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Schadensersatzrecht | 19.03.2020

VW Abgas­skandal

Verbraucher­freundliches Urteil: OLG Oldenburg gibt erneut Klage auch bei Kauf nach Bekannt­werden des Abgas­skandals statt

Kläger erhält weiter noch 2.600 Euro an Zins

Der 14. Senat des OLG Oldenburg bleibt seiner verbraucher­freundlichen Linie im VW-Abgas­skandal treu und hob ein abweisendes Urteil des LG Osnabrück auf.

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Der Kläger kann nun seinen im November 2015 für 21.999 Euro gebraucht gekauften Passat gegen Rück­zahlung des Kaufpreises an die Volkswagen AG zurück­geben. Eine Nutzungs­entschädigung von 6.473 Euro für die knapp 50.000 km, die er mit dem Wagen gefahren ist, muss er sich allerdings anrechnen lassen.

Kläger erhält Zinsen ab Kaufdatum

In der Frage der deliktischen Zinsen folgte der Senat der klägerischen Argumentation und sprach Zinsen seit dem Kaufdatum in Höhe von 4 % auf den ausgeurteilten Betrag zu - immerhin knapp 2.600 Euro zusätzlich.

Der Senat sprach die Klage zu - trotzdem der Kläger den Wagen erst im November 2015, also gut 2 Monate nach Bekannt­werden des Abgas­skandals, erworben hatte.

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung entfällt nicht nach Bekanntwerden des Abgasskandals

Entgegen der Begründung des Land­gerichts entfalle die Vor­sätzliche sitten­widrige Schädigung weder durch die von der VW AG veröffentlichten ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015, den folgenden Presse­mitteilungen noch durch die Einrichtung der Informations­plattform im Internet zur Abfrage, ob Fahrzeuge betroffen sind.

Aufklärung durch VW unzureichend

Betrachte man nämlich die von Volkswagen selbst betriebene Aufklärung, werde nur von „Auffälligkeiten“ und „Un­regel­mäßigkeiten“ gesprochen, nicht aber von einer unzulässigen Abschalt­einrichtung, die ohne Nach­besserung die Gefahr einer Stilllegung des Fahrzeugs bedeutet. Das tatsächlich zur Verhinderung einer Stilllegung erforderliche Aufspielen des Softwar­updates sei nur - bagatellisierend - als „Service­aktion“ beworben worden.

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Keine Verjährung im Jahr 2018

Dass die Klage erst im Jahr 2019 eingereicht wurde, war für den Senat ebenfalls unerheblich. Die Verjährungs­frist habe noch nicht im Jahr 2015 begonnen.

Eine positive Kenntnis des Schadens­ersatz­anspruchs wurde vom Gericht klar verneint.

Keine Voraussetzungen für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit des Klägers

Auch die Voraus­setzungen für die Annahme einer groben Fahrlässigk­eit seien beim Kläger nicht nachgewiesen. Zwar sei der sogenannte Abgas­skandal ab dem 22. September 2015 in den Medien derart präsent gewesen, dass ihn jede durchschnittlich informierte und verständige erwachsene Person auch schon im Jahr 2015 bemerken musste. Dem Kläger könne aber nicht vorgeworfen werden, nicht weitere Erkundigungen im Hinblick auf alle anspruchs­begründenden Tatsachen vorgenommen zu haben.

„Eine weitere sehr erfreuliche und richtige Entscheidung eines Ober­landes­gerichts,“ freut sich Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert, „die erneut den Schutz des Verbrauchers in den Vordergrund stellt und zudem ein Verbraucher­feindliches Urteil korrigiert.“

Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Kläger, hätte er an der Muster­feststellungs­klage (MFK) teil­genommen, durch den Vergleich nur einen Betrag von 3.532 Euro bekommen hätte.

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