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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 03.06.2020

Kolumne zu Blitzer Apps

Blitzer-Apps sind illegal - doch es gibt ein Schlupfloch für Autofahrer

Blitzer-Warner dürften künftig attraktiver werden denn je, doch sie sind prinzipiell verboten

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Michael Winter

Seit dem 28. April 2020 werden mit einer Novelle der Straßen­verkehrs­ordnung (StVO) Bußgelder drastisch erhöht und Fahrverbote nun viel früher verhängt

Parallel dazu gab es auch eine weitgehend unbemerkte Verschärfung bei der Regelung zu Blitzer-Apps. Was bedeutet die Änderung nun konkret für Autofahrer?

In § 23 StVO war bisher schon folgendes geregelt:

Auszug aus Absatz 1

Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

(1) ..................................

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2. entweder

a) nur eine Sprach­steuerung und Vorlese­funktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetter­verhältnissen angepasste Blick­zuwendung zum Gerät bei gleich­zeitig ent­sprechender Blick­abwendung vom Verkehrs­geschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unter­haltungs­elektronik oder Geräte zur Orts­bestimmung, insbesondere Mobil­telefone oder Auto­telefone, Berührungs­bildschirme, tragbare Flach­rechner, Navigations­geräte, Fernseher oder Abspiel­geräte mit Video­funktion oder Audio­rekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabe­gerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeld­projektion, darf diese für fahrzeug­bezogene, verkehrs­zeichen­bezogene, fahrt­bezogene oder fahrt­begleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßen­verkehrs­gesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahr­zeuges vor­behaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,

2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahr­sperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,

3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Halte­stellen (Zeichen 224).

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeld­projektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schritt­geschwindig­keit bewegt wird, oder

2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vor­geschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c) Satz 1: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebs­bereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrs­überwachungs­maßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeits­messungen (Radarwarn- oder Laserstör­geräte).

Nun erhält diese Norm folgende Ergänzung:

„(1c) Satz 2: Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrs­überwachungs­maßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“

Zwar hatte der Gesetzgeber auch schon vorher die Auffassung vertreten, Handys würden unter die Norm fallen, jedoch war er der Auffassung, dies nunmehr nochmals ausdrücklich klarstellen zu müssen.

Ausgenommen sind aber weiterhin sogenannte „Blitzer-Meldungen“, die über nahezu jeden Radiosender verbreitet werden. Zur Begründung wird angeführt, dass Radio-Warnungen im Vergleich zu illegalen Geräten und Apps erheblich unpräziser sind, wenn es darum geht, genaue Standorte der “Blitzer” anzugeben. Autofahrer halten somit in der Regel über einen längeren Zeitraum innerhalb der gemeldeten “Gefahrenstrecke” die vor­geschriebene Geschwindigkeit ein.

Darf ich noch eine Blitzer-App installieren?

Nicht ausgenommen von der Regelung sind jedoch Navigations­geräte mit Radarwarnfunktion. Zwar ist der Besitz eines solchen Gerätes grund­sätzlich nicht strafbar. Verwendet man jedoch die Warn­funktion und wird von der Polizei dabei erwischt, erhält man ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro und einen Punkt in Flensburg.

Die gute Nachricht für Autofahrer: Derzeit ist noch völlig unklar, wie die Benutzung einer Blitzer-App kontrolliert werden soll. Polizisten dürfen Fahrzeuge nämlich nicht ohne begründeten Verdacht durchsuchen; auch nicht ein Smartphone an sich nehmen und dort aktive Apps überprüfen.

Es muss also einen Anfangs­verdacht geben, zum Beispiel den Signalton einer Blitzer-App, damit die Polizei das Mobil­telefon sicher­stellen oder gar beschlag­nahmen darf.

Was die obige Änderung für den Fahrzeug­führer selbst bedeutet, ist somit noch immer nicht ganz klar. Auch gibt es eine weitere Lücke:

Die Norm gilt nicht für Beifahrer.

Ich bin gespannt darauf, wie ein kontrollierender Polizist auf ein Handy des Beifahrers, das eine geöffnete Blitzer-App zeigt, reagieren wird – m eines Erachtens kann er dagegen nichts unternehmen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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