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Sozialrecht | 14.10.2020

Erwerbs­minderungs­rente

Anspruch auf Erwerbs­minderungs­rente setzt Vor­versicherungs­zeit voraus

Keine Erwerbs­minderungs­rente ohne Vor­versicherungs­zeit

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Gerd Klier

Eine Erwerbs­minderungs­rente wird nur dann gewährt, wenn alle gesetzlichen Voraus­setzungen erfüllt sind. Dass die gesundheitlichen Voraus­setzungen vorliegen müssen, ist allgemein bekannt. Weniger bekannt sind die versicherungs­rechtliche Voraussetzung der Vor­versicherungs­zeit.

Versicherte können eine Erwerbs­minderungs­rente nur beanspruchen, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs­minderung drei Jahre Pflicht­beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Diese Regelung wird auch „Drei-Fünftel-Belegung“ genannt. Dieser Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert sich, wenn die in § 43 Absatz 4 Sozial­gesetz­buch VI genannten Voraus­setzungen erfüllt sind.

Beschluss des Bundes­sozial­gerichts vom 22.07.2020 zum Akten­zeichen B 13 R 14/19 BH

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Der Fall

Ein Ver­sicherter meinte, diese versicherungs­rechtliche Voraussetzung ist verfassungs­widrig und wollte über Prozess­kostenhilfe bis zum Bundes­sozial­gericht. Hierauf führte diese aus, dass es höchstrichterlich bereits geklärt sei, dass das Erfordernis der Drei-Fünftel-Belegung verfassungs­rechtlich nicht zu beanstanden ist. Daher wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozess­kostenhilfe abgelehnt.

BSG: Kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente auch Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Da ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbs­minderungs­rente zutreffend vom Landes­sozial­gericht verneint, besteht auch kein Anspruch auf Prozess­kostenhilfe. Das Bundes­sozial­gericht kann nur dann Prozess­kosten bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechts­verfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

„Drei-Fünftel-Belegung“ ist Voraussetzung für Gewährung der Erwerbsminderungsrente

Die Voraus­setzungen, unter denen eine Erwerbs­minderungs­rente gewährt wird, ergeben sich unmittelbar aus den §§ 43 und 240 SGB VI. Hier ist die Drei-Fünftel-Belegung geregelt. Das BVerfG hat bereits mit Beschluss vom 08.04.1987 zum Akten­zeichen 1 BvR 564/84 und in den Folgejahren mehrfach, zuletzt mit Urteil vom 24.10.2013 zum Akten­zeichen B 13 R 83/11 R die Verfassungs­mäßigkeit dieser Regelung bestätigt.

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Es bleibt dabei

Für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs­minderung sowohl die gesundheitlichen Voraus­setzungen, wie auch die versicherungs­rechtlichen Voraus­setzungen erfüllt sein müssen. Hierzu gehört u.a. dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs­minderung drei Jahre Pflicht­beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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