Laub fegen, harken oder mit dem Laubbläser zusammenblasen. Das alles ist mit Arbeit und Kosten verbunden. Muss der Nachbar die Arbeiten übernehmen oder zumindest bezahlen, wenn das Laub von seinen Bäumen auf das anliegende Grundstück gefallen ist?
Kein Entschädigungsanspruch für Laubfall vom Nachbargrundstück
Grundsätzlich sind Grundstücksinhaber allein für das Laub verantwortlich, das auf ihrem Grundstück landet. Egal, ob das Laub von den eigenen Bäumen gefallen ist oder von Bäumen des Nachbarn stammt. Grundstücksinhaber können nicht vom Nachbarn verlangen, dass er das Laub, das von seinen Bäumen auf das Grundstück gefallen ist, beseitigt. Es gibt in der Regel auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für das Entfernen des Laubs aufgewendet werden müssen.
Beeinträchtigung ortsüblich und zumutbar?
Dies gilt zumindest dann, wenn der Laubfall ortsüblich ist und die Benutzung des Grundstücks dadurch nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Dies ergibt sich aus § 906 BGB.
In „grünen“ Wohngegenden mit Baumbestand – etwa in Gegenden mit Einfamilienhäusern und Gärten – muss mit Blättern gerechnet werden. Solcher ortsüblicher Laubfall ist die natürliche Kehrseite des Wohnens in einer grünen Umgebung. Entscheidend ist dabei, ob es sich noch um eine unwesentliche Beeinträchtigung handelt, oder ob schon von einer extremen Beeinträchtigung gesprochen werden muss.
Amtsgericht München, Urteil vom 16.02.2013 (Az. 114 C 31118/12)
So hat das Amtsgericht München die auf Zahlung einer Laubrente gerichtete Klage eines Grundstücksbesitzers gegen seinen Nachbarn abgewiesen (Amtsgericht München, Urteil vom 16.02.2013, Az. 114 C 31118/12). Der Grundstücksbesitzer hatte die jährliche Zahlung von 500 Euro als Ausgleich für die Mühen, die ihm durch die Beseitigung des von den Bäumen des Nachbarn stammenden Laubs entstehe, verlangt.
Das Amtsgericht befand, dass in der Regel kein Anspruch auf eine Laubrente bestehe, wenn die umliegenden Grundstücke durch eine ähnliche Bepflanzung geprägt seien. Bei einem Wohngrundstück verliere bei Laub- oder Blütenbefall im Frühjahr und Herbst regelmäßig weder das Wohnen an Annehmlichkeit noch werde der Grundstückswert dadurch gemindert.
Laubrente nur im Ausnahmefall bei wesentlicher Beeinträchtigung
Die Rechtsprechung ist sehr großzügig hinsichtlich des Merkmals der unwesentlichen Beeinträchtigung. Der Laubfall muss schon ein extremes, das übliche und zumutbare Maße erheblich überschreitendes Ausmaß annehmen. Erst dann steht Grundstücksbesitzern eine Laubrente – also ein Ausgleichsanspruch in Geld – gegen ihre Nachbarn zu. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Laubfall so stark ist, dass ständig die Dachrinnen verstopft werden und dem Grundstücksbesitzer hohe Reinigungskosten für die Entfernung des Laubs entstehen.
Nicht erlaubt ist übrigens auch das „Zurückwerfen“ der Blätter auf das Nachbargrundstück, von dessen Bäumen das Laub stammt. Denn anders als der natürliche Blattfall wäre das ein – verbotenes – vorsätzliches eigenmächtiges Handeln, das die Rechte des Nachbarn als Grundstücksinhaber verletzt.