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Arzthaftungsrecht und Medizinrecht | 05.07.2022

Behandlungs­fehler

Behandlungs­fehler­begutachtung 2021: Wieder zahlreiche Never Events fest­gestellt

Schwerwiegende, aber vermeidbare Ereignisse sollen künftig verpflichtend gemeldet werden

13.050 fach­ärztliche Gutachten zu vermuteten Behandlungs­fehlern hat der Medizinische Dienst im Jahr 2021 erstellt.

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In jedem vierten Fall wurde ein Fehler bestätigt und ein Schaden fest­gestellt, in jedem fünften war der Fehler Ursache des erlittenen Schadens. Das geht aus der aktuellen Jahres­statistik 2021 zur Behandlungs­fehler­begutachtung hervor, die der Medizinische Dienst in Berlin vorgestellt hat. Um die Patienten­sicherheit zu verbessern, sollten schwerwiegende, aber sicher vermeidbare Ereignisse wie Seiten- oder Medikamenten­verwechslungen (Never Events) verpflichtend gemeldet werden. Der Medizinische Dienst Bund begrüßt, dass sich der Patienten­beauftragte der Bundes­regierung dafür einsetzt.

Vorstandsvorsitzender fordert Nationale Liste für Never Events

Im vergangenen Jahr bestätigte der Medizinische Dienst in 3.665 Fällen einen Fehler und in 3.222 Fällen einen Fehler mit Schaden. In 2.709 Fällen war der Fehler Ursache des erlittenen Schadens. „Die Dunkel­ziffer der Behandlungsfehler liegt deutlich über dem, was in der Begutachtungs­statistik sichtbar wird. Das ist vielfach wissen­schaftlich belegt“, sagt Dr. Stefan Gronemeyer, Vorstands­vorsitzender des Medizinischen Dienstes Bund. „Um die Patienten­sicherheit mit gezielten Maßnahmen zu verbessern, sollte eine Nationale Liste für Never Events verpflichtend eingeführt werden. Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Patienten­beauftragte der Bundes­regierung, dies auf die Agenda gesetzt hat.“

Never Events sind gut vermeidbare unerwünschte Ereignisse, die zu besonders schwerwiegenden Schäden bei Patientinnen und Patienten führen können. Dazu gehören zum Beispiel Patienten- und Seiten­verwechslungen, Medikations­fehler oder zurück­gebliebene Fremd­körper nach Operationen.

Solche Ereignisse sind selten ─ sie tauchen aber jedes Jahr in der Begutachtungs­statistik auf (2021: 130 Fälle; 2020: 120 Fälle). Diese Ereignisse sind für das Erkennen von Risiken sowie für das Umsetzen und Bewerten von Sicherheits­maßnahmen von großer Bedeutung. Denn sie zeigen, wo Risiken im Versorgungs­prozess bestehen und welche Sicherheits­vorkehrungen unzureichend sind. Die Meldung solcher Ereignisse werden in anderen Ländern bereits für die Prävention erfolgreich genutzt. Dies sollte auch in Deutschland umgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Ereignisse vertraulich, anonym und losgelöst von haftungs­rechtlichen Konsequenzen erfolgen. Sie dürfen nur der Ver­besserung der Patienten­sicherheit dienen.

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Fehler in vielen Fachgebieten und bei unterschiedlichsten Eingriffen

Zwei Drittel aller erhobenen Behandlungs­fehler­vorwürfe der aktuellen Jahres­statistik bezogen sich auf Leistungen in der stationären Versorgung, zumeist in Kranken­häusern (8.690 Fälle). Ein Drittel bezog sich auf Arztpraxen (4.339 Fälle). „Hintergrund dieser Verteilung ist, dass sich die meisten Vorwürfe auf operative Eingriffe beziehen, und diese erfolgen zumeist in der stationären Versorgung“, erläutert Prof. Dr. med. Astrid Zobel, Leitende Ärztin des Medizinischen Dienstes Bayern.

