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EU-Recht, Reiserecht und Verbraucherrecht | 23.05.2018

Änderungen des Reiserechts

EU-Pauschal­reise­richtlinie: Was sich beim neuen Reiserecht ab dem 1. Juli 2018 ändert

Urlauber bekommt mehr Insolvenz­schutz und Informationen

Ab 1. Juli gilt in Deutschland ein neues Pauschal­reiserecht. Damit sollen Online-Buchungen besser abgesichert werden. Der Urlauber bekommt mehr Insolvenz­schutz und Informationen. Und die Veranstalter weiten ihren „Vollkasko-Schutz“ aus - freiwillig und kostenlos.

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Flug­verbindung heraussuchen, ein Hotel wählen und vielleicht noch einen Mietwagen dazu buchen: Viele Urlauber stellen sich ihre Reise heute mit wenigen Klicks im Internet zusammen. Damit sie künftig weit­reichender geschützt sind, gilt ab dem 1. Juli ein neues Reiserecht in Deutschland. Es handelt sich um die Umsetzung der EU-Pauschal­reise­richtlinie. Ihr ursprünglicher Zweck: Online-Buchungen auf Portalen besser absichern. Die Reform hat jedoch unvorhergesehene Folgen - auch für Reisebüros.

Unterscheidung zwischen Pauschalreise, verbundenen Reiseleistungen und Individualreisen

Bisher hatte der Urlauber die Wahl zwischen einer Pauschal­reise und einer Individual­reise aus einzelnen Leistungen wie Flug, Hotel und Mietwagen. Das Pauschal­paket ist gut abgesichert: Der Urlauber bekommt bei Insolvenz des Ver­anstalters sein Geld zurück, kann bei Mängeln den Reisepreis mindern und Schaden­ersatz verlangen. Wer dagegen alles einzeln bucht, hat dieses Recht nicht - dann gilt allgemeines Vertrags­recht, etwa Beherbergungs­recht bei Hotels und Miet­vertrags­recht bei Ferien­wohnungen.

Künftig gibt es eine dritte Kategorie: die verbundene Reise­leistung. Diese Rechtsform entsteht, wenn ein Vermittler - entweder Reisebüro oder Portal - dem Urlauber mindestens zwei Leistungen für dieselbe Reise binnen eines Tages verkauft und dabei verschiedene Rechnungen etwa der Airline und des Hotels entstehen. Die einzelne Leistung muss mindestens 25 Prozent des Gesamt­preises ausmachen. In diesem Fall muss der Vermittler für alle kassierten Kunden­gelder eine eigene Insolvenz­absicherung vorlegen, wie der Reiserechts­experte Prof. Ernst Führich aus Kempten erklärt. Geht also etwa ein Portal Pleite, bekommt der Urlauber das angezahlte Geld zurück.

Neue Informationspflichten für Vermittler

Doch das ist nicht alles: Welche Art von Reise der Urlauber bucht, darüber muss der Vermittler künftig mit einem Formblatt explizit informieren. Tut er das nicht, wird er automatisch zum Reise­veranstalter, erklärt Oliver Buttler von der Verbraucher­zentrale Baden-Württemberg. Es gilt dann Pauschal­reiserecht. Der Urlauber kann vom Portal zum Beispiel nachträglich einen Teil des Reise­preises zurück­fordern, wenn im Urlaub Mängel aufgetreten sind.

Die Informations­pflicht hat folgenden Sinn: Der Urlauber soll bei der Buchung einer Reise aus verschiedenen Bausteinen einzelner Anbieter nicht irrtümlich glauben, er kaufe eine Pauschal­reise. Dabei hat der Gesetzgeber vor allem an Online-Buchungen gedacht, bei denen oft mit wenigen Klicks die Flüge und das Hotel gebucht werden.

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Beispiel:

Der Urlauber bucht auf der Ryanair-Webseite einen Flug und binnen 24 Stunden noch ein Hotel, das die Airline ihm vorgeschlagen hat. Die Fluggesellschaft muss nun laut Führich in jedem Fall eine Insolvenz­absicherung mit einem gesetzlichen Muster­formblatt und einem Sicherungs­schein nachweisen. Zudem darf sie das Geld für beide Leistungen nicht in einem Zahlungs­schritt kassieren - sonst wird sie zum Veranstalter. Gleiches gilt, wenn sie den Kunden nicht eindeutig per Formblatt informiert, dass sie eine verbundene Reise­leistung verkauft - und eben keine Pauschal­reise.

