wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Strafrecht | 12.06.2015

Teurer

Erhöhtes Beförderungsentgelt: Schwarzfahren kostet ab 1. Juli 2015 mehr

ARAG informiert zum Schwarzfahren oder „Erschleichen von Leistungen“

Damit das Fahren ohne Ticket in Zukunft unattraktiver wird, haben die Länder bereits Ende letzten Jahres beschlossen, Schwarzfahrer künftig stärker zur Kasse zu bitten. Womit müssen Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrschein erwischt werden, ab dem 1. Juli dieses Jahres rechnen?

Rund 3,5 Prozent der Fahrgäste im öffentlichen Nahverkehr haben kein gültiges Ticket. Durch diese Schwarzfahrer entgehen den Nahverkehrsanbietern nach Schätzungen des Verbandes deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) bis zu 250 Millionen Euro im Jahr. Das geht nicht nur zu Lasten der betroffenen Anbieter. Auch die tariftreuen Fahrgäste müssen mit gestiegenen Fahrpreisen für die Ausfälle einstehen.

Erhöhtes Beförderungsentgelt: 60 Euro statt bisher 40 Euro

Wer Bus oder Bahn nutzt, ohne zuvor einen Fahrschein gelöst zu haben, verstößt aus zivilrechtlicher Sicht gegen die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Nahverkehrsunternehmens. Hierfür wird in der Regel ein sogenanntes „erhöhtes Beförderungsentgelt“ fällig. Für den öffentlichen Linienbus-, U-Bahn- und Straßenbahnverkehr ist dies in § 9 der Verordnung über Allgemeine Beförderungsbedingungen - kurz: BefBedV - geregelt. Für die Bahnunternehmen gilt § 12 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Von beiden Verordnungen dürfen die Unternehmen zwar mit behördlicher Genehmigung abweichen, haben in ihren Besonderen Beförderungsbedingungen aber in der Regel den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen übernommen. Ein erhöhtes Beförderungsentgelt ist danach zu zahlen, wenn der Fahrgast keinen gültigen Fahrausweis hat oder ihn nicht vorzeigen kann, weil er ihn z.B. zu Hause vergessen hat. Zahlen muss auch, wer sein Ticket nicht entwertet hat. Bislang werden für den Verstoß 40 Euro fällig. Ab dem 1. Juli sollen Schwarzfahrer allerdings tiefer in die Tasche greifen, wenn sie erwischt werden: Im vergangenen November beschloss der Bundesrat, das seit zwölf Jahren unverändert gebliebene erhöhte Beförderungsentgelt solle auf 60 Euro angehoben werden. Das zuständige Bundesverkehrsministerium hat nun eine Änderung der beiden Verordnungen auf den Weg gebracht, die nach Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten wird.

Fahrt ohne Ticket ist strafbar

Was viele nicht wissen: Neben dem erhöhten Beförderungsentgelt kann das Schwarzfahren auch erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer etwa vor Antritt der Fahrt bewusst oder versehentlich keinen Fahrschein gekauft oder vergessen hat, seinen Fahrschein zu entwerten, der kann sich wegen „Erschleichens von Leistungen“ gemäß § 265 a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. Bis zu einem Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe droht nach dieser Vorschrift demjenigen, der „die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (...) in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten“. Ist allerdings jemand im Besitz eines Dauertickets, das er lediglich zu Hause vergessen hat, fällt dies nicht unter § 265 a StGB. In diesem Fall fehlt es an einem Vermögensschaden des Verkehrsunternehmens. Wiederholungstäter müssen zudem mit einem Hausverbot durch den betroffenen Anbieter rechnen. Wird dagegen verstoßen, kommt eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) hinzu. Wird bei einer Kontrolle bewusst ein ungültiger Fahrschein vorgezeigt oder werden falsche Angaben zur Person gemacht, droht wegen Betruges (§ 263 StGB) gar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Ein manipulierter Fahrschein kann daneben noch eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) nach sich ziehen. Die Folge sind laut Gesetz auch hier bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe.

Siehe zum Thema „Schwarzfahren“:

Quelle: DAWR/ARAG/pt
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#797

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d797
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!