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Glücksspielrecht und Schadensersatzrecht | 29.07.2020

Online-Glücks­spiel

Online-Glücks­spiel­verbot: Online-Casino­angebot von „bet-at-home“ unzulässig

Internet­verbot verstößt nicht gegen das Grundgesetz und ist auch nicht europa­rechtswidrig

Das Oberverwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat das in Deutschland geltende Online-Glücks­spiel­verbot bestätigt und die gegenüber dem bekannten Anbieter bet-at-home ergangene Unter­sagungs­verfügung der Ordnungs­behörde damit aufrechterhalten.

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Das Oberverwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 1 N 46.18 - bestätigt, dass das Internet­verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV nicht gegen das Grundgesetz verstößt und auch nicht europa­rechtswidrig ist.

Eine wichtige Entscheidung für Verbraucher

Durch illegale Online-Glücks­spiele werden täglich Tausende von Verbraucher geschädigt. Die Anbieter richten ihr Angebot gezielt auf den deutschen Markt und missachten das Verbot öffentliche Glücks­spiele im Internet zu ver­anstalten und zu vermitteln.

Wer durch unzulässige Casino­angebote geschädigt wurde, kann seine Ein­zahlungen von dem Casino zurück­verlangen (abzüglich eventuell erfolgter Aus­zahlungen).

Die Anbieter besitzen in der Regel eine Lizenz aus Malta oder Gibraltar und behaupten, das in Deutschland geltende Internet­verbot verstoße gegen die Dienst­leistungs­freiheit in der Europäischen Union und sei daher nichtig.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat zutreffend ausgeführt, dass das in Deutschland geltende Internet­verbot weder gegen den Gleichheits­grundsatz (Art. 3 GG) noch gegen die Berufs­freiheit (Art. 12 GG) verstößt. Das in Deutschland geltende Internet­verbot verstößt zudem nicht gegen Europarecht, wie auch bereits mehrfach höchstrichterlich fest­gestellt ist.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat hierzu ausgeführt:

Soweit daran festgehalten wird, dass das Internet­verbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV) mit Europarecht unvereinbar sei, ist der Zulassungs­begründung nichts zu entnehmen, was die Richtigkeit der Erwägungen des Bundes­verwaltungs­gerichts im Urteil vom 26. Oktober 2017 (a.a.O., juris Rn. 28 ff.) in Frage stellen könnte. Nach diesem Urteil, dem sich auch der Senat anschließt, steht das Internet­verbot mit Verfassungs- und Unionsrecht im Einklang, wie das Bundes­verwaltungs­gericht bereits im Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - (BVerwGE 140, 1), das Bundes­verfassungs­gericht (BVerfG, Kammer­beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338) sowie der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile vom 8. September 2009 - C-42/07 […], Liga Portuguesa -, vom 8. September 2010 - C-316/07 […], Markus Stoß - und - C-46/08 […], Carmen Media - und vom 30. Juni 2011 - C-212/08 […], Zeturf -) zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 entschieden haben (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteile vom 28. Februar 2019 - 11 LB 497/18 - juris Rn. 44 ff. [betr. Online-Pokerspiele] sowie - 11 LC 242/16 - juris Rn. 53 ff. [betr. Online-Casino­spiele] jeweils m.w.N.).

(OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 1 N 46.18 - Rn. 24 ff., Hervor­hebung durch uns)

Das OVG Berlin-Brandenburg schließt sich damit nicht nur der Rechtsprechung des Bundes­verwaltungs­gerichts, des Bundes­verfassungs­gerichts und des Gerichts­hofs der Europäischen Union an, sondern auch den jüngst ergangenen Entscheidungen anderer Ober­verwaltungs­gerichte.

Die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg steht in Einklang mit der Rechtsprechung der Ober­verwaltungs­gerichte

  • OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2020 - 13 B 1696/19 -,
  • OVG Nieder­sachsen, Urteil vom 28. Februar 2019 - 11 LC 242/16 -, juris, Rn. 52 ff.,
  • OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 MB 14/19 -, juris, Rn. 16,
  • OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 3 L 79/16 -, juris, Rn. 51 f.,
  • VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 6 S 2759/18 -.

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Verbraucher können ihre Einsätze zurückverlangen

Da das in Deutschland geltende Internet­verbot nicht unions­rechtswidrig und somit für die Casinos zu beachten ist, verstoßen abgeschlossene Spiel­verträge gegen dieses Verbot.

Verträge die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen sind nichtig. Das auf Grundlage eines nichtigen Vertrages Geleistete kann zurück­verlangt werden.

Zudem kann der Verbraucher Schadens­ersatz verlangen, denn wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes verstößt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den derjenige aus diesem Verstoß erleidet. Die Casinos verstoßen gegen das Internet­verbot und sind daher zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens (Ein­zahlungen abzüglich Aus­zahlungen) verpflichtet.

So sollten geschädigte Verbraucher vorgehen

Zunächst sollten geschädigte Verbraucher Beweis­mittel sichern. Dies bedeutet in erster Linie Screenshots von den eigenen Zahlungs­verläufen im Casino zu fertigen. Gleiches gilt für die Spiel­verläufe.

Die Screenshots von den Zahlungs­verläufen können dann in einem gerichtlichen Verfahren als „Kontoauszug“ über die Ein- und Auszahlung bei dem Casino verwendet werden. Zudem sollte der Spieler anhand dieses „Konto­auszuges“ sicher seinen eigenen Schaden bestimmen können.

Erst in einem zweiten Schritt empfiehlt es sich, die Daten über getätigte Ein- und Aus­zahlungen bei den Casinos direkt anzufordern.

Mit den Daten über die erfolgten Zahlungen und dem ermittelten Schaden, sollte der Verbraucher anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

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Wir beraten Sie gerne zu Ihren Rück­forderung­sansprüchen gegenüber dem Casino­betreiber.

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