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Steuerrecht und Verbraucherrecht | 05.12.2018

Änderungen im Steuerrecht

Gesetzliche Neuerungen: Was sich 2019 für Steuer­zahler ändert

Wichtige Änderungen für Steuer­zahler im Überblick

Das neue Jahr beginnt nicht nur mit einer Reihe von guten Vorsätzen. Regelmäßig kündigen sich zum Jahres­wechsel auch viele gesetzliche Neuerungen an. Was sich ab 1. Januar 2019 für Steuer­zahler ändert.

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Neues Jahr, neue Gesetze: Zum 1. Januar müssen sich Steuer­zahler auf neue Regeln einstellen. Zum Beispiel auf neue Einkommens­grenzen. Denn die steigen 2019 für alle Steuer­sätze um 1,84 Prozent, erklärt die Verbraucher­zentrale Nordrein-Westfalen. Damit soll die Inflations­rate des Jahres 2018 in den Steuertarif eingepreist werden.

Weiteres Ziel der Neuregelung ist es den Angaben zufolge, den Effekt der kalten Progression auszugleichen. Diese würde ansonsten bewirken, dass Lohn- und Gehalts­steigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Steuer­belastung aufgezehrt würden, erklären die Verbraucher­schützer. Weitere wichtige Änderungen im Überblick:

Höhere Freibeträge

Ledige haben ab dem 1. Januar in der Einkommen­steuer einen Grundfrei­betrag von 9.168 Euro. Das sind 168 Euro mehr als 2018. Verheirateten stehen künftig 18.336 Euro zu, also 336 Euro mehr als bisher. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuer­zahler Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können.

Anhebung des sächlichen Kinderfreibetrags

Angehoben wird auch der sächliche Kinderfreibetrag. Er erhöht sich um 96 Euro auf 2.490 Euro pro Kind und Elternteil, erklärt der Bund der Steuer­zahler. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungs­bedarf bleibt un­verändert bei 1.320 Euro pro Kind und Elternteil bestehen. Insgesamt wird einem Elternpaar pro Kind im Jahr 2019 also ein Kinder­freibetrag von 7.620 Euro gewährt.

Mehr Zeit für die Steuererklärung

Das Steuer­gesetz ist zwar schon seit 2017 in Kraft, es wirkt sich aber erst jetzt aus. Denn ab dem Steuerjahr 2018 hat jeder zwei Monate mehr Zeit für seine Steuer­erklärung. Statt wie bisher bis Ende Mai müssen die Dokumenten ach Angaben der VZ NRW künftig immer erst bis zum 31. Juli eingereicht werden.

Eine längere Frist gibt es auch, wenn ein Steuer­berater oder ein Lohnsteuer­hilfe­verein hilft. War der letzte Termin für die Erklärung 2017 noch der 31. Dezember 2018, kann die Steuer­erklärung für 2018 nun bis Ende Februar 2020 abgegeben werden, wenn ein Berater dabei mitwirkt. Und da das Jahr ein Schaltjahr sein wird, bleibt bis zum 29. Februar 2020 Zeit.

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Jobtickets sind künftig steuerfrei

Verbilligte Jobtickets sind ab Januar 2019 gänzlich steuerfrei. Das heißt, Beschäftigte müssen die Kosten­ersparnis nicht mehr versteuern. Ziel ist es, so den öffentliche Nahverkehr zu stärken. Allerdings werden die steuer­freien Leistungen auf die Entfernungs­pauschale angerechnet.

Das Job-Ticket ist allerdings nur steuerfrei, wenn Arbeit­nehmer es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhalten, erklärt die Vereinigte Lohnsteuer­hilfe (VLH). Handelt es sich hingegen um eine Entgelt­umwandlung, greift die Steuer­befreiung nicht.

Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge

Wer einen elektrisch angetriebenen Dienstwagen oder ein Hybrid­fahrzeug nutzt, musste bisher die Privat­nutzung mit einem Prozent des Listen­preises pro Kalender­monat versteuern. Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember angeschafft werden, sinkt dieser Wert nun auf 0,5

Prozent, wie der Bundesrat erklärt. Die Neuregelung gilt auch für extern aufladbare Hybrid­elektro­fahrzeuge. Allerdings ist dieser Steuer­vorteil begrenzt bis zum 31. Dezember 2021.

Dienstfahrrad

Wer sein Dienst­fahrrad auch privat nutzt, muss ab

2019 den Gewinn nicht mehr mit dem Finanzamt teilen. Der geldwerte Vorteil ist nach den Regelungen im Jahres­steuer­gesetz künftig steuerfrei. Darauf macht die VZ NRW aufmerksam. Das gilt sowohl für E-Bikes mit Geschwindigkeiten bis zu 25 Stunden­kilometern als auch für normale Fahrräder. Die Steuer­befreiung gilt den Angaben zufolge aber nicht für die Modelle, die das E-Bike-Leasing in Form einer Gehalts­umwandlung finanzieren. Die Regelung ist ebenfalls bis Ende2021 befristet.

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Neue Sachbezugswerte für Arbeitnehmer

Bekommen Arbeit­nehmer von ihrem Chef ein Essen spendiert, kann das für das Finanzamt als steuer­pflichtiger Arbeitslohn gewertet werden. Maßgeblich sind nach Angaben des Bundes der Steuer­zahler die sogenannten Sachbezugs­werte. Der Wert für eine verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeit, beispiels­weise in einer Betriebs­kantine, beträgt ab 2019 für ein Frühstück 1,77 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 Euro. Bisher lagen die Werte bei 1,73 Euro beziehungs­weise 3,23 Euro. Auch die Werte für Unterkunft oder Miete steigen: Der Sachbe­zugswert für freie Unterkunft beträgt 2019 bundes­einheitlich 231 Euro monatlich.

Neuer Mindestlohn auch für Minijobber

Wer einen Minijobber beschäftigt, muss sich an den neuen Mindestlohn halten. Er liegt ab dem 1. Januar bei 9,19 Euro pro Stunde. Arbeitgeber müssen den Lohn im Zweifel anpassen, erklären die Verbraucher­schützer. Das Problem: Die Verdienst­grenze von 450 Euro im Monat darf nicht überschritten werden. Ansonsten wird das Arbeits­verhältnis sozial­versicherungs­pflichtig. Wer das vermeiden will, sollte die Arbeitszeit entsprechend verringern.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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