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Strafrecht | 28.10.2020

VW-Abgas­skandal

Straf­anzeige gegen VW-Vorstände mit erheblichem Zündstoff

Straf­anzeige wegen Prozess­betrugs

Einer der beiden Gründungs­partner der Pionier­kanzlei im Abgas­skandal Rogert & Ulbrich hat bei der Staats­anwaltschaft Trier gegen den jetzigen Vorstands­vorsitzenden der Volkswagen AG, gegen Rechts­vorständin Hiltrud Werner und gegen den ehemaligen VW-Vorstands­vorsitzenden Prof. Dr. Martin Winterkorn Straf­anzeige wegen Prozess­betrugs gestellt.

Nach gut be­gründeter Ansicht unseres Partners hat Winterkorn wissentlich eine falsche Ad-hoc-Mitteilung herausgegeben und Diess und Werner haben diese benutzt, um den Bundes­gerichts­hof (BGH) in einem Grundsatz­verfahren getäuscht, um sich auf diese Weise der Ansprüche von Käufern manipulierter Fahrzeuge zu entledigen, die das Fahrzeug nach der Ad-hoc-Mitteilung kauften.

Nur „Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Dieselmotoren“

Winterkorn habe es bereits unterlassen, im Verfahren vor dem BGH die Ad-hoc-Mitteilung des Unternehmens an die Deutsche Börse vom 22. September 2015 zu korrigieren. Nach seinem Ausscheiden sei es Sache von Diess und Werner gewesen, dies in dem fraglichen Gerichts­verfahren nachzuholen.

Volkswagen räumte in der fraglichen Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 lediglich „Un­regel­mäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel­motoren“ ein. Weiter hieß es darin, dass, „die Aufklärung von Un­regel­mäßigkeiten einer verwendeten Software mit Hochdruck“ vorangetrieben werde und „ausschließlich“ der Motorentyp EA 189 betroffen sei. Zudem stehe man mit den zuständigen Behörden und dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Kontakt. Volkswagen dulde keine Gesetzes­verstöße.

Diese Meldung sei in mindestens 7 Punkten bewusst falsch, so Rechtsanwalt Ulbrich.

Keine Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 betroffen?

Laut Ad-hoc-Mitteilung sollten etwa alle damals angebotenen Fahrzeuge der Euronorm 6 die gesetzlichen Anforderungen und Abgasnormen erfüllen.

Tatsächlich wurden aber nach der Ad-hoc-Mitteilung zahlreiche Fahrzeuge der Schadstoff­klasse Euro 6 vom Kraftfahrt-Bundesamt wegen Abgas­manipulationen zurück­gerufen.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist, dass Volkswagen in der Ad-hoc-Mitteilung behauptete, dass die beanstandete Software weder „das Fahr­verhalten, (den) Verbrauch noch Emissionen“ beeinflusse. Allerdings diente die Software ausschließlich dazu, die Emissionsgrenz­werte auf dem Prüfstand einzuhalten, die im Straßen­betrieb gerissen wurden. Das hat Volkswagen in den USA selbst zugegeben.

Irreführende Börsenmeldung mit schwerwiegenden Folgen für Käufer

Die Irre­führende Börsen­meldung hat schwerwiegende Folgen für Käufer ent­sprechender Fahrzeuge gehabt. Die Richter am BGH qualifizierten sie in ihrem Urteil vom 30. Juli 2020 trotz der bestehenden Publikations­pflicht als Anzeichen dafür, dass VW ab diesem Zeitpunkt so geläutert gewesen sei, dass das „Unwert­urteil“ des bisherigen Verhaltens sich dergestalt relativiere, „dass der Vorwurf der Sitten­widrigkeit bezogen auf das Gesamt­verhalten nicht mehr gerechtfertigt“ sei und dem Konzern daher ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der ad-hoc-Meldung kein sitten­widriges Verhalten mehr vorgeworfen werden könne.

Nach BGH-Urteil: Kein Schadensersatz bei Kauf eines betroffenen Fahrzeugs nach dem 22.09.2015

Dieses Grundsatz­urteil wird nunmehr landauf landab von den Land- und Ober­landes­gerichten als Begründung angeführt, weshalb Klägern unabhängig von ihrer bestehenden Kenntnis von der Abgas­manipulation bei Kauf eines betroffenen Fahrzeugs nach dem 22.09.2015 kein Schaden­ersatz zustehen soll. Das betrifft deutschland­weit schon jetzt zehn­tausende Kläger.

„Beurteilung der ad-hoc-Mitteilung mit erheblichen Zündstoff“

Gründungs­partner Rechtsanwalt Dr. Marco Rogert ordnet die Bedeutung der Straf­anzeige wie folgt ein: „Stellt die Staats­anwaltschaft Trier fest, dass das Urteil des Bundes­gerichts­hofs auf einem Prozess­betrug beruht, besteht für bereits verlorene Verfahren ein Wieder­aufnahme­grund. Zudem gibt es für Tausende Kläger vor Land- und Ober­landes­gerichten wieder Grund zur Hoffnung. Spannend dürfte dann auch die aktien­rechtliche Beurteilung der inhaltlich falschen ad-hoc-Mitteilung sein. Insgesamt birgt die Beurteilung der ad-hoc-Mitteilung damit erheblichen Zündstoff.“

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