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Strafprozessrecht und Strafrecht | 13.03.2015

Nicht strafbar

Fall Edathy: Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage war rechtswidrig

Edathy hätte freigesprochen werden müssen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Alexander Stevens

Soweit es sich bei den inkriminierten Bildern Edathys nur um bloße Nacktaufnahmen von Kindern gehandelt hat, was allerdings vom BKA so öffentlich bestätigt wurde, wäre ein Freispruch zwingende Folge mangels Strafbarkeit gewesen.

„Eine Schuldfeststellung ist damit ausdrücklich nicht getroffen worden“, so Edathy auf seinem Facebook-Profil, nachdem das Strafverfahren wegen des Verdachts des „Besitzes kinderpornographischer Schriften“ gegen eine Geldauflage in Höhe von 5.000 Euro eingestellt worden war. Damit liegt Herr Edathy zwar nicht richtig, die gerichtliche Entscheidung scheint dennoch falsch!

Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage

Eine „Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage“ setzt den „dringenden Tatverdacht“, also die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verurteilung, zwingend voraus!

Mit anderen Worten: Das Gericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass das bei Edathy sichergestellte Bildmaterial einen Straftatbestand erfüllt, aber im Rahmen einer kursorischen Bewertung die Schuld des Täters als eher gering einzustufen ist und daher eine Geldauflage ohne förmliche Verurteilung noch verhältnismäßig erscheint.

Begriff der Schuld

Der Begriff der „Schuld“ umfasst im Strafrecht zum einen die Vorwerfbarkeit der Straftat, also die Erfüllung eines Straftatbestandes; zum anderen aber auch, wie stark die Rechtsordnung durch die individuelle Tat gestört worden ist.

In diesem Punkt jedenfalls scheint das Ergebnis der öffentlichen Debatte um die Person Edathy in Politik und Medien eindeutig zu sein.

Der einstimmige Tenor: Die ausgesprochene „Strafe“ gegen den „Kinderschänder“ Edathy sei weder schuldangemessen noch gerecht. Es ist immer wieder von Freikauf und Unverhältnismäßigkeit die Rede.

Ein Spediteur aus Kamen lies sogar einen LKW mit dem Slogan „Kinderpornos Download 5000 Euro“ bedrucken.

Wie so oft, wenn es um Sexualstraftaten geht, wird die Debatte leider völlig unkritisch und anhand subjektivierter Moralvorstellungen geführt.

Denn was wird Edathy jetzt eigentlich konkret vorgeworfen? Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften, so heißt es.

Aufgefundenes Material ist „nicht eindeutig kinderpornographisch“

Zitiert man Jörg Fröhlich, den Leiter der Staatsanwaltschaft Hannover, so habe das Bundeskriminalamt in einer ersten Auswertung das bei Edathy aufgefundene Material allerdings als „nicht eindeutig kinderpornographisch“ eingestuft.

Nun kennen weder die Medien noch die an der öffentlichen Diskussion rund um den Fall „Edathy“ beteiligten Personen die Verfahrensakten oder gar das sichergestellte „nicht eindeutig kinderpornographische“ Bildmaterial.

Gesetzesinitiative: Auch „unbefugter“ Besitz „nicht eindeutig kinderpornographischer Schriften“ soll zukünftig strafbar sein

Auffallend ist aber, dass der Bundesjustizminister nach Bekanntwerden der Vorwürfe gegen seinen Parteikollegen sofort eine Gesetzesinitiative auf den Weg brachte, die nun auch den „unbefugten“ Besitz „nicht eindeutig kinderpornographische Schriften“ unter Strafe stellen sollte – d. h., den Besitz bloßer Nacktbilder von Kindern.

Wirft man dabei auch noch die konstant bleibende Aussage Edathys in die Waagschale, er habe nie etwas Illegales gemacht, sprechen sehr viele Indizien dafür, dass Edathy zwar Nacktbilder von Kindern, aber keine „Kinderpornographie“ im Sinne des Gesetzes besessen hat.

Jetzt wird sich der Leser fragen, warum diese Unterscheidung überhaupt wichtig sein soll. Soll es wirklich darauf ankommen, ob Edathy „nur“ Nacktbilder oder konkrete pornographische Aufnahmen von Kindern besessen hat? Beides ist doch in den Händen eines kinderlosen und alleinstehenden Mannes moralisch nicht zu rechtfertigen. Manche Medienvertreter sagen auch, so etwas sei schlichtweg ekelhaft.

Der Unterschied ist aber objektiv betrachtet gewaltig: Die bloße Nacktheit hat erst einmal nichts mit Pornographie zu tun. Es handelt sich schlicht um den ureigensten evolutionsbiologischen Zustand eines jeden Menschen. Bislang war der Anblick nackter Menschen (und dazu gehören natürlich auch die Kinder) am Badesee, in der Sauna oder am eigens dafür eingerichteten FKK-Strand nichts, was der Normalbürger irgendwie als anstößig empfunden hätte. Ganz anders sieht es natürlich aus, wenn sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit vorgenommen werden – da dürfte es dann auch relativ unerheblich sein, in welchem Maße die Handelnden noch bekleidet sein sollten oder nicht.

