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Urheberrecht | 21.04.2015

Elektronische Leseplätze

Bibliotheken dürfen ihre Buchbestände digital zur Verfügung stellen

Der Bundesgerichtshof macht den Weg frei für umfangreiches Angebot an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken.

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.04.2015 (Az. I ZR 69/11) Regeln aufgestellt, nach denen Bibliotheken Medien auch ohne Einwilligung der Rechteinhaber an ihren elektronischen Leseplätzen zugänglich machen dürfen.

Bibliotheken dürfen nunmehr die von ihnen erworbenen E-Books nicht nur an ihren elektronischen Leseplätzen zugänglich machen, sondern sie dürfen ihren Bibliotheksnutzern auch ermöglichen, digitale Versionen der Bücher an den Leseplätzen auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern.

Bibliotheken haften nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer

Der BGH entschied auch, dass Bibliotheken nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes haften. Inwieweit der Ausdruck oder das Abspeichern auf einem USB-Stick die Urheberrechte verletzt, liegt danach in der Verantwortung der einzelnen Bibliotheksnutzer.

Vervielfältigungen können als Privatkopie erlaubt sein

Der BGH führt in seinem Urteil aus, dass ein Ausdrucken oder Abspeichern von an elektronischen Leseplätzen bereitgestellten Werken in vielen Fällen ohnehin als Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG zulässig sein kann.

Bibliotheken dürfen ihren Bücherbestand digitalisieren

Ferner dürfen Bibliotheken Bücher aus ihrem Bestand digitalisieren, soweit dies erforderlich ist, um sie an den elektronischen Leseplätzen der Bibliothek zugänglich zu machen. Eine solche Nutzung sieht § 52 b UrhG zwar nicht vor. Dennoch - so der BGH - ist in diesen Fällen die unmittelbar für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken in Unterricht und Forschung geltende Regelung des § 52 a Abs. 3 UrhG entsprechend anwendbar, wonach die zur Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigung erlaubt ist.

Bibliotheken haben grundsätzlich Wiedergaberecht an elektronischen Leseplätzen

Zur Begründung des Urteils führt der BGH aus: „Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung ist geboten, weil das Recht zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit verlieren würde, wenn die Bibliotheken kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäße.“

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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