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Strafprozessrecht und Strafrecht | 10.05.2023

Digitalisierung

Haupt­verhandlungen künftig mit Tonmit­schnitt

Kabinett beschließt Aufzeichnung der Haupt­verhandlung in Strafsachen

Die Haupt­verhandlung in Straf­verfahren soll in Zukunft digital dokumentiert werden. Das sieht ein Gesetz­entwurf aus dem Bundes­justiz­ministerium vor, den das Kabinett am Mittwoch beschlossen hat.

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Konkret geht es dabei um erstinstanzliche Haupt­verhandlungen vor den Land­gerichten und Ober­landes­gerichten.

Diese Verhandlungen sollen laut Entwurf per Ton­aufzeichnung dokumentiert und automatisiert in ein elektronisches Text­dokument übertragen werden. „Zusätzlich ist auch eine Bildauf­zeichnung möglich, die von den Ländern durch Rechts­verordnung jederzeit teilweise oder flächen­deckend eingeführt werden kann“, heißt es in dem Gesetz­entwurf.

Gesetz zur digitalen Dokumentation der straf­gerichtlichen Haupt­verhandlung

Der erste von Bundes­justiz­minister Marco Buschmann (FDP) im vergangenen November vorgelegte Entwurf für ein „Gesetz zur digitalen Dokumentation der straf­gericht­lichen Haupt­verhandlung“ sah noch die Verpflichtung vor, die Haupt­verhandlung in Bild und Ton aufzuzeichnen und die Ton­aufzeichnung mittels Trans­kriptions­software in ein Text­dokument umzuwandeln. Heftige Kritik kam von Staats­anwälten und Richtern. Sie warnten unter anderem davor, Zeugen könnten sich durch die Video­aufzeichnung eingeschüchtert fühlen. Unterstützung bekam Buschmann für sein Vorhaben dagegen vom Deutschen Anwalt­verein.

Von der Aufzeichnung kann in bestimmten Fällen abgesehen werden

Der nun beschlossene Entwurf sieht vor, dass „in Fällen, in denen zum Schutz gefährdeter Personen oder der Staats­sicherheit ein ganz besonders hohes Geheimhaltungs­interesse besteht“, von der Aufzeichnung nach den gleichen Maßstäben abgesehen werden kann, wie sie in diesen Fällen für den Ausschluss der Öffentlichkeit gelten.

„Dass sich die Verfahrens­beteiligten aktuell nach einem mitunter monate­langen Prozess alleine auf ihre Notizen und ihr Gedächtnis verlassen müssen, ist nicht mehr zeitgemäß“, sagte Buschmann. Für die Aufzeichnung ist eine „Einführungs- und Pilotierungs­phase“ bis zum 1. Januar 2030 vorgesehen. In dieser Phase können die Länder bestimmen, ab wann und an welchen Gerichten aufgezeichnet wird. Bei den Staatsschutz­senaten gilt die Aufzeichnungs- und Transkriptions­pflicht bereits Anfang 2028, soweit diese in Ausübung von Gerichts­barkeit des Bundes zuständig sind.

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Bundesländer brauchen noch viel Zeit für die Umsetzung

Mit den langen Fristen will die Bundes­regierung Bedenken der Länder ausräumen. Diese hatten erklärt, sie bräuchten mehr Zeit, um sich neben der flächendeckenden Einführung der elektronischen Akten­führung auch noch um die Beschaffung der für die Aufzeichnung und Transkription notwendigen Technik zu kümmern.

Quelle: dpa, DAWR (pt)
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