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Vertragsrecht | 30.04.2020

Makler­vertrag

Doppel­tätigkeit des Maklers gleich doppelte Verantwortung

Beider­seitige Vermittlungs­tätigkeit ist konflikt­anfällig

Wenn der Makler für den Käufer und Verkäufer eines Hauses oder einen Wohnung tätig ist, besteht großes Potential für Interessens­konflikte auf Seiten des Maklers.

Doppeltätigkeit bedeutet Unparteilichkeit

Der Makler muss trotz gegenseitiger Interessen, die Interessen aller Parteien wahren, da er in dieser Situation nicht nur den Verkäufer bezüglich eines möglichen Preises berät, sondern auch den Käufer hinsichtlich des zu erwartenden Preises des Verkäufers. Problematisch ist an dieser Situation gerade, dass sie bei Maklern fast immer eintritt. Dieses birgt daraufhin sowohl für Käufer als auch Verkäufer große Probleme auf den Aussagen des Maklers Glauben zu schenken. Auch wird dadurch die Frage aufgeworfen, was passiert, wenn eine Partei durch den Makler benachteiligt wird.

Verletzung des Maklervertrags begründet Schadensersatzanspruch

Wenn der Verkäufer eines Hauses zum Grundstücks­preis durch den Makler beraten wurde, darf der Makler die daraus gewonnenen Kenntnisse, dass sich z.B. mit einem geringeren Kaufpreis abgefunden wird, nicht gleich­zeitig auch an den Käufer herantragen. Im umgekehrten Fall gilt dasselbe. So darf der Makler, der z.B. Kenntnis darüber erlangt, dass der Käufer bereit ist das Grundstück zu einem größeren Preis zu erwerben, diese Information nicht an den Verkäufer übermitteln. Hierdurch nimmt der Makler großen Einfluss auf das Angebot und die Vertrags­verhandlungen, sodass er den Makler­vertrag erheblich verletzt. Neben einem Schadens­ersatz­anspruch der benachteiligten Partei gegen den Makler, besteht bei einem derartigen Verhalten, trotz etwaiger erfolgreicher Vermittlung, kein Anspruch des Maklers mehr auf die festgesetzte Provision und diese muss unter Umständen auch zurück­gezahlt werden.

Wir helfen gerne

Sollten Sie sich in dieser Situation wieder­finden und Anhalts­punkte sehen, dass der Makler nicht Ihre Interessen im Verhältnis zum Käufer oder Verkäufer gewahrt hat und der anderen Partei Informationen hat zukommen lassen, so sollten Sie sich hinsichtlich Ihrer Ansprüche und deren Durch­setzung beraten lassen. Herr Rechtsanwalt Kaufmann steht Ihnen hierfür mit seiner jahrelangen Expertise im Bau- und Vertrags­recht für die Beratung und Eröffnung des Rechtsweges zur Seite.

Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an, wir freuen uns auf Sie.

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