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Verkehrsrecht | 10.09.2020

Straßen­verkehrs­ordnung

Ja was denn nun – gilt die StVO oder gilt sie nicht?

Ich will versuchen, Licht ins Dunkel zu bringen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Michael Winter

Diese Frage stellen sich momentan wohl nicht nur Betroffene in aktuellen oder schon abgeschlossenen Bußgeld­verfahren, sondern wohl alle Verkehrs­teilnehmer

Was war geschehen?

Ein Stuttgarter Richter informierte das Landes­justiz­ministerium Baden-Württemberg darüber, dass seiner Meinung nach bei Novellierung der Straßen­verkehrs­ordnung im Jahr 2013 das sogenannte „Zitiergebot“ verletzt worden sei.

Das Landes­justiz­ministerium informierte das baden-württembergische Verkehrs­ministerium – dieses leitete die Anfrage an das Bundes­verkehrs­ministerium weiter.

Wie ich bereits in einer meiner vorherigen Kolumnen zur Gültigkeit der aktuellen Bußgeld­katalog­verordnung ausführte, muss das in Artikel 80 Grundgesetz genannte Zitiergebot stets beachtet werden.

Dies bedeutet nichts anderes, als dass man bei einer Neufassung eines Gesetzes oder einer Verordnung diejenigen Normen nennen muss, die eine Ver­änderung gestatten.

Gesetz oder Verordnungen, die unter Verstoß gegen das Zitiergebot zustande kommen, sind nach der Rechtsprechung des Bundes­verfassungs­gerichts nichtig.

Sehen wir uns die Sache einmal näher an

In der Einleitung zur Straßen­verkehrs­ordnung in der Fassung vom 06.03.2013 wird ausdrücklich auf § 6 Nr. 3 StVG, Buchstabe c sowie Buchstabe f-e, Nr.4a, 7,13,14,16,17,18 des Straßen­verkehrs­gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 verwiesen

Auch zitiert man § 6 Abs. 1 Nr.3 Buchstabe d und e, Nr. 5a, 6,7,15 in Verbindung mit Abs. 2a des Straßen­verkehrs­gesetzes in gleicher Fassung.

Dies klingt fürchterlich komplex, jedoch müssen wir uns mit den einzelnen Unter­punkten nicht weiter befassen, sondern lediglich einmal einen Blick in § 6 Straßen­verkehrs­gesetz werfen, wo es (abgekürzt) wie folgt heißt:

§ 6 Abs. 1 StVG:

Das Bundes­ministerium für Verkehr und digitale Infra­struktur wird ermächtigt, Rechts­verordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über:

1. …

2. …

3. die sonstigen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen ….

Liest man nun die Einleitung zur StVO 2013 genau, fällt auf, dass der „Einleitungs­satz“ der Nr. 3 des Absatzes 1 von § 6 StVO nicht wörtlich zitiert wurde, sondern nur die Zitierung verschiedener Unterpunkte erfolgte.

Wie unter Juristen üblich, kann man sich nun trefflich darüber streiten, ob es einer Zitierung des Einleitungs­satzes von Nr. 3 Abs. 1 § 6 StVG in wörtlicher Form bedurfte.

Ich selbst stelle mich mit dem Stuttgarter Richter sowie beiden baden-württembergischen Ministerien auf den Standpunkt, dass Derartiges zwingend hätte geschehen müssen.

Das Bundes­verkehrs­ministerium und auch der ADAC (was bei Letzterem verwundert) sehen dies offen­sichtlich anders – sie gehen davon aus, das Zitiergebot sei nicht verletzt worden.

Unabhängig davon, wie der Streit schlussendlich endet, gebe ich Folgendes zu bedenken:

1. Bei laufenden Bußgeld­verfahren muss man einen Richter finden, der sich meiner Meinung anschließt.

2. Ist dies nicht der Fall, muss man, so eine Rechts­beschwerde (beispiels­weise im Falle eines Fahrverbots) möglich ist, einen OLG – Senat ausfindig machen, der meine Rechts­auffassung teilt.

3. Gleiches gilt in OWI-Verfahren, in denen nur die Zulassung einer Rechts­beschwerde möglich ist.

4. Es wird keinen verwundern, dass gleiches auch für Fälle gilt, in denen theoretisch eine Wieder­aufnahme eines rechts­kräftig abgeschlossenen Bußgeld­verfahrens möglich wäre.

Voraussetzung hierfür ist, das:

a. seit der Rechtskraft der Bußg­eld­entscheidung nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind

b. eine Geldbuße von mehr als 250,00 Euro festgesetzt wurde

c. eine Nebenfolge mit einem Wert von mehr als 250,00 Euro (beispiels­weise ein Fahrverbot) verhängt wurde.

5. Gleichfalls interessant ist das Vertreten meiner Meinung im Fahr­erlaubnis­recht.

Hier stellt sich nämlich die Frage, ob die Fahr­erlaubnis­behörde, in Fällen, in denen sie wegen des Erreichens der 8-Punkte-Grenze die Fahrerlaubnis entzieht, mit einer derartigen Ent­scheidung abwartet, bis im Rahmen eines möglichen Wieder­aufnahme­verfahrens geklärt worden ist, ob die Eintragung im Fahr­eignungs­register Bestand hat oder nicht.

In der jetzigen Situation (der „neue“ Bußgeld­katalog wird wegen Rechts­unsicherheit nicht angewandt – die ganze Straßen­verkehrs­ordnung steht auf dem Prüfstand) kann ich nur jedem raten, fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um sich umfassend über seine in einem laufenden oder auch abgeschlossenen Bußgeld­verfahren bestehenden Möglichkeiten zu informieren.

Allzeit gute Fahrt wünscht

Ihr Michael Winter

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