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Verbraucherrecht | 02.08.2022

EU-Richtlinie zur Update­pflicht

Smartphone & Co: Beim Gerätekauf zählen auch Updates

Update­pflicht gilt seit Anfang 2022

Die Kamera, das Display, der Prozessor: Die Liste an Hardware-Merkmalen, die bei Geräten wie Smartphones in die Kauf­entscheidung einfließen, ist lang. Doch was ist mit der Software?

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Material, Komponenten und Mechanik sind einwandfrei, doch das Smartphone läuft nicht mehr richtig oder ist für den weiteren Betrieb zu unsicher. Nur weil es keine Software-Updates mehr gibt, landet es auf dem Schrott. Da immer mehr Geräte von Mobil­telefonen über Internet­radios und Smart­watches bis hin zu Fernsehern oder Saug­robotern von dieser Problematik betroffen sind, gibt es seit Anfang des Jahres eine EU-weite Update­pflicht für Geräte.

Verbraucherschützer: „Auf nichts ist Verlass“

Blind verlassen kann man sich darauf laut dem Europäischen Verbraucher­zentrum Deutschland aber leider nicht. Zum einen, weil die EU-Richtlinie die Update­pflicht nicht dem Hersteller, sondern dem Händler zuschreibt.

Zum anderen, weil der Händler vor dem Kauf nicht zwingend angeben muss, wie lange das digitale Produkt garantiert aktualisiert wird. Denn dieser Zeitraum wird vom Gesetz nicht exakt definiert. Die Update­pflicht gelte so lange, wie Verbraucherinnen und Verbraucher dies „vernünftigerweise“ erwarten dürfen, so die Verbraucher­schützer.

Auf Preis und Updateversprechen achten

Anhalts­punkte dafür, wie lange es Updates geben könnte, seien beispiels­weise der Preis, die übliche Nutzungs­dauer und Werbe­aussagen zur Update­politik des Herstellers.

Endgültige Sicherheit bringt das nicht, es sind aber die einzigen Kriterien, die helfen können, wenn den Faktor Software-Updates in die Kauf­entscheidung einbeziehen möchte.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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