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Der als Ritter verkleidete Kläger hat sich zur Anfertigung von Fotos auf ein Pferd gesetzt, das von einer mit dem Pferd vertrauten Person gehalten wurde. Bekleidet war der Kläger mit einem Kettenhemd. Ihm war ein Schild gereicht worden, nachdem er im Sattel Platz genommen hatte. Als ihm dann auch noch ein Schwert übergeben werden sollte, hat das Pferd gebockt, wodurch der Kläger zu Fall kam. Er verlangte von dem Pferdehalter Schmerzensgeld und Ersatz seines materiellen Schadens in der Form von Verdienstausfall.
Die rechtlichen Voraussetzungen
Bei dem bockenden Pferd handelte es sich um ein „Luxustier“, das dem Kläger gefälligkeitshalber zur Verfügung gestellt worden war. In dem Bocken hat sich zweifelsfrei die von dem Pferd allgemein ausgehende Tiergefahr verwirklicht. Damit lagen für den mit der Klage verfolgten Anspruch die rechtlichen Voraussetzungen des § 833 S. 1 BGB vor.
OLG verneint Haftungsausschluss
Der Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, das Pferd sei schließlich aus reiner Gefälligkeit zur Verfügung gestellt worden. Deswegen sei von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen. Das OLG ließ dieses Argument nicht gelten. Schließlich hätten die Parteien, als das Pferd zur Verfügung gestellt wurde, weder über einen Haftungsausschluss gesprochen, noch überhaupt daran gedacht. Erst recht sei ein solcher nicht anzunehmen, weil auf Seiten des Beklagten eine Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig war. Man könne – so das OLG – wohl kaum unterstellen, dass der Tierhalter und der Reiter einen Haftungsausschluss vereinbart hätten, der dem Versicherer zu Gute komme.
Voraussetzungen für Haftungsfreistellung nicht gegeben
Ausnahmsweise können Ansprüche auf der Grundlage der Tierhalterhaftung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen sein, zumal der Halter eines aus Liebhaberei gehaltenen Pferdes ohne irgendein eigenes Verschulden haftet. Für den geschilderten Fall ließ das OLG diesen Gesichtspunkt nicht gelten. Eine Haftungsfreistellung komme nur in Betracht, wenn der Reiter im Einzelfall bewusst besondere Risiken übernommen habe, die über die normale Tiergefahr hinausgehe. Die Voraussetzungen seien hier nicht gegeben gewesen.
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Kürzung des Schadensersatzes wegen Mitschuld möglich
Generell kommt zumindest eine Kürzung von Schadensersatzansprüchen dann in Betracht, wenn auf Seiten des geschädigten Reiters ein Mitverschulden eine Rolle spielt. Das könnte darin liegen, dass er ohne reiterliche Erfahrung ein für ihn fremdes Pferd besteigt. Im vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall kam hinzu, dass der Kläger als Ritter verkleidet war und deswegen das Risiko bestand, dass das Pferd durch die Kleidung und Ausrüstung des Klägers irritiert werden könnte. Auch diesen Gesichtspunkt ließ das OLG nicht gelten. Schließlich habe der Kläger bei dem Fototermin „keine blecherne Rüstung getragen, die durch ihr Aussehen und Gewicht und die von ihr verursachten Geräusche das Pferd in besonderem Maße“ hätten erschrecken können. Außerdem habe das Pferd erst gebockt, als der Kläger schon geraume Zeit auf dem Pferd gesessen habe und man ihm bereits den Schild hochgereicht hatte und in Begriff war, ihm auch das Schwert zu reichen.
Ergebnis
Die Klage des Reiters hatte letztlich in vollem Umfang Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die gegen das Urteil eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Allerdings ergeht ein solcher Beschluss ohne Begründung, so dass die Erwägungen des BGH allenfalls den Schluss zulassen, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen wurde und auch nicht festgestellt werden konnte, dass das OLG von höchstrichterlichen Entscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten abgewichen wäre.
Kritisch anzumerken ist allerdings, dass sich das Urteil des OLG Karlsruhe doch recht weit entfernt von den gesetzgeberischen Erwägungen, die der Schaffung der Gefährdungshaftung des Tierhalters zu Grunde lagen. Es sollte mit der Bestimmung des § 833 BGB ein finanzieller Ausgleich dafür geschaffen werden, dass sich der Halter eines Tieres, von dem abstrakt eine Gefährdung ausgeht, den „Luxus“ der Tierhalterhaftung leistet und Personen ohne eigenes Verschulden in den Gefahrenkreis des Tieres kommen und hierbei geschädigt werden. Ob dieser Ausgleichsgedanke aber auch dann greift, wenn jemand ausschließlich im eigenen Interesse eine ihm grundsätzlich bekannte Gefahr in Kauf nimmt, dürfte aus rechtlicher Sicht durchaus zu hinterfragen sein.
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