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Schadensersatzrecht | 03.02.2022

Abgas­skandal

Abgas­skandal rund um VW, Audi und Porsche - Verjährung der Schadens­ersatz­ansprüche droht

Betroffene sollten vor dem Hintergrund der drohenden Verjährung schnell handeln

Für viele deutsche Automobil­hersteller ist der Diesel-Abgas­skandal noch immer allgegenwärtig, so auch für den VW-Konzern rund um die Tochtermarken Audi und Porsche.

Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Anfang 2018 auf seiner Internet­seite darüber informierte, dass man mehrere unzulässige Abschalt­einrichtungen bei Fahrzeugen mit einem von der Audi AG hergestellten 3l- bzw. 4,2l-VTDI-Motor, wurden einige Fahrzeug­halter betroffener Fahrzeuge erst 2019 mit einem „individuellen“ Anschreiben darüber informiert. Die Folge: Ein verpflichtender Rückruf in Form eines (zwingend) durchzuführenden Softwareupdates. Wer der Aufforderung des Herstellers nicht nachkommt, riskiert die Stilllegung des betroffenen Fahrzeugs durch die örtliche Zulassungs­behörde.

Anspruch auf Schadensersatz noch 2022 geltend machen

Eine weitere Folge der im Jahr 2019 erfolgten Anschreiben an die Fahrzeug­halter könnte nun außerdem sein, dass mit Ablauf dieses Jahres etwaige Schadens­ersatz­ansprüche gegen die Hersteller betroffener Fahrzeuge verjähren könnten. Wer seinen Anspruch auf Schadens­ersatz noch geltend machen möchte, sollte dies also unbedingt noch dieses Jahr tun.

Bereits zahlreiche Urteile gegen VW, Audi und Porsche erstritten

Rogert & Ulbrich gehören zu den erfolgreichsten Verbraucher­kanzleien im Abgas­skandal. Der auf den Abgas­skandal spezialisierten Kanzlei Rogert & Ulbrich gelang es in der Vergangenheit eine Vielzahl positiver Urteile zu erstreiten. Nicht nur gegen die VW-Töchter Audi und Porsche, sondern auch gegen die Konzern­mutter Volkswagen konnten dabei Schadens­ersatz­forderungen in Höhe von weit über EUR 50.000,- durchgesetzt werden. Die betroffenen Fahrzeuge sind im Anschluss an ein solches Rück­abwicklungs­verfahren einfach an den beklagten Hersteller zurück­gegeben.

Unter anderem vor dem Landgericht Berlin (Az. 7 O 118/19) gelang es der Verbraucher­kanzlei, für ihren Mandanten Schadens­ersatz in Höhe von über EUR 72.000,- zu erstreiten. Streit­gegenständlich war dabei ein Porsche Macan S 3.0 TDI, in welchem die vom KBA festgestellten, unzulässigen Abschalt­einrichtungen eingebaut wurden. Vor dem Landgericht Ingolstadt (43 O 741/19) gelang es darüber hinaus, für einen betroffenen Audi A6 3.0 BiTurbo gegenüber der Audi AG Schadens­ersatz in Höhe von über EUR 68.000,- durch­zusetzen.

Auch für einen VW Touareg 3.0 TDI konnten die Verbraucher­schützer jüngst vor dem Landgericht Bonn (Az.: 2 O 246/21) Schadens­ersatz in Höhe von über EUR 49.000,- gegenüber der Volkswagen AG erstreiten. Den Ausführungen der urteilenden Richterin nach schließe die Tatsache, dass sich die Audi AG für die Herstellung der VTDI-Motoren verantwortlich zeichnet, einen Schadens­ersatz­anspruch gegenüber der Volkswagen AG nach dem klägerischen Vortrag nicht aus.

Bundesgerichtshof spricht auch Anspruch auf Minderwert zu

Eine weitere Möglichkeit auf Ent­schädigung bietet der sogenannte „kleine Schadens­ersatz“. Der Bundes­gerichts­hof entschied mit Urteil vom 6. Juli 2021 (Az.: VI ZR 40/20), dass geschädigte Käufer von betroffenen Fahrzeugen an Stelle einer Rück­abwicklung auch den durch die unzulässigen Abschalt­einrichtungen entstandenen Minderwert, also den sog. „kleinen Schadens­ersatz“ geltend machen können.

Der Vorteil

Betroffene Fahrzeug­halter können ihr Fahrzeug behalten und werden dennoch entschädigt. Der Betrag, um den der Wert des Fahrzeugs gemindert wurde, kann dabei auch ohne teures Gutachten, etwa auf Grundlage eines Prozent­satzes vom Kaufpreis, geschätzt werden.

Rogert & Ulbrich empfiehlt

Sie fahren einen betroffenen VW, Audi oder Porsche und haben 2019 ein Rückruf­schreiben des Herstellers erhalten? Dann sollten Sie auch vor dem Hintergrund der drohenden Verjährung schnell handeln und Ihre Erfolgschancen durch uns prüfen lassen. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt auch, dass Ihre Chancen nie besser waren. Verhindern Sie, dass Ihre möglichen Schadens­ersatz­ansprüche verjähren und lassen Sie diese bei uns kostenlos und unverbindlich prüfen.

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