Neureglung gilt auch für Reisebüros

Die Neuregelung zum Schutz des Verbrauchers gilt jedoch nicht allein für Online-Portale, sondern auch in den Reisebüros. Auch dort herrschte in den vergangenen Monaten große Unsicherheit. „Die Reise­vermittler haben Angst, zum Veranstalter zu werden, wenn sie das falsche Muster­formblatt verwenden“, berichtet der Reiserechts­experte Prof. Ernst Führich von seinen Erfahrungen in der Branche. Denn das Reisebüro muss künftig jede Einzel­leistung separat buchen und abrechnen - und das richtige Formblatt aushändigen. Was für die Reisebüros einer aufwendigen „Trippel­schritt-Methode“ gleich kommt, bietet dem Urlauber Vorteile: „Der Reisende muss besser informiert werden“, fasst Verbraucher­schützer Buttler zusammen.

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Einige Veranstalter bieten Einzelleistungen mit Pauschalreiseschutz an

Und das neue Reiserecht hat mit Blick auf die Veranstalter noch einen weiteren Vorteil, der anfangs so nicht absehbar war: In Reaktion auf die neue Rechtslage bietet etwa Tui künftig auch Einzel­leistungen mit Pauschal­reise­schutz an. Bucht der Kunde zum Beispiel nur das Hotel oder den Mietwagen bei dem Veranstalter, bekommt er trotzdem den „Vollkasko-Schutz“. Weil eine Pauschal­reise aus mindestens zwei Leistungen bestehen muss, hat Tui kurzerhand ein Service­paket eingeführt („TUI Plus Paket“), das unter anderem eine Krisenfall­absicherung und 24-Stunden-Betreuung umfasst. Dieses Paket bekommt der Urlauber automatisch mit dazu, wenn er zum Beispiel ein Hotel bucht - und das kostenlos.

So macht es auch Schau­insland Reisen: Die Buchung von einzelnen Unter­künften wird nach Angaben des Ver­anstalters ab 1. Juli als Pauschal­reise behandelt. Und DER Touristik gewährt seinen Kunden bei Buchung einzelner Leistungen schon länger den Pauschal­reise­schutz. Ausgenommen seien lediglich vermittelte Einzel­flüge, die den Regelungen des internationalen Dach­verbandes der Fluggesellschaften IATA unterliegen. Auch Alltours erklärt, Einzel­leistungen bereits als Pauschal­reisen mit entsprechendem Schutz zu verkaufen.

„Das Pauschal­reiserecht wird hier künstlich über die AGB auf einzelne Leistungen übertragen“, sagt Prof. Ernst Führich. „Das ist ein großes Plus für den Urlauber.“ Anders als bei der Buchung über ein Hotelportal wie Booking oder HRS bekommt der Reisende also den vollen Schutz einer Pauschal­reise. „Es wurde lange befürchtet, dass die EU-Vorgabe den bestehenden Pauschal­reise­schutz aushöhlt. Nun wird er eher erweitert, und zwar durch die Veranstalter“, urteilt der Experte. In der Branche ist von einer „gewill­kürten Pauschal­reise“ die Rede.

Mehr Zeit für Mängelanzeigen

Das neue Reiserecht bringt noch weitere Neuerungen: Urlauber haben künftig mehr Zeit für die Mängela­nzeige beim Veranstalter, wenn zum Beispiel das Hotelzimmer verdreckt oder der Strand gesperrt war. Die Frist beträgt bislang einen Monat, für Buchungen ab 1. Juli werden es zwei Jahre sein - ein klarer Vorteil für den Reisenden.

Ferienwohnungen, Häuser und Tagesreisen sind nicht mehr Teil des Pauschalreiserechts

Es gibt jedoch auch Nachteile im Zuge der europa­weiten Angleichung des Pauschal­reiserechts. Künftig gilt dieses Recht nicht mehr für Ferien­wohnungen und Ferien­häuser von Reise­veranstaltern. Auch Tagesreisen bis 500 Euro sind nicht mehr abgedeckt. Bucht der Kunde künftig etwa ein Ferienhaus in Spanien bei einem deutschen Veranstalter, könnte spanisches Mietrecht gelten. Geld für Mängel zurückzubekommen, wird dadurch erschwert.

8 Prozent Preiserhöhung nach Buchung möglich

Zudem sind größere Preis­Ã¤nderungen nach der Buchung möglich. Bislang kann ein Urlauber den Reise­vertrag kostenlos kündigen, wenn der Veranstalter den Preis nach Buchung um mindestens fünf Prozent erhöht. Künftig ist dies erst ab acht Prozent möglich. Auch darf der Preis bislang binnen vier Monaten vor Reisebeginn gar nicht erhöht werden. Dieser Schutz beginnt künftig erst 20 Tage vor Reisebeginn.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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