wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Arbeitsrecht | 11.03.2021

Betriebsrat

Tätigkeit eines Betriebs­rats endet nicht mit Frei­stellung von Arbeit

Betriebs­rats­mitglied­schaft erlischt nicht mit Frei­stellung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Mit einem Aufhebungs­vertrag und Frei­stellung von der Arbeit werden Arbeitgeber einen Betriebsrat nicht sofort los. Denn mit der Frei­stellung von der Arbeits­leistung wegen Abschluss eines Aufhebungs­vertrages geht das Betriebs­ratsamt noch nicht verloren, entschied das Hessische Landes­arbeits­gericht (LAG) in Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 21.12.2020 (Az.: 16 TaBVGa 189/20).

Werbung

Im Streitfall hatte ein Arbeit­nehmer mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungs­vertrag vereinbart, wonach zum 31.12.2021 das Arbeits­verhältnisses enden sollte. Ab April 2020 wurde der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt. Sein Firmen-Laptop sowie die Firmen-Zugangs­karte gab der Mann mit Verweis auf seine weiterhin bestehende Betriebs­rats­tätigkeit allerdings nicht heraus. Auch wollte er weiterhin Zugang zum IT-System der Firma haben.

Arbeitgeber sperrt Zugangskarte des freigestellten Betriebsratsmitglieds

Der Arbeitgeber verlangte die Herausgabe des Firmen­eigentums und sperrte den Zugang zum Betrieb und zum IT-System. Mit der unwiderruflichen Aufhebung des Arbeits­vertrages und der damit verbundenen Frei­stellung von der Arbeit habe der Mann sein Betriebs­ratsamt verloren.

LAG: Mitgliedschaft im Betriebsrat endet nicht mit Freistellung

Dem widersprach das LAG. Nach dem Betriebs­verfassungs­gesetz erlischt die Mitglied­schaft im Betriebsrat unter anderem durch Beendigung des Arbeits­verhältnisses und durch den Verlust der Wähl­barkeit, so die Arbeits­richter. Der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeits­verhältnisses sei hier der 31.12.2021. Bis dahin sei der wegen eines Aufhebungs­vertrags frei­gestellte Arbeit­nehmer auch grund­sätzlich als Betriebsrat noch wählbar, da er dem Betrieb noch angehöre.

So würden etwa auch gekündigte Arbeit­nehmer hinsichtlich ihrer Betriebs­zugehörigkeit als wählbar gelten, solange nicht rechts­kräftig über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden wurde. Auch die Frei­stellung von der Arbeits­pflicht führe nicht zum Verlust der Wähl­barkeit eines Betriebs­rats­mitglieds.

BAG-Urteil hier nicht anwendbar

Zwar habe das Bundes­arbeits­gericht (BAG) am 25.10.2000 geurteilt, dass der Arbeitnehmer­vertreter in einem Aufsichtsrat nicht mehr als wählbar gilt, wenn er sich in der Freistellungs­phase einer Alters­teilzeit im Blockmodell befindet (AZ: 7 ABR 18/00).

Dies sei mit dem konkreten Fall aber nicht vergleichbar, so das LAG. So seien im BAG-Fall die „wechselseitigen Haupt­leistungs­pflichten“ wegen der Frei­stellung in der Alters­teilzeit entfallen. Hier sei dagegen nur die Erbringung der Arbeits­pflicht durch den Arbeit­nehmer weggefallen. Der Arbeitgeber zahle dagegen bis Ende des Arbeits­verhältnisses weiter die vereinbarte Vergütung.

Werbung

Aufhebungsvertrag regelt nur die individualrechtlichen Beziehungen

Der Arbeitgeber hätte zudem problemlos im Aufhebungs­vertrag mit der Frei­stellung von der Arbeit auch das Ende der Betriebs­rats­tätigkeit individual­vertraglich vereinbaren können. Da er dies nicht getan habe, müsse dem frei­gestellten Arbeit­nehmer weiter seine Betriebs­ratsarbeit ermöglicht werden.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#8094

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d8094
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!