Kriminalisierung völlig unverfänglicher Handlungen

Wenn also Bundesjustizminister Maas in seinem Gesetzesentwurf von September letzten Jahres fordert, Bildaufnahmen von nackten Kinder unter Strafe zu stellen, dann würde dies auch eigentlich völlig unverfängliche Handlungen kriminalisieren, wie Urlauber, die versehentlich Nackte am Strand fotografieren oder Menschen, die Bilder von nackt planschenden Kindern von Freunden machen. Überspitzt ausgedrückt könnten sich alle Söhne und Töchter der oft verhassten Bilder, auf welchen sie im Kindesalter nackt im Urlaub oder in der Badewanne abgelichtet sind, auf denkbar einfache Weise entledigen: Indem sie künftig ihre Eltern bei der Polizei wegen des Besitzes von Kinderpornographie anzeigen.

Ob Herr Maas eben diese Fälle ausschließen wollte, als er in seinen Gesetzesentwurf einschränkend das Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ einfügen ließ? Es bleibt offen und wird auch nicht weiter definiert. Wer gilt aber eigentlich konkret noch als „befugt“ und wer nicht? Mit Sicherheit die Eltern, aber was ist, wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat? Was ist mit den Großeltern? Mit weitläufiger Verwandtschaft? Mit guten Freunden der Familie und lockeren Bekannten, oberflächlichen Bekanntschaften? Sind beim Kinderplanschbecken die anderen Eltern noch „befugt“ oder bereits Verbrecher?

Sicher wäre nur, dass nach dem Gesetzesentwurf jedenfalls Herr Edathy wohl unter „unbefugt“ zu subsumieren wäre.

Allerdings feit der von Herrn Maas so überstürzt aus dem Boden gestampfte Gesetzesentwurf nicht davor, dass der an sich „befugte“, aber unerkannt pädophile Großvater Nacktbilder seiner Enkelkinder ganz legal besitzen dürfte. Auch der „nette Onkel“, welcher in „freundschaftlichem Kontakt“ zur Familie und den Kindern steht, dürfte auch weiterhin straffrei ausgehen, ganz egal, wozu er die gefertigten Bilder in seinem Privatleben verwendet. Ist ein solcher Gesetzesentwurf dann wirklich noch mit der vom Grundgesetz geforderten Bestimmtheit des Gesetzes, insbesondere von Strafgesetzen noch vereinbar? Sicherlich Nein!

Rufen wir uns noch einmal kurz in Erinnerung: Die Schuld des Täters wird bestimmt zum einen durch die Vorwerfbarkeit der Straftat, also die Erfüllung eines Straftatbestandes; zum anderen daran, wie stark die Rechtsordnung durch die individuelle Tat gestört worden ist.

Lässt man den zunehmend festzustellenden eklatant ansteigenden moralisierenden Neurotizismus in der Bundesrepublik beim Thema „Kinder“ außen vor, so muss doch ein gewichtiger Unterschied ganz augenfällig jedem einleuchten:

Pornographie unterscheidet sich von bloßen Nacktbildern dadurch, dass bei der Pornographie sexuelle Handlungen wiedergegeben werden. Die Gesamttendenz der pornographischen Aufnahme muss ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes zielen. Und genau das ist doch auch der Missbrauch, wovor der Gesetzgeber letztlich schützen will und auch soll: Dass nämlich Kinder keinesfalls sexuell missbraucht werden dürfen, um kinderpornographisches Material herzustellen.

Bloße Nacktbilder von Kindern, die einfach nur am Strand liegen, die gerade aus dem Becken eines Schwimmbades klettern oder die im Sandkasten spielen werden nicht automatisch „sexuell“ oder „pornographisch“, nur weil die Kinder dabei nackt sind und weil sich irgendjemand an dieser Nacktheit potentiell sexuell erregen kann. Getragene Unterwäsche oder Schuhe sind auch nicht automatisch „pornographisch“, obwohl dafür ein erheblicher Markt im Fetisch-Bereich existiert.

Allein die „Nackheit“ stellt noch keinen sexuellen Missbrauch dar

Durch die Nacktheit alleine werden die Kinder gerade nicht sexuell missbraucht! Anders sieht es natürlich aus, wenn die Kinder in „sexueller“ Weise positioniert oder gar sexuelle Handlungen vorgenommen werden.

Im Umkehrschluss kann aber der Besitz bloßer Nacktfotos keinen kriminalisierenden Wert darstellen, nur weil die Kinder nackt sind.

Wenn also Menschen wie Edathy eine Vorliebe für Nacktaufnahmen von Kindern haben sollten, so mag dies die Moralvorstellungen vieler Menschen belasten, strafwürdig ist dieses Verhalten dennoch nicht und darf es auch nicht sein.

Denn ein solches von den Massenmedien und der breiten Öffentlichkeit geforderte Unterstrafestellen des Besitzes von bloßen Nacktaufnahmen würde in der Konsequenz zu einer Kriminalisierung der Nacktheit als solcher führen.

Sollte daher das vorgefundene Material - ganz gleich wie man es moralisch bewerten möchte - gar nicht pornographisch im gesetzlichen Sinne sein, wäre die Einstellung sogar rechtswidrig.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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