30 Prozent aller Vorwürfe (3.909 Fälle) betrafen die Orthopädie und Unfall­chirurgie, rund 12 Prozent die Innere Medizin und Allgemein­medizin (1.608 Fälle), jeweils knapp 9 Prozent die Frauenheil­kunde und Geburts­hilfe (1.133 Fälle) sowie die Allgemein- und Viszeral­chirurgie (1.130 Fälle). 8 Prozent entfielen auf die Zahnmedizin (1.081 Fälle) und knapp 6 Prozent auf die Pflege (750 Fälle). Über 26 Prozent der Vorwürfe bezogen sich auf 29 weitere Fachgebiete.

In der Jahres­statistik 2021 sind 13.050 Verdachts­fälle zu insgesamt 1.006 unterschiedlichen Diagnosen erfasst. Die Vorwürfe reichen von fehler­haften Knie- und Hüftgelenk­simplantationen über die Therapie von Knochen­brüchen, Durchblutungs­störungen am Herzen bis hin zu Gallen­steinen und Zahn­erkrankungen.

Die Zahlen sind nicht repräsentativ ─ sie zeigen lediglich die Begutachtungs­zahlen und -ergebnisse des Medizinischen Dienstes. „Eine Häufung von Vorwürfen in einem Fachgebiet sagt nichts über die Fehlerquote oder die Sicherheit in dem jeweiligen Gebiet aus“, erklärt Zobel. „Häufungen zeigen, dass Patientinnen und Patienten reagieren, wenn eine Behandlung nicht ihren Erwartungen entspricht.“ Fehler bei chirurgischen Eingriffen sind für die Patienten dabei leichter zu erkennen als zum Beispiel Medikations­fehler.

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Zwei Drittel der Schäden sind vorübergehend

Bei knapp zwei Drittel (65,2 Prozent) der begutachteten Fälle waren die Gesundheits­schäden der Patientinnen und Patienten vorüberg­ehend. Das bedeutet, eine Intervention oder ein Krankenhaus­aufenthalt war notwendig. Die Patienten sind jedoch vollständig genesen. Bei knapp einem Drittel der Betroffenen wurde ein Dauer­schaden verursacht.

Man unter­scheidet zwischen leichten, mittleren und schweren Schäden. Ein leichter Dauer­schaden kann zum Beispiel eine geringe Bewegungs­einschränkung oder eine Narbe sein. Ein mittlerer Dauer­schaden kann eine chronische Schmerz­symptomatik, eine erhebliche Bewegungs­einschränkung oder die Störung einer Organ­funktion bedeuten. Ein schwerer Dauer­schaden kann vorliegen, wenn Geschädigte bet­tlägerig und aufwendig pflege­bedürftig geworden sind ─ wenn sie aufgrund eines Fehlers erblinden oder quer­schnitts­gelähmt sind. In knapp 4 Prozent der Fälle (98) hat ein Fehler zum Versterben geführt oder wesentlich dazu beigetragen.

Hintergrund

Spezielle Teams des Medizinischen Dienstes begutachten Vorwürfe von Behandlungs­fehlern im Auftrag der gesetzlichen Kranken­kassen. Die Gutachterinnen und Gutachter gehen dabei der Frage nach, ob die Behandlung nach dem anerkannten medizinischen Standard und mit aller Sorgfalt abgelaufen ist. Liegt ein Behandlungs­fehler vor, wird geprüft, ob der Schaden, den Versicherte erlitten haben, durch den Fehler verursacht worden ist. Nur dann sind Schadens­ersatz­forderungen aussichtsreich. Auf der Basis des Sachverständigen­gutachtens können die Betroffenen entscheiden, welche weiteren Schritte sie unternehmen wollen. Den Versicherten entstehen durch die Begutachtung keine Kosten.

Quelle: Medizinischer Dienst/DAWR/ab
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