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Gesellschaftsrecht | 20.10.2021

Abfindung

Wer ausgeschlossen wird bekommt eine Abfindung

Geschäfts­anteile stehen Aus­geschlossenem zu

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Im Falle eines Streits zwischen den Gesellschaftern einer GmbH passiert es nicht selten, dass Gesellschafter versuchen sich gegenseitig aus dem Unternehmen auszuschließen.

Dafür gibt es unter­schiedliche Möglichkeiten. Das Oberlandes­gericht (OLG) München hat vor wenigen Monaten entschieden, dass eine Abfindung u.a. aus dem freien Kapital der GmbH zu leisten sein kann. (OLG München, Urteil vom 16.06.2021, Akten­zeichen: 7 U 1407/19)

Wie man den anderen am besten loswird

Wenn es zum Gesellschafterstreit kommt, steht man nicht selten vor streitigen Gesellschafter­beschlüssen oder Klagen, die untereinander aus­gefochten werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den anderen loszuwerden, welche natürlich alle so schnell wie möglich einen Gesell­schafter­ausschluss herbei­führen sollen.

Eine Methode wäre die einfache und zwangsweise Einziehung des betreffenden GmbH-Geschäfts­anteils mittels Gesellschafter­beschluss dar. Damit diese aber überhaupt angeordnet werden kann, muss in der GmbH-Satzung allerdings bereits eine Zwangs­einziehung angedacht sein. Ist dies nicht geschehen, gelingt die Beseitigung des unerwünschten Gesellschafters lediglich noch durch eine Ausschluss­klage.

Gesellschafterausschluss sollte „worst case“ Szenario sein

Der Unterschied der beiden Möglichkeiten ist offen­sichtlich: Die Zwangs­einziehung ist „ganz einfach“ durch Gesellschafterbeschluss zu realisieren, wohingegen ein Gesell­schafter­ausschluss nur nach erfolgreichem Gerichts­verfahren angeordnet werden kann. Nicht vergessen sollte man aber, dass auch das Erheben einer Ausschluss­klage einen positiven Gesellschafter­beschluss erfordert.

So oder so ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes zwingend für die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen oder den Ausschluss eines Gesellschafters. Der Verlust der Gesellschafter­stellung sollte immer ultima ratio sein, weshalb die Anforderungen an die „wichtigen Gründe“ verhältnismäßig hoch sind. Das führt dazu, dass immer erst die Möglichkeit von milderen Mitteln, wie z.B. einer Abmahnung zu berücksichtigen ist. Ebenso sollte bei unsicherer Rechtslage verfahren werden, weil in der Praxis doch sehr oft eine Trennung im Vergleichs­wege erfolgt.

Keine Abfindung aus Stammkapital!

Die Ausschluss­klage ist eher der Einzelfall, weshalb es umso interessanter ist, dass das Urteil des OLG Münchens einen solchen betrifft. Anders als zur Zwangs­einziehung gibt es für die Ausschluss­klage keine entsprechende Anzahl von obergericht­lichen Entscheidungen, wodurch das damit einhergehende hohe Maß an Rechts­sicherheit fehlt.

Das OLG München hat die für die Zwangs­einziehung prinzipiell vorgesehenen Leitsätze auch auf die Ausschluss­klage übertragen. Ein Ausschluss kann nur dann vollzogen werden, wenn im Gegenzug die erforderliche Abfindungs­forderung nicht aus dem Stamm­kapital, sondern aus dem freien Vermögen der GmbH geleistet werden kann. Maßgeblich dafür soll eine Stichtags-Handels­bilanz zu Buchwerten sein. Ansonsten ist davon auszugehen, dass der aus­zuschließende Geschäfts­anteil vollständig eingezahlt sein muss.

Leitfaden für zukünftige Gesellschafterausschlüsse?

Ebenfalls soll bei einer Ausschluss­klage das Urteil über den Ausschluss, unabhängig von der Zahlung einer Abfindung, gültig sein. So hat auch der Bundes­gerichts­hof vor einigen Jahren entschieden. Durch die Urteile soll ebenso das Überleben einer GmbH sicher­gestellt wie das schnell­stmögliche Trennen der zerstrittenen Gesellschafter.

Das Urteil des OLG München schafft diesbezüglich eine gewisse Rechts­sicherheit für den Fall eines Gesellschafterausschlusses. Strikte Regelungen zur Zwangs­einziehung existierten in älteren Satzungen oder auch in der Muster­satzung einer UG (haftungsbeschränkt) zumeist nicht, wodurch das Erheben einer Ausschluss­klage relevanter wurde.

Wir helfen gerne!

Bei weiteren Fragen rund um das Thema Gesell­schafter­ausschluss finden Sie den richtigen Ansprech­partner auf jeden Fall auf unserer Homepage unter www.rosepartner.de.

Ein Fachbeitrag von

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