkbar, wenn die GmbH den außerordentlichen Kündigungs­grund nachweisen kann. Mit einer außerordentlichen Kündigung kann der Geschäfts­führer­vertrag sofort, ohne Ablauf der Kündigungs­frist beendet werden.

Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer

Im Rahmen einer Auseinander­setzung des Geschäfts­führers mit seinen Gesellschaftern kann der Geschäfts­führer sein Amt ohne eine Begründung niederlegen. Mit der Amts­nieder­legung wird sein Geschäfts­führungs­amt beendet. Die Amts­nieder­legung wird in der Unternehmens­praxis durch die Geschäfts­führer oft dann vorgenommen, wenn der Geschäfts­führer sich unbeherrschbaren Risiken aussetzen müsste, z.B. weil die Gesellschafter ihn zu einer gesetzwidrigen Maßnahme anweisen oder weil die Gesellschafter sich gegen einen Insolvenz­antrag trotz einer absehbaren Insolvenz der GmbH aussprechen und die Gesellschaft indes auch nicht mit benötigtem frischen Kapital versorgen wollen.

Wenn der Geschäfts­führer den Weg einer Amts­nieder­legung geht, sollte er beachten, dass er neben der Beseitigung seines Geschäfts­führer­organs auch seinen Geschäfts­führer­vertrag kündigen muss. Bei einer ordentlichen Kündigung wird die vertraglich vereinbarte Kündigungs­frist ausgelöst. Eine sofortige fristlose Kündigung des Geschäfts­führer­vertrags kann nur mittels einer außerordentlichen Kündigung erfolgen. Dafür müssen außer­ordentliche Kündigungs­gründe vorliegen.

Schließlich sollte der Geschäfts­führer Sorge tragen, dass die Beendigung seiner Organ­stelllung mittels der Amts­nieder­legung auch im Handels­register eingetragen wird. Anderenfalls kann er, obgleich er rechtlich gesehen nicht mehr Geschäfts­führer ist, wegen der gesetzlichen Register­publiziät weiterhin als Geschäfts­führer haften. Der Geschäfts­führer kann nicht sein Amt niederlegen und im Nachgang, wenn er sein Geschäfts­führeramt verloren hat, die Korrektur des Handels­registers beantragen. Diese Anträge beim Handels­register sind nur aktuell bestellten Geschäfts­führern vorbehalten.

Weitere Informationen zum Ausscheiden des Geschäfts­führers aus der GmbH finden Sie hier: ROSE & PARTNER, Abberufung, Kündigung und Amtsniederlegung des Geschäftsführers

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