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Arbeitsrecht und Sozialrecht | 31.10.2019

Nach­unternehmer­haftung

Haftungs­risiko: Wann Bau­unternehmen und Handwerks­betriebe für Versäumnisse der Sub­unternehmen haften

Nach­unternehmer­haftung kann unterschätztes Risiko darstellen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Es kommt häufig vor, dass Bau­unternehmen oder ein Handwerks­betrieb Sub­unternehmer unter Vertrag nehmen, um ein größeres Bauprojekt abwickeln zu können. Dass damit die Nach­unternehmer­haftung als großes Risiko verbunden sein kann, wird häufig unterschätzt.

Die Bedeutung der Nachunternehmerhaftung

Der General­unternehmer muss einstehen, wenn der Nach­unternehmer seinen Arbeits­kräften nicht den tariflichen Mindestlohn bezahlt oder die Sozial­abgaben nicht abführt.

Haftungsrisiko kann Baubetrieb schnell in finanzielle Schwierigkeiten bringen

Diese Rechtslage kann auch einen seriösen Baubetrieb in handfeste finanzielle Probleme bringen. Das zeigt sich in der Realität immer wieder. Es genügt ja schon, dass der Sub­unternehmer in eine Liquiditäts­klemme gerät, deshalb den Lohn schuldig bleibt und auch keine Beiträge an die Einzugs­stellen überweist. Schließlich meldet er Insolvenz an – für die ausstehenden Zahlungen wird nun der Auftrag­geber zur Kasse gebeten.

Oder: Der Zoll deckt bei einer Kontrolle auf, dass der Sub­unternehmer Schwarz­arbeiter angeheuert hat. Beim diesem selbst sind die fälligen Nach­zahlungen nicht zu holen. Auch in diesem Fall darf der Auftrag­geber die Zeche bezahlen.

Nachunternehmer zahlte keine Beiträge zur Unfallversicherung

In die Falle der Nach­unternehmer­haftung tappte zunächst auch ein Bau­unternehmen, das als Haupt­unternehmer den Rohbau für ein Ärztehaus errichten sollte. Mit dem Gießen der Bodenplatte beauftragte es einen Nach­unternehmer. Dieser blieb der Berufs­genossen­schaft die Beiträge zur Unfall­versicherung für seine Arbeits­nehmer schuldig. Darauf forderte die BG Bau sie per Beitrags­bescheid vom Haupt­unternehmer, weil dieser den Auftrag für die Bodenplatte erteilt hatte.

Hauptunternehmer wollte nicht zahlen und klagte

Der Haupt­unternehmer wehrte sich jedoch, er klagte gegen den Bescheid vor dem Sozial­gericht. Sein Argument: Die gesetzliche Nach­unternehmer­haftung gilt erst ab einem Mindestwert. Da das Auftrags­volumen der Bodenplatte niedriger lag, wollte er die Unfall­versicherungs­beiträge nicht übernehmen.

Dieser Mindestwert lag damals bei 500.000 Euro als geschätztem Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bau­leistungen. Inzwischen wurde er auf 275.000 Euro abgesenkt.

Das Urteil des Bundessozialgerichts und seine Bedeutung

Genau an diesem Punkt bestand allerdings eine wesentliche Unklarheit, die dafür sorgte, dass dieser Rechts­streit sich über drei Instanzen zog. Am Ende wurde die Frage vom Bundes­sozial­gericht entschieden.

Unklar war bis dahin nämlich, worauf sich der minimale Auftrags­wert konkret bezieht: Auf das Gesamt­volumen an Aufträgen, die der Bauherr für Realisierung des Bauprojekts vergibt, oder auf den Gesamtwert der Aufträge, die der Haupt­unternehmer mit dem säumigen Sub­unternehmer vereinbart hat?

Das Bundes­sozial­gericht hat mit seiner Entscheidung in diesem Punkt für Klarheit gesorgt. Als Minimalwert, ab dem Nach­unternehmer­haftung eintritt, zählt demnach der Gesamtwert der Bau­leistungen, die ein Bau­unternehmer an seine sämtlichen Nach­unternehmen vergeben hat (in Bezug auf ein bestimmtes Bauwerk).

Unteraufträge des Generalunternehmers entscheidend

Dieser Punkt ist keineswegs abstrakt. Er bestimmt, ab welcher Auftrags­summe zahlungs­unfähige oder zahlungs­unwillige Sub­unternehmer zum finanziellen Risiko werden können. So lag das Gesamt­volumen des Bauprojekts „Ärztehaus“ bei rund 3,6 Mio. Euro. Der Rohbau, mit dem der Haupt­unternehmer beauftragt worden war, entsprach einer Auftrags­summe von rund einer Million Euro. Der Haupt­unternehmer hatte selbst jedoch nur einen einzigen Auftrag an einen Nach­unternehmer erteilt – die Bodenplatte, deren Netto­auftrags­summe bei knapp 20.000 Euro lag.

Damit hatte er insgesamt nur Aufträge im Wert von 20.000 Euro vergeben, weit unter der Minimal­grenze. Deshalb war die Nach­unternehmer­haftung hinfällig. Das Bau­unternehmen musste die offenen Unfall­versicherungs­beiträge des Sub­unternehmers nicht begleichen.

Wichtig für Bauunternehmen und Handwerksbetriebe

Der wichtigste Ratschlag: Handwerks­firmen und Bau­unternehmen sollten genau im Auge behalten, welchen Gesamtwert die Aufträge haben, die sie für ein Bauprojekt weiter­vergeben. Kommen mehr als 275.000 Euro zusammen, ist es ganz besonders wichtig, seriöse, finanziell stabile Auftrag­nehmer zu finden.

Nahe der 275.000-Euro-Grenze lohnt es sich, darüber nachzudenken, welche Teile des Auftrags man überhaupt vergibt. Vom Haupt­unternehmer selbst ausgeführte Arbeiten bleiben bei der Berechnung des Grenzwerts außen vor. Deshalb kann es sinnvoll sein, bestimmte Leistungen selbst dann zu erbringen, wenn es kaum Rendite bringt: dann nämlich, wenn so die Nach­unternehmer­haftung ausgeschlossen bleibt.

Falls das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist: genau hinschauen. Bevor man die Löhne, SOKA-Beiträge oder Sozial­versicherungs­beiträge des Nach­unternehmers übernimmt, muss wirklich klar sein, dass man tatsächlich Leistungen im Umfang von mehr als 275.000 Euro vergeben hat. (Und selbst dann lohnt die genaue rechtliche Prüfung der Ansprüche.)

Ganz wichtig: Wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass er nach sorgfältiger Prüfung davon ausgehen konnte, dass der Nach­unternehmer seine Zahlungs­pflichten erfüllt, dann kann die Haftung unabhängig von der Auftrags­summe entfallen.

Haben Sie Fragen zur Nachunternehmerhaftung?

Rechtsanwalt Dr. Meides kann Ihnen sagen, wie die Aussichten in Ihrem Fall stehen. Sie erreichen ihn unter 069 9592 9790 oder unter ffm@meides.de.

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