wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Beamtenrecht und Verwaltungsrecht | 22.05.2020

Mehrarbeit/Überstunden­zuschlag

Anspruch auf Überstunden­zuschlag bei Klassen­fahrten?

Lehrer in Teilzeit haben keinen Anspruch auf Überstunden­zuschlag für Klassen­fahrt

Besteht für teilzeit­beschäftigte Lehrer im Beamten­verhältnis Anspruch auf Zahlung von Mehrarbeit/Überstunden­zuschlag bei Klassen­fahrten? Mit dieser Frage hat sich der VGH Mannheim mit Beschluss vom 28.1.2020 beschäftigt (vgl. Quelle: Presse­mitteilung des VGH Mannheim vom 05.02.2020).

Sachverhalt und Klageverfahren

Entschieden wurde über die Klage einer (mit 13/25) teilzeit­beschäftigten Gymnasial­lehrerin. Diese hatte gemeinsam mit einem vollzeit­beschäftigten Kollegen an einer mehr­tägigen Klassen­fahrt teil­genommen (a. a. O.). Im Nachgang stellte sie einen Antrag auf „gehalts­anteilige Vergütung von Mehrarbeit“ bzw. „Zahlung von Vergütung für Mehr­arbeits­unterrichts­stunden (MAU)“ wegen der Voll­zeit­beschäftigung während der Klassen­fahrt.

Daraufhin erhielt die Klägerin zunächst eine Zahlung von 628,68 Euro für 12 Stunden Mehrarbeit durch das Landesamt für Besoldung (LBV; a. a. O.). Nach behörden­internen Kontroversen (die Teilnahme an einer außer­unterrichtlichen Veranstaltung stelle rechtlich „keine MAU“ dar), forderte das LBV die ausbezahlte Vergütung für 12 Stunden zurück (a. a. O.).

Auf den klägerischen Widerspruch wurde die Rück­zahlung wegen Mit­verschuldens des Dienstherrn (30 %) auf 440,08 Euro reduziert (a. a. O.).

Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungs­gericht mit Urteil vom 10.9.2019 ab (a. a. O.). Der Klägerin sei Vergütung für 12 Stunden „zu viel gezahlt“ worden. Sie habe auch während der Klassen­fahrt entsprechend ihrer Teilzeit­quote nur einen 13/25-Besoldungs­anspruch. Weder aus § 8 LBesG (noch aus § 67 Abs. 3 LBG) folge etwas Anderes. Es liege schon keine „Mehrarbeit“ vor; auch fehle es an einer entsprechenden „Anordnung oder Genehmigung“ (a. a. O.).

Vielmehr habe sie allein Anspruch auf inner­schulischen Ausgleich durch geringere Heran­ziehung zu Lehrer­dienst­leistungen in anderen Bereichen oder Teilnahme z.B. nur an jeder zweiten Klassen­fahrt (a. a. O.). Hiergegen hatte sich die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung an den VGH gewandt (a. a. O.).

Beschluss des VGH Mannheim

Dieser hat die Berufung nicht zugelassen. Zwar bedeute die Teilnahme des begleitenden und Aufsicht führenden Lehrers an einer Klassen­fahrt auch beamten­rechtlich ggf. einen „24-Stunden-Dienst“ (a. a. O.). Insoweit bestehe z.B. Dienst­unfall­schutz (a. a. O.). Die Teilnahme einer verbeamteten Lehrkraft an Klassen­fahrten gehöre aber auch bei Teilzeit­kräften zum „normalen Schuldienst“ und stelle damit grds. keine „Mehrarbeit“ dar (a. a. O.).

teilzeit­beschäftigte Lehrkräfte hätten jedoch Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeit­quote hinaus zur Dienst­leistung herangezogen zu werden (a. a. O.). Die Schul­leitung müsse der Teilzeit­quote entweder bei der Über­tragung von Lehrer­arbeit Rechnung tragen oder einen zeitlichen Ausgleich durch entsprechend geringere Heran­ziehung zu anderen Aufgaben gewähren (a. a. O.). Auch unter rein wochen­arbeits­zeitlicher Betrachtung über­obligatorischer Dienst­leistung resultiere jedoch grds. kein zusätzlicher Geld­anspruch gegenüber dem Dienstherrn (a. a. O.).

Zudem würde die Anordnung/Genehmigung einer regulären, im Lehrplan oder üblicherweise vorgesehenen Klassen­fahrt durch die Schul­leitung grds. keine Anordnung oder Genehmigung von „Mehrarbeit“ darstellen (a. a. O.).

Aus den „Besonderheiten des Lehrer­berufes“ folge, dass regelmäßig nur die Unterrichts­verpflichtungen konkret festgelegt würden, obwohl die Dienst­pflichten einer Lehrkraft weit darüber hinaus­gingen (a. a. O.). Der Gesetzgeber wäre zulässigerweise pauschalierend davon ausgegangen, dass die Summe aller Lehrer­pflichten bei vollem Deputat trotz rund 12 Wochen Schulferien im Wesentlichen der Jahres­arbeitszeit anderer Beamter (derzeit 1.804 Stunden) entspreche (a. a. O.). Daher sei nach Sicht des VGH klar, dass eine Tätigkeit, die über die Unterrichts­verpflichtung hinausgehe, aber typischer­weise zum Lehrerberuf gehöre, dienst­rechtlich nicht als „Mehrarbeit“ bewertet werden könne (a. a. O.).

Rechtliche Einordnung

Die Entscheidung des VGH Mannheim vom 28.1.2020 (Az. 4 S 2891/19) betrifft diverse Fragen zur dienst­rechtlichen Gestaltung der Arbeitszeit und Mehrarbeit (inkl. Abgeltung derselben) im Schuldienst.

Diese werden jedoch z.B. für angestellte Lehrkräfte in ständiger Rechtsprechung etwa des BAG anders als hier durch den VGH bewertet. Demnach besteht für angestellte Lehrer grds. Anspruch auf entsprechende Arbeits­befreiung unter Fortzahlung der Vergütung oder auf zusätzliche anteilige Vergütung (vgl. BAG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 5 AZR 566/04 –, BAGE 115, 12-18 unter Hinw. auf: BAG, Urteil vom 22. August 2001 – 5 AZR 108/00 – BAGE 98, 368).

Der VGH Mannheim vertritt demgegenüber weitgehend die bisherige Sichtweise des BVerwG (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – 2 C 61/03 –, BVerwGE 122, 65-75).

Unter Berücksichtigung der Pflicht des Arbeit­gebers zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit - Gesundheits­schutz der Arbeit­nehmer bei der Arbeit – Art 3, 5 und 6 EGRL 88/2003 – Art 31 Abs 2 EUGrdRCh – EWGRL 391/89 – tägliche und wöchentliche Ruhezeit – wöchentliche Höchst­arbeitszeit- (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – C-55/18 –, juris), die grds. auch für Lehrkräfte im Beamten­verhältnis in der BRD gilt, erscheint sehr fraglich, ob die o. g. Begründung auch beamten­rechtlich weiterhin tragen kann.

Die Frage nach dem Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit für Lehrer z.B. bei Klassen­fahrten wird deshalb weiter kontrovers diskutiert und in der Rechtsprechung der Verwaltungs­gerichte früher oder später auch unter Berücksichtigung des höherr­angigen Gemeinschafts­rechts beantwortet werden müssen.

Haben Sie Fragen zum Arbeits­recht oder Beamten­recht?Nutzen Sie das Kontakt­formular oder rufen Sie uns direkt an.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#7432

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d7432
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!