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Erbrecht | 07.10.2021

Testament

Handschriftliches Testament: Ergänzungen gültig oder unwirksam?

Anforderungen an die Unterschrift bei nachträglicher Testaments­ergänzung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Viele Menschen errichten ihr Testament handschriftlich und sehen von einer notariellen Beurkundung ab. Das handschriftliche Testament kann durchaus Vorteile haben, beispiels­weise kann es schnell und kostengünstig errichtet und geändert werden.

Gerade bei nach­träglichen Testaments­änderungen stellt sich in der Praxis allerdings häufig die Frage, ob die Ergänzungen gesondert unter­schrieben werden müssen. So auch in einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall (Beschluss vom 22.01.2021, I-3 Wx 194/20).

Testament über mehrere Seiten errichtet und dieses später immer wieder ergänzt, geändert, etc.

Die Erblasserin errichtete unter dem Datum des 6. Oktober 2014 eine aus insgesamt neun handschriftlich beschriebenen Seiten bestehende letztwillige Verfügung. In der Folgezeit ergänzte oder änderte die Erblasserin ihr Testament mehrfach, dies in der Art und Weise, dass sie Passagen des am 6. Oktober 2014 geschriebenen Textes durchstrich, Ein­fügungen vornahm oder einzelne Seiten austauschte; in dem am 8. Mai 2020 eröffneten Testament sind die als nach­träglichen Änderungen erkennbaren Verfügungen überwiegend unter­zeichnet, teilweise auch datiert. In ihrem Testament bestimmte die Erblasserin ihren Ehemann zu ihrem von allen Beschränkungen befreiten Vorerben und ihre Kinder zu ihren Nacherben. Sie ordnete Testamentsvollstreckung an. Unten auf Seite 8 des Testaments findet sich das Kürzel „b.w.“. Auf der Rückseite dieses Blattes, gekennzeichnet mit der Seitenzahl 8a, verfügte die Erblasserin Dauer­testaments­voll­streckung bezüglich ihrer Tochter bis zu deren Ableben durch einen ihrer Söhne. Das Datum der Nieder­schrift auf dieser Seite hielt die Erblasserin nicht fest und unterzeichnete die Textpassage auch nicht. Nach ihrem Tod beantragt der Sohn ein Testaments­vollstrecker­zeugnisses, wonach Abwicklungs­vollstreckung für den Nachlass und Dauer­testaments­voll­streckung für seine Schwester ausgewiesen ist.

OLG Düsseldorf sieht Form für eigenhändiges Testament gewahrt

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Ergänzung gleichwohl den Anforderungen des § 2247 Abs. 1 BGB genüge und die Anordnung der Dauer­testaments­voll­streckung damit wirksam sei. § 2247 Abs. 1 BGB verlangt, dass der gesamte Testaments­text handschriftlich geschrieben und eigen­händig unter­zeichnet ist.

Die Erblasserin habe in Bezug auf den auf die Tochter entfallenden Erbteil die Dauer­testaments­voll­streckung wirksam angeordnet hat. Das von der Erblasserin unter dem Datum des 6. Oktober 2014 handschriftlich errichtete Testament wahrt die Form eines eigen­händigen Testaments und auch die unstreitig nachträglich eingefügte Anordnung der Dauer­testaments­voll­streckung auf der Rückseite von S. 8 des Ursprungs­textes ist formwirksam. Das Gesetz fordert, dass der Erblasser sein Testament unterschreibt. Grund­sätzlich muss die Unterschrift den Text abschließen.

Bei mehreren Blättern, auch wenn diese lose sind, muss nicht jedes einzelne Blatt unter­schrieben werden; es genügt die Unterschrift auf der letzten Seite, wenn an der Zusammen­gehörigkeit der einzelnen Seiten – beispiels­weise wegen einer Nummerierung oder wegen eines fortlaufenden textlichen Zusammen­hangs – kein Zweifel besteht.

Die Unterschrift muss dabei nicht der zeitlich letzte Akt der Testaments­errichtung sein. Es ist ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestand­teile eines Testaments nieder­geschrieben sind.

Nach­trägliche Ergänzungen oder Veränderungen des Textes brauchen nicht unter­zeichnet zu werden, wenn sie rein äußerlich durch die vorhandene Unterschrift mitgedeckt werden. Die Frage, ob die auf dem Testament bereits befindliche Unterschrift solche nach­träglichen Ergänzungen und Änderungen, die sich auf demselben Bogen/Blatt befinden, auf dem auch das Testament ursprünglich nieder­geschrieben ist, deckt, ist im Wege der Auslegung des Testaments zu ermitteln.

Fest­zustellen ist, ob nach dem Willen des Erblassers die Nach­trägliche Ergänzung durch seine bereits vorhandene Unterschrift gedeckt sein sollte; das äußere Erscheinungsbild der Urkunde darf dem nicht entgegen­stehen.

Von Bedeutung sein kann in diesem Zusammenhang beispiels­weise auch ein im Testaments­text auf­genommener Hinweis auf die Ergänzung. Ein solcher Hinweis findet sich hier auf Seite 8 als „b.w.“. Dies kennzeichnet zusammen mit der Seitenzahl 8a und der fortlaufenden Nummerierung sowie dem inhaltlichen Zusammenhang hinreichend, dass die ergänzende Verfügung von der Unterschrift der Erblasserin gedeckt ist.

Unter anderem diese Umstände ließen hier die Auslegung zu, dass die Ergänzung in einem fortlaufenden textlichen Zusammenhang mit dem restlichen Testament standen und daher von der Erblasserin als dessen Ergänzungen gemeint und gewollt waren.

Lieber eine Unterschrift zu viel

Die Ent­scheidung verdeutlicht aber zugleich, dass Nach­trägliche Testaments­änderungen möglichst immer vorsorglich eigen­händig unter­zeichnet werden sollten. Nur so kann vermieden werden, dass es – wie im Fall des OLG Düsseldorf – letztlich auf eine Testaments­auslegung anhand der Umstände des Einzelfalls ankommt, die dann über die Wirksamkeit der Testaments­änderung entscheidet und zu Streit­potential und Rechts­unsicherheit führen kann.

Daneben sollten Testaments­änderungen immer auch datiert werden, da der Zeitpunkt einer nach­träglichen Ergänzung bzw. Änderung für die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen und letztlich auch für deren Wirksamkeit entscheidend sein kann. Mit wenig Aufwand lassen sich hier also erhebliche rechtliche Risiken einfach vermeiden.

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